Verfahrensgang

LG Detmold (Entscheidung vom 26.03.2008; Aktenzeichen 9 O 57/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 02.04.2008 wird der Beschluss der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold vom 26.03.2008 teilweise abgeändert.

Dem Antragsteller wird zu den Bedingungen im angefochtenen Beschluss weitergehende Prozesskostenhilfe für den Antrag bewilligt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn insgesamt 1.780,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 979,00 EUR seit dem 22.10.2007 und aus weiteren 801,00 EUR seit dem 29.02.2008 zu zahlen.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf die Hälfte zu ermäßigen.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller, der in der (vor dem 01.01.1977 errichteten) JVA E eine Freiheitsstrafe verbüßte, begehrt mit seiner beabsichtigten Klage vom Land Nordrhein-Westfalen die Zuerkennung einer Entschädigung wegen der Unterbringung in einem Gemeinschaftshaftraum über einen Zeitraum von insgesamt 89 Tagen in Höhe von 6.675,00 EUR.

Er war nach seinem Vortrag vom 24.07.2007 bis zum 21.10.2007 zusammen mit einem weiteren Gefangenen in einem 8 qm großen Haftraum untergebracht. Dieser Raum war ausgestattet mit einem Etagenbett, zwei Stühlen, zwei Tischen und zwei Kleiderschränken. Ferner befanden sich ein Waschbecken und eine Toilette in dem Raum, die durch einen mobilen, etwa brusthohen Bretterverschlag abgetrennt war.

Die JVA war in dem hier maßgeblichen Zeitraum permanent überbelegt.

Der Antragsteller, der eine Spenderniere trägt, behauptet, sein Körper reagiere besonders empfindlich auf äußere Einflüsse, die das Immunsystem angegriffen, so dass es für ihn schwer erträglich gewesen sei, mit einem Fremden eingesperrt gewesen zu sein, ohne über dessen Krankheiten informiert zu sein. Er habe wegen unzureichender Beheizung des Haftraumes und undichter Fenster leichte Fieberschübe bekommen. Eine hinreichende medizinische Überwachung habe er in der JVA nicht erhalten. Die gemeinschaftliche Unterbringung in dem Haftraum habe gegen das Gebot menschenwürdiger Unterbringung verstoßen. Das begründe eine Amtspflichtverletzung, für die das Land zumindest wegen Organisationsverschuldens hafte. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Unterbringung sei angesichts der permanenten Überbelegung aussichtslos und daher unzumutbar gewesen. Die Dauer der Unterbringung unter menschenunwürdigen Vollzugsbedingungen erfordere zur Genugtuung und Prävention eine Geldentschädigung, die mit 75 EUR pro Tag anzusetzen sei.

Das Land hat sich innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.

Das Landgericht hat für eine beabsichtigte Klage in Höhe von 979,00 EUR Prozesskostenhilfe bewilligt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe schlüssig einen Entschädigungsanspruch wegen menschenunwürdiger Unterbringung dargelegt. Das Land habe nicht dargelegt, dass ein sofortiger Rechtsbehelf den Eintritt des Schadens vermieden hätte, es habe vielmehr eine nicht sofort behebbare Überbelegung in der JVA E bestanden. Ein höherer Betrag als 11,00 EUR pro Tag komme nicht in Betracht. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch die Spenderniere wirke sich mangels substantiierter Darlegung gesundheitlicher Probleme nicht aus.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages seinen ursprünglichen Antrag weiterverfolgt.

Das Land verweist im Beschwerdeverfahren unter anderem darauf, dass der Antragsteller bei seiner Entlassung eine Erklärung unterzeichnet habe, wonach er keinerlei Ansprüche gegen die Justizverwaltung geltend zu machen habe. Ferner erklärt das Land hilfsweise die Aufrechung mit im einzelnen näher dargestellten Ansprüchen.

II.

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat teilweise

Erfolg. Die beabsichtigte Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang

Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO.

1.

Auf der Grundlage des für die Bewilligung von Prozesskostenhife maßgeblichen Vortrags des Antragstellers liegen die Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GG vor.

1.1

Die nach Vortrag des Antragstellers in der Zeit vom 24.07.2007 bis zum 21.10.2007 erfolgte gemeinschaftliche Unterbringung stellt eine Amtspflichtverletzung dar. Diese Unterbringung war rechtswidrig. Sie verstieß gegen Art. 1 und 2 Abs. 1 GG sowie Art 3 EMRK.

1.1.1

Allerdings ergibt sich eine solche Amtspflichtverletzung nicht schon aus der gemeinschaftlichen Unterbringung als solcher.

1.1.1.1

Zwar sieht § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG grundsätzlich eine Einzelunterbringung von Strafgefangenen während der Ruhezeiten vor. Jedoch gilt für Anstalten, mit deren Errichtung bereits vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes am 01.01.1977 begonnen wurde, was auf ...

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