Verfahrensgang
LG Arnsberg (Entscheidung vom 12.09.2007; Aktenzeichen 4 O 138/07) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 05.10.2007 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 12.09.2007 abgeändert.
Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U aus C zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts für den Antrag bewilligt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 2.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und ihn von einer Zahlungsverpflichtung in Höhe von 272,87 EUR gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten freizustellen.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf die Hälfte zu ermäßigen.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der in der (vor dem 01.01.1977 errichteten) JVA X eine Freiheitsstrafe verbüßt, begehrt mit seiner beabsichtigten Klage vom Land Nordrhein-Westfalen die Zuerkennung einer Entschädigung wegen der Unterbringung in einem Gemeinschaftshaftraum über einen Zeitraum von insgesamt 110 Tagen sowie Freistellung von Kosten, die ihm durch die außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten berechnet worden sind.
Er war vom 18.08.2006 bis zum 05.12.2006 zusammen mit ein bis zwei weiteren Gefangenen in jeweils einem 14,88 qm großen Gemeinschaftsraum untergebracht. Dieser Raum war ausgestattet mit 1 Doppelbett, 1 Einzelbett, 3 Stühlen, 1 Tisch und 3 Kleiderschränken. Ferner befand sich eine Toilette in dem Raum, die nicht durch einen Vorhang mit einer kleinen Sichtschutzfläche abgetrennt war.
Anträgen des Antragstellers vom 11. und 22.11.2006 auf Einzelunterbringung wurde durch die Anstaltsleitung nicht stattgegeben. Streitig ist, ob der Antragsteller zuvor bereits einen Verlegungsantrag gestellt hat.
Die JVA war in dem hier maßgeblichen Zeitraum unstreitig permanent überbelegt.
Der Antragsteller macht geltend, dass die gemeinschaftliche Unterbringung gegen das Gebot menschenwürdiger Unterbringung verstoßen habe. Das begründe eine Amtspflichtverletzung, für die das Land zumindest wegen Organisationsverschuldens hafte. Die Unterbringung mit den weiteren Gefangenen habe ihn stark belastet, weil die Mitgefangenen starke Raucher gewesen seine. Der Mitgefangene, mit dem er seit Ende November 2006 untergebracht gewesen sei, sei an Hepatitis C erkrankt. Zudem sei er von einem weiteren Mitgefangenen massiv bedroht worden. Ein Schmerzensgeld von 100 EUR pro Tag der menschenunwürdigen Unterbringung sei angemessen.
Das Land ist dem entgegengetreten und macht geltend, die gemeinschaftliche Unterbringung sei auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 Satz 2 StVollzG zulässig gewesen, weil der Antragsteller bei seiner Einlieferung drogenabhängig gewesen sei. Überdies seien die Belastungen auch durch die Teilnahmemöglichkeit an Freizeitveranstaltungen abgemildert gewesen. Belastungen durch Raucher oder Hinweise auf eine Ansteckungsgefahr durch erkrankte Mitgefangene habe der Antragsteller nicht geltend gemacht. Es bestehe kein Junktim zwischen der Verletzung der Menschenwürde und einem Anspruch auf Geldentschädigung. Die verlangte Entschädigung sei in jedem Fall übersetzt.
Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch scheitere bereits daran, dass der Antragsteller den gebotenen Primärrechtsschutz nicht in Anspruch genommen habe. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller auch gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund der ggf. zur Rechtswidrigkeit führenden Umstände nicht substantiiert dargelegt habe.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages seinen ursprünglichen Antrag weiterverfolgt.
Das Land verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Die beabsichtigte Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO.
1.
Auf der Grundlage des für die Bewilligung von Prozesskostenhife maßgeblichen Vortrags des Antragstellers liegen die Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GG vor.
1.1
Die in der Zeit vom 18.08.2006 bis zum 05.12.2006 erfolgte gemeinschaftliche Unterbringung des Antragstellers stellt eine Amtspflichtverletzung dar. Diese Unterbringung war rechtswidrig. Sie verstieß gegen Art. 1 und 2 Abs. 1 GG sowie Art 3 EMRK.
1.1.1
Allerdings ergibt sich eine solche Amtspflichtverletzung nicht schon aus der gemeinschaftlichen Unterbringung als solcher.
1.1.1.1
Zwar sieht § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG grundsätzlich eine Einzelunterbringung von Strafgefangenen während der Ruhezeiten vor. Jedoch gilt für Anstalten, mit deren Errichtung bereits vor Inkrafttreten des ...