Verfahrensgang
AG Lüdinghausen (Entscheidung vom 29.01.2010; Aktenzeichen 13 F 240/09) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die Beschränkung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts entfällt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Dem Antragsteller ist durch Beschluss des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 29.01.2010 unter Beiordnung der Rechtsanwälte W Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 25.05.2010 teilten die beigeordneten Rechtsanwälte unter Hinweis auf ihr Kündigungsschreiben vom gleichen Tag mit, dass sie den Antragsteller nicht mehr vertreten. Zwischenzeitlich wurde für den Antragsteller eine gesetzliche Betreuung eingerichtet. Der Betreuer beauftragte die Rechtsanwälte T2 pp. mit der weiteren Vertretung des Antragstellers. Diese beantragten Verfahrenskostenhilfe unter ihrer Beiordnung. Durch Beschluss vom 25.08.2011 lehnte das Amtsgericht diesen Antrag mit der Begründung ab, die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts neben den Rechtsanwälten W sei nicht gerechtfertigt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat diese Entscheidung durch Beschluss vom 14.11.2011 - II-8 WF 256/11 - aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Beiordnung der Rechtsanwälte W aufgehoben und dem Antragsteller Rechtsanwalt T mit der Maßgabe beigeordnet, dass durch den Anwaltswechsel der Landeskasse keine Mehrkosten entstehen. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung der eingeschränkten Beiordnung.
II.
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Die Beschränkung der Vergütung des nach der Entpflichtung des bisherigen Bevollmächtigten gem. § 48 Abs. 2 BRAO neu beigeordneten Rechtsanwalts ist erforderlich, um in Fällen, in denen die hilfsbedürftige Partei den Anwaltswechsel zu vertreten hat, sicherzustellen, dass der Staatskasse keine unnötigen Mehrkosten entstehen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller vorliegend den Anwaltswechsel zu vertreten hatte. Aus dem Kündigungsschreiben der Rechtsanwälte W vom 25.05.2010 geht hervor, dass sich der Antragsteller trotz Aufforderung nicht mit seinem beigeordneten Rechtsanwalt in Verbindung gesetzt hatte. Es ist aber nicht auszuschließen, dass dieses Verhalten des Antragstellers auf dessen depressive Störung zurückzuführen ist. Eine psychische Erkrankung des Antragstellers hat schließlich zu der Anordnung einer Betreuung gemäß Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 14.04.2011 geführt. Wie aus diesem Beschluss hervorgeht, war der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen gehindert, seine Angelegenheiten interessengerecht zu regeln. Im Hinblick darauf erscheint die jetzige Inanspruchnahme der Rechtsanwälte T2 pp. nicht mutwillig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen