Leitsatz (amtlich)

1. Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur dann wirksam, wenn in der tatrichterlichen Entscheidung hinreichende Feststellungen für die Rechtsbeschwerdegericht zu treffende Entscheidung über die Rechtsfolgen getroffen werden. Dazu gehört bei einer mit einem standardisierten Messverfahren festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest die Mitteilung der angewandten Messmethode und die Mitteilung. welcher Toleranzabzug berücksichtigt worden ist.

2. Macht der arbeitslose Betroffene geltend, dass von einem Fahrverbot abgesehen werden müsse, weil er die Aussicht habe, eine neue Arbeitsstelle als Fahrer bekommen zu können, ist es bedenklich, wenn das Amtsgericht dazu ausführt, dass es, wenn der Betroffene eine Anstellung als Fahrer suchte, nahe gelegen hätte, den Bußgeldbescheid zu akzeptieren und das Fahrverbot unverzüglich anzutreten.

 

Verfahrensgang

AG Recklinghausen

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Durch Bußgeldbescheid der Stadt Bochum vom 26. Januar 2001 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 67 km/h eine Geldbuße von 550, 00 DM festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten angeordnet. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Betroffene Einspruch ein, den er in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Das Amtsgericht hat den Betroffenen daraufhin "wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit" zu den bereits im Bußgeldbescheid festgesetzten Rechtsfolgen verurteilt.

Der Bußgeldbescheid des Kreises Recklinghausen ging von folgendem Sachverhalt aus:

"Ihnen wird zur Last gelegt, am 16. 12. 2000, Uhrzeit: 8. 12 in Recklinghausen, BAB 2 km 443, 300 Oberhausen mit dem Pkw Fabrikat VW als Führer - Kennzeichen UN-UH 48 folgende Ordnungswidrigkeit nach § 24/ 25 StVG begangen zu haben: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/H. Die gemessene Geschwindigkeit betrug abzüglich der Toleranz 147 km/h. Dies ergibt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 67 km/h.

Beweismittel: Ang. Betroffenen, Foto, Radarmessung, Zeugenaussage(n) . . . . "

Das angefochtene Urteil enthält folgende tatsächliche Feststellungen:

"Der Betroffene befuhr am 16. 12. 2000 gegen 8. 12 Uhr mit dem Pkw-VW, polizeiliches Kennzeichen UN-UH 48 die BAB 2 bei km 443, 300. Dort ist eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h bei "Nässe". Der Betroffene wurde mit einer Geschwindigkeit von 152 km/h gemessen. Die Autobahn wies eine geschlossene Wasserdecke auf. Abzüglich einer Toleranz von 5 km/h ist von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 147 km/h auszugehen. Mithin hat der Betroffene die Geschwindigkeit um 67 km/h überschritten.

Der Betroffene hat in der Hauptverhandlung den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt".

Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene nur gegen die festgesetzten Rechtsfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat - zumindest vorläufig - Erfolg. Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung bislang nicht.

1.

Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist nicht wirksam. Zwar kann nach allgemeiner Meinung, die der aller Senate für Bußgeldsachen des OLG Hamm entspricht, die Rechtsbeschwerde ebenso wie die Revision auf abtrennbare Teile beschränkt werden (Göhler, OWiG, 12. Aufl. , § 79 OWiG Rn. 32 mit weiteren Nachweisen). Insoweit gelten die im Strafverfahren für die Beschränkung der Berufung oder Revision auf das Strafmaß geltenden Grundsätze entsprechend (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. , 2001, § 318 StPO Rn. 16 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde ist danach nur wirksam, wenn in der tatrichterlichen Entscheidung hinreichende Feststellungen für die vom Rechtsbeschwerdegericht zu treffende Entscheidung über die Rechtsfolgen getroffen werden (Göhler, a. a. O. , mit weiteren Nachweisen).

Das ist vorliegend nicht der Fall.

a) Dabei geht der Senat nur von den in der amtsgerichtlichen Entscheidung enthaltenen tatsächlichen Feststellungen aus. Der Entscheidung lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob das Amtsgericht die in der Hauptverhandlung erfolgte Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch als wirksam angesehen hat. Der Senat geht aufgrund des Gesamtzusammenhangs jedoch davon aus, dass das Amtsgericht die Beschränkung als unwirksam angesehen hat. Dafür spricht einmal, dass das angefochtene Urteil nur die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch mitteilt, ohne - was sonst üblich ist - weiter darz...

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