Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Anfechtbarkeit der Ablehnung eines Terminsverlegungsantrages.
Ein gebuchter Urlaub des Angeklagten oder des Verteidigers seines Vertrauens ist im Rahamen der Ermessensausübung bei der Entscheidung über einen Terminsverlegungsantrag nur dann zu beachten, wenn der Urlaub bereits vor Kenntnis des Hauptverhandlungstermins verbindlich gebucht war.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Nachdem der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 02. Juni 2009 - 74 Ls 2 Js 98/08 - 4/09 - , durch das er wegen gewerbsmäßigen Betruges in sechs Fällen zu einer vollstreckbaren Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden war, form- und fristgerecht unter dem 03. Juni 2009 Berufung eingelegt hatte, hat der Vorsitzende der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum durch Verfügung vom 19. Juni 2009 Hauptverhandlungstermin auf den 20. August 2009 festgesetzt. Der Termin, zu dem neben dem Beschwerdeführer und dessen Verteidiger auch der Nebenkläger und sein Vertreter sowie ein Dolmetscher und sieben Zeugen geladen wurden, war zuvor mit dem Büro des Verteidigers, der bis zum 03. August 2009 verhindert war, abgesprochen worden.
Die Terminsladung wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2009 zugestellt. Durch am 15. Juli bei dem Landgericht eingegangenes privatschriftliches Schreiben vom 09. Juli 2009 beantragte der Beschwerdeführer Terminsverlegung mit der Begründung, er befinde sich vom 07. bis zum 24. August 2009 in Urlaub. Gleichzeitig übersandte er den Ausdruck einer Reisereservierung für einen Auslandsflug am 07. August 2009 sowie den Rückflug am 24. August 2009. Der übersandte Internet-Ausdruck weist am unteren Seitenrand das Datum "13.07.2009" auf. Den Terminsverlegungsantrag lehnte der Vorsitzende der 4. kleinen Strafkammer unter dem 15. Juli 2009 - dem Beschwerdeführer durch Schreiben vom 16. Juli 2009 mitgeteilt - ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, eine ausreichende Entschuldigung sei in der Urlaubsreise nicht zu sehen, zumal diese erst nach dem Erhalt der Ladung zum Hauptverhandlungstermin gebucht worden und nicht ersichtlich sei, dass sie unbedingt in der Zeit, in der die Hauptverhandlung terminiert sei, durchgeführt werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidung des Vorsitzenden der 4. kleinen Strafkammer vom 15. Juli 2009 Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung richtete sich der Beschwerdeführer durch weiteres privatschriftliches Schreiben vom 21. Juli 2009, welches am 22. Juli 2009 bei dem Landgericht Bochum einging. Er führte zur Begründung im Wesentlichen an, er sei aus zeitlichen und finanziellen Gründen nicht mehr in der Lage, den Urlaub zu verschieben. Er habe im laufenden Jahr den Urlaub bereits verschoben und an drei - erstinstanzlichen - Gerichtsterminen teilgenommen, von denen zwei wegen Urlaubs des Richters und eines Rechtsanwaltes verlegt worden seien. Zudem sei er an die Schulferien seines Sohnes gebunden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das privatschriftliche Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2009 verwiesen.
Unter dem 24. Juli 2009 lehnte der Vorsitzende der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum diesen Terminsverlegungsantrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Reise in Kenntnis des Termins ohne Rücksprache gebucht, ohne dass zu erkennen sei, dass diese Reise sich über den Terminstag erstrecken müsse. Insbesondere könnten die Schulferien des Sohnes nicht der Grund sein, da der Hauptverhandlungstermin am 20. August 2009 außerhalb der Ferienzeit liege. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidung des Vorsitzenden vom 24. Juli 2009 Bezug genommen.
Nachdem der Beschwerdeführer auf Anregung des Vorsitzenden durch anwaltlichen Schriftsatz vom 04. August 2009 sein Schreiben vom 21. Juli 2009 ausdrücklich als "Beschwerde" bezeichnet hatte, half der Vorsitzende dieser unter dem 05. August 2009 nicht ab.
Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat unter dem 10. August 2009 Stellung genommen und beantragt wie beschlossen.
II.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag wie folgt begründet:
"Die Beschwerde ist gem. § 305 Abs. 1 StPO unstatthaft, da sie eine Entscheidung des erkennenden Gerichts betrifft, die der Urteilsfällung vorausgeht, ohne dass einer der Ausnahmefälle des § 305 Satz 2 StPO vorliegt. Gegenstand der Beschwerde ist nämlich die Terminsbestimmung durch den Vorsitzenden der Strafkammer. Die Anberaumung der Termine für die Hauptverhandlung bzw. die Ablehnung der Aufhebung einzelner Verhandlungstermine ist eine Entscheidung, die im inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung steht, ausschließlich der Vorbereitung der Urteilsfällung dient und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußert. Solche Entscheidungen sind aber gem. § 305 Satz 1 StPO der Anfechtung entzogen, um Verfahrensverzögerungen zu verhindern, die eintreten wü...