Leitsatz (amtlich)
Zum Streitwert für urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung eines Produktfotos für einen privaten Verkauf bei einer Internetauktion (eBay).
Normenkette
UrhG § 97; ZPO § 3
Verfahrensgang
LG Bochum (Beschluss vom 05.06.2012; Aktenzeichen I-8 O 246/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten vom 25.6.2012 werden die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des LG Bochum vom 5.6.2012, soweit dieser die Streitwertfestsetzung betrifft, und vom 1.8.2012 aufgehoben.
Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf 900 EUR festgesetzt.
Die weiter gehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 30.5.2012 wegen ungenehmigter Verwendung eines Produktfotos eines Media Receivers im Rahmen eines privaten Verkaufsangebots auf der Internet-Auktionsplattform eBay. de auf Unterlassung in Anspruch genommen, nachdem sie den Antragsgegner zuvor mit anwaltlichem Schreiben vom 9.5.2012 unter Fristsetzung bis zum 18.5.2012 fruchtlos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hatte. In ihrem Schreiben vom 9.5.2012 hatte sich die Antragstellerin zugleich befristet bis zum 25.5.2012 bereit erklärt, sich hinsichtlich eines ihr zustehenden Schadensersatzanspruches wegen der Verwendung des Lichtbildes gegen Zahlung eines pauschalen Betrages von 225 EUR zzgl. Rechtsanwaltskosten für abgefunden zu erklären. Dieser Berechnung lag ein von der Antragstellerin auf der Grundlage einer Entscheidung des AG Köln vom 30.4.2007 bezifferter Lizenzschaden für die ungenehmigte Verwendung eines Lichtbildes im privaten Bereich i.H.v. 450 EUR zugrunde.
Mit Beschluss vom 5.6.2012 hat das LG die von der Antragstellerin nachgesuchte einstweilige Verfügung erlassen und den Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren - entsprechend der Angabe der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vom 30.5.2012 - auf 6.000 EUR festgesetzt. Gegen die Streitwertfestsetzung des LG wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 25.6.2012, mit der er unter Hinweis auf eine Entscheidung des 2. Zivilsenats des OLG Braunschweig vom 14.10.2011 (2 W 92/11, veröffentlicht in GRUR-RR 2012, 93 = ZUM 2012, 144 = WRP 2012, 597) die Herabsetzung des Streitwerts auf 600 EUR erstrebt. Das LG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 1.8.2012 nicht abgeholfen.
II. Die gem. §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Senat hält in Anwendung von § 3 ZPO dafür, dass das für die Bemessung des Gegenstandswertes des Unterlassungsbegehrens maßgebliche Interesse der Antragstellerin an der Durchsetzung ihres Leistungsschutzrechts gem. § 72 UrhG mit einer Wertfestsetzung auf 900 EUR angemessen bewertet ist. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung teilweise für vergleichbare Unterlassungsbegehren Regelstreitwerte von 6.000 EUR angenommen worden sind. Indessen erscheint ein derartiger Regelbetrag in Fallgestaltungen der gegenständlichen Art, in denen es um eine Verhinderung der zeitlich begrenzten ungenehmigten Verwendung einzelner Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte im Internet geht, nicht mehr angemessen (so ausdrücklich auch OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2011 - 6 W 256/11, juris). Der Senat tritt hierbei der Auffassung des OLG Braunschweig (a.a.O.) bei, wonach Grundlage für die Streitwertbemessung eines Unterlassungsbegehrens der vom Antragsteller angegebene Lizenzschaden ist, um dessen Abwehr es geht, wobei der Lizenzsatz zu verdoppeln ist, weil mit dem Unterlassungsanspruch gleichgerichtete weitere Verletzungen verhindert werden sollen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zur Bemessung des Streitwerts sonstiger Urheberrechtsverletzungen (vgl. zuletzt Beschl. v. 23.8.2012 - 22 W 55/12). Dass mit der Angabe eines höheren Streitwertes und den hieraus resultierenden höheren Kosten häufig zugleich eine Abschreckung potentieller Rechtsverletzer beabsichtigt ist, führt zu keiner abweichenden Beurteilung, da für die Bemessung des Streitwertes allein der konkrete gegenüber der beklagten Partei erhobene Anspruch entscheidet (Senat, a.a.O.; Beschl. v. 2.4.2012 - 22 U 164/11; vgl. auch OLG Schleswig OLGReport Schleswig 2009, 814 sowie Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rz. 16 - Unterlassung). Insoweit war der Streitwert auf 900 EUR festzusetzen, nachdem die Antragstellerin den Lizenzschaden vorgerichtlich auf der Grundlage einer Entscheidung des AG Köln selbst mit 450 EUR beziffert hat.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 3488588 |
NJW-RR 2013, 418 |
CR 2012, 814 |
GRUR 2012, 9 |
GRUR 2013, 320 |
JurBüro 2013, 28 |
ZUM-RD 2013, 71 |
GRUR-Prax 2012, 513 |
GRUR-RR 2013, 39 |
K&R 2013, 64 |
MMR 2013, 51 |
Rafa-Z 2012, 11 |