Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftbefehl, Haftfortdauerbeschluss, Verzicht auf Verkündung

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Unterlassen der mündlichen Verkündung eines Haftfortdauerbeschlusses, wenn der Beschuldigte hierauf verzichtet.

 

Normenkette

StPO §§ 115, 117, 207, 112

 

Verfahrensgang

LG Siegen (Aktenzeichen 21 KLs 11/12)

 

Tenor

Die Haftbeschwerde des Angeklagten wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Der Angeklagte wurde am 04.05.2012 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 05.05.2012 in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düren vom gleichen Tage (18 Gs 59/12). In diesem Haftbefehl wurde dem Angeklagten zur Last gelegt,

in der Zeit vom 21.04.2012 bis 04.05.2012 in K und anderen Orts

durch 2 selbstständige Handlungen

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben zu haben.

Die Vorwürfe wurden wie folgt konkret konkretisiert:

"

Fall 1:

Im April 2012 überbrachte der Beschuldigte B dem Beschuldigten Freude nach vorheriger telefonischer Besprechung (sms) 5 KG Amphetamin.

Der Beschuldigte B brachte diese von seinem Wohnort in den Niederlanden zum Beschuldigten Freude zu einem See im Bereich von

E2-N.

Dort übernahm der Beschuldigte Freude die Betäubungsmittel gegen Bezahlung des Beschuldigten B in Höhe eines Betrages von ca.

11.000 EURO.

Der Beschuldigte Freude wollte diese Betäubungsmittel gewinnbringend weiterveräußern.

Fall 2:

Die Beschuldigten Freude und B vereinbarten für den 04.05.2012 eine erneute Übergabe von Amphetamin. Der Beschuldigte B brachte diesmal aus den Niederlanden 3,2 KG Amphetamin und 91 Gramm Kokain zum Real nach K.

Dort sollte der Beschuldigte Freude die Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf übernehmen. Hierzu hatte er 4.000 EURO bei sich, um den Beschuldigten B zu bezahlen."

Der Haftbefehl wurde auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt.

Am 11.07.2012 hat die Staatsanwaltschaft Siegen Anklage (u.a.) gegen den Angeklagten erhoben. In dem Haftbefehl wird dem Angeklagten vorgeworfen, in der Zeit vom 21.03.2012 bis 04.05.2012 in K und anderen Orten durch zwei selbstständige Handlungen Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt eingeführt zu haben. In der Konkretisierung heißt es:

"

4.

Später im April 2012 überbrachte der Angeschuldigte B dem Angeschuldigten Freude nach vorheriger telefonischer Besprechung (SMS) vom 21.04.2012 mindestens 2,750 Kilogramm Amphetamin. Der Angeschuldigte B führte das bestellte Rauschgift am 23.04.2012 von seinem Wohnort in den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er es an einem See im Bereich von E2-Merken dem Angeschuldigten Freude gegen Bezahlung eines Betrages von 11.000,00 € übergab. Das Rauschgift war dazu bestimmt, von dem Angeschuldigten Freude gewinnbringend weiterveräußert zu werden.

5.

Die Angeschuldigten vereinbarten für den 04.05.2012 eine erneute Übergabe von Amphetamin. Der Angeschuldigte B brachte diesmal aus den Niederlanden 3,2 Kilogramm Amphetamin und 91 Gramm Kokain zum S-Markt nach K, wo er es dem Angeschuldigten Freude gegen Bezahlung eines Betrages von 4.000,00 € übergeben wollte. In seiner Wohnung in E hielt der Angeschuldigte Freude zur gleichen Zeit noch insgesamt 23,994 Gramm Ecstasyzubereitung zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorrätig.

Das am 04.05.2012 sichergestellte Amphetamin wies bei einer Wirkstoffkonzentration von 2,69 - 2,81 % einen Wirkstoffgehalt von 81,6 Gramm Amphetaminbase auf. Dies ist das 8-fache der einfachen Menge.

Das sichergestellte Kokain wies bei einer Wirkstoffkonzentration von 67,9 % einen Wirkstoffgehalt von 14,6 Gramm MDMA auf, die einfache Menge von 30 Gramm ist nicht überschritten.

Unter Zugrundelegung der ermittelten Wirkstoffkonzentrationen ist bei einer Menge von 500 Gramm Amphetamin von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 13,45 Gramm Amphetaminbase und bei einer Menge von 500 Gramm Ecstasy von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 105 Gramm MDMA auszugehen, sodass die einfache Menge in jedem der vorgenannten Fälle sicher überschritten ist."

Mit Beschluss vom 13.08.2012 hat das Landgericht Siegen das Hauptverfahren eröffnet und den Haftbefehl (u.a.) bezüglich des Angeklagten B2 neu gefasst und den Haftbefehl des Amtsgerichts Düren aufgehoben. Es hält den Angeklagten B2 für dringend verdächtig folgender Taten:

"Später im April 2012 überbrachte der Angeklagte B dem Angeklagten Freude nach vorheriger telefonischer Besprechung (SMS) vom 21.04.2012 mindestens 2,750 Kilogramm Amphetamin. Der Angeklagte B führte das bestellte Rauschgift am 23.04.2012 von seinem Wohnort in den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er es an einem See im Bereich von E2-N dem Angeklagten Freude gegen Bezahlung eines Betrages von 11.000,00 € übergab. Das Rauschgift war dazu bestimmt, von dem Angeklagte Freude gewinnbringend weiterveräußert zu werden.

Die Angeklagten vereinbarten für den 04.05.2012 eine erneute Übergabe von Amphetamin. Der Angeklagte B brachte diesmal aus den Niederlanden 3,2 Kilogramm Amphetamin und 91 Gramm Ko...

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