Verfahrensgang
LG Arnsberg (Entscheidung vom 08.10.2012) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als die akustische Überwachung der Besuche und die Überwachung der Telekommunikation und des Schrift- sowie Paketverkehrs angeordnet worden ist.
Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte, jedoch wird die Gerichtsgebühr um die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Arnsberg vom 3. April 2012 am 4. April 2012 festgenommen worden und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Ihm wurde gefährliche Körperverletzung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, sowie erpresserischer Menschenraub vorgeworfen.
Mit Beschluss vom 4. April 2012 hat das Amtsgericht anlässlich des Vollzugs der Untersuchungshaft überdies diverse Anordnungen gemäß § 119 StPO getroffen.
Gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts legte der Angeklagte Beschwerde ein, die das Landgericht Arnsberg mit Beschluss vom 15. Mai 2012 mit der Maßgabe verworfen hat, dass der dringende Tatverdacht wegen erpresserischen Menschenraubs gemäß § 239a StGB entfällt und stattdessen dringender Tatverdacht wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 a, 253, 255, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB besteht.
Unter dem 12. Juni 2012 hat die Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen den Angeklagten und weitere Mittäter Anklage erhoben wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 a, 253, 255, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB.
Durch Urteil der 6. großen Strafkammer als Jugendkammer des Landgerichts Arnsberg vom 27. September 2012 ist der Angeklagte nach dreitägiger Hauptverhandlung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
Im Anschluss an die Urteilsverkündung hat die Kammer die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 8. Oktober 2012 hat der Vorsitzende der 6. großen Strafkammer gemäß § 119 Abs. 1 StPO den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 4. April 2012 wie folgt neu gefasst:
1.
Besuch:
2.
Telekommunikation:
3.
Schriftverkehr:
Der Schrift- und Paketverkehr ist zu überwachen.
4.
Übergabe von Gegenständen:
Die Übergabe von Gegenständen bedarf der Erlaubnis.
5.
Fesselung:
Der Verurteilte ist bei Ausgang/Überstellung zu fesseln.
Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Oktober 2012 mit näherer Begründung Beschwerde eingelegt, der der Strafkammervorsitzende mit Beschluss vom 12. Oktober 2012 nicht abgeholfen hat.
Die schriftlichen Urteilsgründe liegen bislang nicht vor.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,
wie vom Senat erkannt.
II.
Die gemäß §§ 304 Abs. 1, 305 Satz 2 StPO statthafte Beschwerde des Angeklagten ist zulässig und ihr ist in der Sache auch ein zumindest teilweiser Erfolg nicht zu versagen.
1.
Gesetzliche Grundlage der hier angegriffenen Anordnungen ist § 119 Abs. 1 StPO.
Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1, 2 StPO können einem Untersuchungsgefangenen Beschränkungen auferlegt werden, soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112 a StPO) erforderlich ist.
Die Neuregelung des § 119 StPO, die zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist (Artikel 1 und Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009, BGBl. I, 2274), enthält keine vollzuglichen Regelungen mehr. Dem Untersuchungsgefangenen können danach Beschränkungen auferlegt werden, soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO) erforderlich ist. § 119 Abs. 1 StPO präzisiert die bisherige Regelung des § 119 Abs. 3 Alt. 1 StPO a.F. ("Zweck der Untersuchungshaft"). Zur Klarstellung nennt § 119 Abs. 1 StPO n.F. die zulässigen Zwecke der Untersuchungshaft ausdrücklich. Eine sachliche Erweiterung oder Einschränkung ist damit nicht verbunden (BT-Drucksache 16/11644, S. 24).
Zur Begründung von Beschränkungen in der Untersuchungshaft können dabei nicht nur die Haftgründe herangezogen werden, die im Haftbefehl genannt sind und der Anordnung der Untersuchungshaft selbst zugrunde liegen (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 119 Rdnr. 5; OLG Hamm, 2. Strafsenat, Beschluss vom 11. April 2012 - 2 Ws 121/12; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 2...