Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionsbegründung. zuständiges Gericht. zu Protokoll der Geschäftsstelle

 

Leitsatz (amtlich)

Die Revisionsbegründungsfrist wird mangels Wahrung der Form des § 345 Abs. 2 Stopp nicht durch die Weiterleitung einer von einem unzuständigen Gericht protokollierten Revisionsbegründung, die noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist bei zuständigen Gericht eingeht, gewahrt.

 

Normenkette

StPO § 345 Abs. 2, § 299; RPflG § 24

 

Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 23 Ns 3/18)

 

Tenor

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Strafrichter - Beckum hat den Angeklagten durch Urteil vom 28. November 2016 wegen Beleidigung in sieben Fällen und Bedrohung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagesätzen zu je 5,00 Euro verurteilt. Auf die dagegen gerichtete, rechtzeitig eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht - 23. kleine Strafkammer - Münster durch in Anwesenheit des Angeklagten am 09. Mai 2018 verkündetes Urteil das angefochtene Urteil mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Angeklagte wegen Beleidigung in sieben Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5,00 Euro verurteilt und im Übrigen freigesprochen wird.

Gegen dieses, dem Angeklagten ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 30. Mai 2018 zugestellte Urteil hat der Angeklagte mit Telefaxschreiben vom 16. Mai 2018, eingegangen beim Landgericht Münster am selben Tage, Revision eingelegt. Am 02. Juli 2018 hat der Angeklagte die Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Beckum, Rechtspflegerin, begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf das bei den Akten befindliche Protokoll verwiesen. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Beckum hat das Protokoll per Telefax an das Landgericht Münster übermittelt, wo es noch am 02. Juli 2018 eingegangen ist.

Durch Beschluss vom 17. Juli 2018 hat das Landgericht - 23. Strafkammer - Münster die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 09. Mai 2018 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Angeklagte die rechtzeitig eingelegte Revision nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist in wirksamer Weise begründet habe, weil die beim Amtsgericht Beckum als unzuständigem Gericht angebrachte Begründung nach § 345 Abs. 2 StPO formunwirksam sei. Der Beschluss ist dem Angeklagten am 19. Juli 2018 zugestellt worden.

Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit Schreiben vom 26. Juli 2018, eingegangen am selben Tag beim Landgericht Münster, mit dem er die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts begehrt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag als unbegründet zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 StPO zwar zulässig, insbesondere statthaft und innerhalb der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 S. 1 StPO angebracht worden. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg und war daher als unbegründet zu verwerfen.

Das Landgericht hat die Revision zu Recht und mit zutreffender Begründung durch Beschluss vom 17. Juli 2018 gem. § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Beurkundung der Revisionsbegründung durch das unzuständige Gericht - wie hier - macht die Revisionsbegründung unwirksam (vgl. BGH, NStZ 1994, 25). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung im vorgenannten Beschluss Bezug genommen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es im Hinblick auf das Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO auch unbeachtlich ist, dass das Protokoll zur Geschäftsstelle des Amtsgerichts Beckum noch am 02. Juli 2018 - also innerhalb der Revisionsbegründungsfrist - an das Landgericht Münster als zuständiges Gericht gelangt ist. Gemäß § 345 Abs. 1 und 2 StPO kann der Angeklagte die Revisionsbegründung nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anbringen. Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle wahren die Frist zur Revisionsbegründung danach nur, wenn sie rechtzeitig bei dem Urkundsbeamten des zuständigen Gerichts abgegeben und von ihm niedergeschrieben werden, wobei nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 b) RPflG für die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung und die Begründung der Revision nur der Rechtspfleger zuständig ist. Soweit eine Erklärung auch schriftlich abgegeben werden kann, genügt es zur Fristwahrung zwar, wenn diese von einem unzuständigen Gericht protokolliert wird, das Protokoll von dem Erklärenden unterschrieben ist und rechtzeitig an das zuständige Gericht gelangt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, Vor § 42 Rn. 11 ff. und Einl Rn. 131 ff. m.w.N.). Jedoch gilt dies nicht für die Anbringung der Revisionsbegründung, da insoweit die Schriftform dem Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO gerade nicht genügt. Die Ausnahmeregelung des § 299 StPO, die nur für nicht auf freiem Fuß befindliche Beschuldigte gilt, ist vorliegend er...

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