Orientierungssatz

Die Übernehmer der Stammeinlage müssen im Gesellschaftsvertrag namentlich bezeichnet sein; es genügt nicht, wenn dies lediglich in der in Bezug genommenen Gründungsniederschrift geschieht (So auch OLG Köln, 1972-08-11, 2 Wx 75/72, Rpfleger 1972, 410; Entgegen LG Passau, 1973-07-22, 2 T 58/73, Rpfleger 1973, 404).

 

Fundstellen

Haufe-Index 645969

NJW 1987, 263

OLGZ 1986, 159

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