Tenor
Die Beschwerde wird mit folgender Maßgabe verworfen:
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 03. November 2009 (64 Gs 3731/09) wird unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:
a)
Der Verfolgte hat Wohnung zu beziehen im Hause der Familie I3 unter der Anschrift G-Straße in S2 und jeden Wohnungswechsel unverzüglich der Staatsanwaltschaft in Bochum zu dem oben aufgeführten Aktenzeichen mitzuteilen.
b)
Der Verfolgte hat sich unverzüglich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, vornehmlich beim C GmbH, L-Straße, M, zu bemühen.
c)
Der Verfolgte hat sich jeweils dienstags und freitags bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.
d)
Der Verfolgte darf bis auf weiteres das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen.
Er hat seinen Reisepass sowie seinen Personalausweis zu den Akten bei der Staatsanwaltschaft Bochum zu reichen.
e)
Der Verfolgte hat eine Sicherheit in Höhe von 50.000,00 Euro (in Worten: fünfzigtausend Euro) durch Hinterlegung bei der Gerichtskasse des Amtsgerichts Bochum zu leisten.
f)
Der Verfolgte hat allen Vorladungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts Folge zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch wird die Gerichtsgebühr um die Hälfte ermäßigt. In diesem Umfang hat auch die Landeskasse die dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bochum erließ das Amtsgericht - Ermittlungsrichter - Bochum unter dem 03. November 2009 (64 Gs 3731/09) einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten wegen des dringenden Tatverdachtes, im Zeitraum ab Januar 2009 in S3 und anderen Orten durch mindestens fünf selbständige Handlungen in der Absicht, sich und einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte, wobei er den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugsstraftaten verbunden hatte, gewerbsmäßig begangen haben soll. Der Vorwurf geht dahin, dass die Mitglieder der Bande Fußballspieler aus hochrangigen europäischen Fußballligen dazu bestimmt haben sollen, das Ergebnis bestimmter Fußballspiele zu manipulieren und anschließend auf die derart manipulierten Fußballspiele (erfolgreich) Wetten platziert haben sollen. Wegen der Einzelheiten der dem Verfolgten vorgeworfenen Taten wird auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 03. November 2009 (64 Gs 3731/09) sowie auf die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Bochum vom 10. Dezember 2009 (II-6 Qs-35 Js 40/09 - 23/09) Bezug genommen.
Das Amtsgericht Bochum hatte zum einen wegen der hohen Straferwartung sowie seiner Auslandskontakte den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) und zum anderen den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) angenommen.
Aufgrund dessen wurde der Beschuldigte am 19. November 2009 vorläufig festgenommen und nach Verkündung und Aufrechterhaltung des Haftbefehls am selben Tage durch das Amtsgericht Bochum in Untersuchungshaft genommen, in der er sich seitdem ununterbrochen in der Justizvollzugsanstalt F befindet.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 07. Dezember 2009 hat der Beschuldigte unter näheren Ausführungen beantragt, den Haftbefehl aufzuheben bzw. ihn hilfsweise gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 hat die 6. große Strafkammer des Landgerichts Bochum die Beschwerde mit ausführlicher Begründung, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, als unbegründet verworfen. Der hiergegen gerichteten weiteren Beschwerde vom 11. Dezember 2009 hat das Landgericht Bochum durch Beschluss vom 14. Dezember 2009 nicht abgeholfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. Dezember 2009 hat der Beschuldigte seine weitere Beschwerde begründet und beantragt, den Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 03. November 2009 aufzuheben, hilfsweise gegen Auflagen außer Vollzug zu setzen. Der Beschuldigte hat insbesondere nochmals zu seinen sozialen Bindungen in Deutschland umfassend vorgetragen, zuletzt mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Januar 2009.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 304 StPO statthaft und zulässig und hat auch in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Haftbefehl konnte unter den genannten Auflagen außer Vollzug gesetzt werden.
1.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bochum für den Erlass des Haftbefehls ergibt sich vorliegend aus § 162 Absatz 1 Satz 2 StPO.
Die örtliche Zuständigkeit für den Erlass eines Haftbefehls ergibt sich grundsätzlich aus § 125 StPO. Da vorliegend einer der Hauptverdächtigen - E - seinen Wohnsitz in I hatte, wäre zwar grundsätzlich das Amtsgericht Recklinghausen berufen gewesen. Erachtet hingegen die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer richterlichen Untersuchung...