Entscheidungsstichwort (Thema)
Abänderung eines Unterhaltsvergleichs
Leitsatz (amtlich)
Der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs steht es nicht schon entgegen, dass das vom Unterhaltspflichtigen geschilderte Krankheitsbild dem vor Abschluss des Vergleichs dargestellten weitgehend entspricht. Vielmehr kann ein Abänderungsgrund vorliegen, wenn der Unterhaltspflichtige erst nach dem Vergleichsabschluss seine Erwerbstätigkeit mit Rücksicht auf seinen schlechten Gesundheitszustand reduziert hat.
Normenkette
FamFG § 239; BGB §§ 313, 1603
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Dem Antragsgegner wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für seinen Abänderungsantrag bewilligt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Das vom Antragsgegner eingeleitete Abänderungsverfahren hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Nach § 239 Abs. 1 S. 2 FamFG ist der Antrag zulässig, wenn der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen. Ob der Abänderungsantrag begründet ist, richtet sich gem. § 239 Abs. 2 FamFG nach den Vorschriften des materiellen Rechts, vor allem § 313 BGB. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass sich sein Einkommen seit Abschluss des Vergleichs verringert habe. Er habe seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt und den Umfang seiner abhängigen Beschäftigung von 30 auf 25 Wochenstunden reduziert. Damit genügt er den Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Abänderungsantrag nach § 239 FamFG. Die Darlegung einer gesundheitlichen Verschlechterung seit Abschluss des Vergleichs ist nicht erforderlich. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass das vom Antragsgegner nunmehr geschilderte Krankheitsbild dem vor Abschluss des Vergleichs dargestellten Gesundheitszustand weitgehend entspricht. Mit Schriftsatz vom 7.2.2012 hat der Antragsgegner dargelegt, dass der Vergleich in der Vorstellung geschlossen worden sei, er könne die Arbeitsbelastung auch künftig tragen. Bereits mit Schriftsatz vom 19.10.2011 hatte er vorgetragen, dass er schon zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses überobligatorisch erwerbstätig gewesen sei, um sich einen "gewissen wirtschaftlichen Spielraum" zu erhalten. Der Antragsgegner kann aber auch im Hinblick auf seine gesteigerte Unterhaltspflicht gem. § 1603 BGB nicht an einer gesundheitlichen Überbelastung festgehalten werden.
Das AG wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen haben, ob den Antragsgegner eine Erwerbsobliegenheit trifft oder ob er gesundheitsbedingt in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Der Antragsgegner hat selbst vorgetragen, er habe sich im vergangenen Jahr über das medizinisch erlaubte Maß hinaus körperlich belastet. Dies habe zu lebensbedrohlichen Herzattacken geführt. Deshalb müsse er "unbedingt kürzer treten". Hierzu hat er ein amtsärztliches Attest vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass er aus medizinischer Sicht seine berufliche Belastung einschränken müsse. Er hat ferner behauptet, dass ihm unter diesen Bedingungen eine mehr als halbschichtige Tätigkeit, die mit körperlicher Belastung einhergehe, nicht mehr zumutbar sei. Zum Beweis dafür hat er sich auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten berufen. Schließlich muss auch die Klärung, in welcher Höhe Fahrtkosten vom Nettoeinkommen des Antragsgegners in Abzug zu bringen sind, dem Hauptsacheverfahren, in dem der Antragsgegner gem. § 141 ZPO anzuhören ist, vorbehalten bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3027033 |
FuR 2013, 116 |
NJW-RR 2012, 1028 |
MDR 2012, 1097 |