Leitsatz (amtlich)
Die vom Geschäftsführer in der Anmeldung zum Handelsregister gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG abgegebene Versicherung, er sei "weder im Inland wegen einer vorsätzlichen Straftat gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG noch im Ausland wegen vergleichbarer Taten rechtskräftig verurteilt wordenâÇo, genügt den gesetzlichen Anforderungen. Es ist auch bei einer pauschalen Inbezugnahme nur von § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG nicht erforderlich, die dort genannten Straftatbestände oder die in Rede stehenden vergleichbaren Bestimmungen des ausländischen Rechts in der Versicherung im Einzelnen aufzuführen. (Fortführung von BGH, Beschluss vom 17.5.2010 - II ZB 5/10 - u. a. veröffentlicht in ZIP 2010, 1337).
Verfahrensgang
AG Essen (Aktenzeichen 89 AR 93-2011) |
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 2. meldete am 19. Januar 2011 die neu errichtete Beteiligte zu 1. sowie seine Bestellung zu deren alleinigem Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister an. Dabei versicherte er im Rahmen von § 8 Abs. 3 GmbHG u. a., er sei "weder im Inland wegen einer vorsätzlichen Straftat gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG noch im Ausland wegen vergleichbarer Taten rechtskräftig verurteilt worden." Das Registergericht hielt diese Versicherung nicht für ausreichend, weil die in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftatbestände einzeln zu benennen und eine Bestrafung einzeln zu verneinen sei. Nur so könnte ihr entnommen werden, ob dem Geschäftsführer bei der Erklärung bewusst war, welche bestimmten Straftatbestände eine Geschäftsführertätigkeit ausschließen. Die allgemeine Bezugnahme auf § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG reiche hier auch im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.5.2010, Az. II ZB 5/10, nicht.
Mit seiner durch den tätigen Notar eingelegten Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, macht der beteiligte Geschäftsführer geltend, seine Versicherung entspreche den gesetzlichen Anforderungen.
II.
Die gemäß §§ 382 Abs. 4, 58 Abs. 1 FamFG statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet.
Das Amtsgericht hat die Eintragung des Beteiligten zu 2. zu Unrecht von einer Ergänzung seiner gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG abzugebenden Versicherung hinsichtlich des Nichtbestehens des Bestellungshindernisses nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3. abhängig gemacht. Dabei hat es zwar zutreffend erkannt, dass nach dem o. g. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.5.2010 (u. a. veröffentlicht in ZIP 2010, 1337) die allgemeine Versicherung, "noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden" zu sein, ausreicht. Darüber hinaus bedarf es aber auch bei der eingeschränkt pauschalen Versicherung, wie sie hier vorliegt, nämlich nicht wegen einer "vorsätzlichen Straftat gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG" oder vergleichbarer Taten im Ausland verurteilt worden zu sein, nicht der einzelnen Benennung der in dieser Vorschrift aufgelisteten Straftatbestände.
Der Funktion der Versicherung, dem Registergericht die für die Eintragungsentscheidung notwendigen Informationen zu übermitteln, um eine sonst erforderliche eigene Recherche zu erübrigen, genügt dieser Erklärungsinhalt ebenso wie der in dem vom BGH a. a. O. entschiedenen Fall. Das Amtsgericht will mit der angefochtenen Zwischenverfügung - der bis zu der vorgenannten BGH-Entscheidung herrschenden Meinung entsprechend - durch die Versicherung zusätzlich gewahrt wissen, dass sie erkennen lässt, dass dem Erklärenden Inhalt und Umfang seiner Erklärungspflicht bewusst sind. Diese zweite Funktion kommt der Versicherung indes nach Systematik und Zweck des Gesetzes nicht zu, wie der BGH a.a.O. ausdrücklich erkannt hat. Die Gewähr dafür, dass die Versicherung auch richtig und vollständig ist, wird nach dem Willen des Gesetzgebers ausreichend durch die rechtskundige Belehrung des Geschäftsführers, deren Erteilung ihrerseits in die Versicherung aufzunehmen ist, und die Strafandrohung des § 82 Abs.1 Nr. 5 GmbHG begründet. Eventuell verbleibende Unklarheiten über Umfang und Bedeutung der zu versichernden Umstände hat der Geschäftsführer zur Vermeidung von Haftungsrisiken vor Abgabe der Versicherung durch Inanspruchnahme rechtlicher Beratung zu klären. Insoweit gilt für die Versicherung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG nichts anderes als etwa für die - nicht selten von der Klärung schwieriger rechtlicher Vorfragen abhängenden - Versicherungen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG; so BGH a.a.O..
Fundstellen