Verfahrensgang

AG Lemgo (Beschluss vom 10.11.2015; Aktenzeichen 7 F 205/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 07.01.2016 gegen den am 10.11.2015 verkündeten Beschluss des AG - Familiengericht - Lemgo wird als unzulässig verworfen, soweit der Antragsgegner sich gegen die Verzinsungspflicht der unangefochten gebliebenen Hauptforderung von 38.877,90 EUR wendet.

Im Übrigen wird der Beschluss unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde teilweise abgeändert.

Der Beschluss wird insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 39.624,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 25 % und der Antragsgegner zu 75 %; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin zu 86 % und dem Antragsgegner zu 14 % auferlegt.

Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 5.172,21 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die am 27.02.1987 geschlossene Ehe der Beteiligten ist nach Zustellung des Scheidungsantrags am 29.03.2012 seit dem 09.04.2013 rechtskräftig geschieden. Im vorliegenden Verfahren macht die Antragstellerin Zugewinnausgleichsansprüche geltend.

Das AG hat den Antrag überwiegend für begründet erachtet. Den Zugewinn der Antragstellerin hat es mit null Euro angesetzt, denjenigen des Antragsgegners mit 88.100,21 EUR, und hieraus einen - zu verzinsenden - Zahlungsanspruch der Antragstellerin i.H.v. 44.050,11 EUR ermittelt.

Wegen des weiteren Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Gegenstand der vorliegenden Beschwerde des Antragsgegners ist die Bewertung der Rechtsanwaltskanzlei der Antragstellerin im Endvermögen. Das AG hat den Wert mit 22.680 EUR angenommen. Dabei ist es von dem durch Gutachten des Sachverständigen X vom 09.10.2014 ermittelten Wert i.H.v. 68.000 EUR ausgegangen. Hiervon hat es eine latente Steuerlast von 3.320 EUR in Abzug gebracht sowie - insoweit in Abweichung vom Sachverständigengutachten - einen kalkulatorischen Unternehmerlohn i.H.v. 42.000 EUR und ist so zu dem angegebenen Wert gelangt. Bei der Ermittlung der latenten Steuerlast ist das AG unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG von verbleibenden 23.000 EUR ausgegangen und hat aufgrund der Regelungen der §§ 18 Abs. 3, 34 Abs. 3 S. 2 EStG einen Steuersatz von mindestens 14 % angenommen. Für einen höheren Steuersatz sei die Antragstellerin beweisfällig geblieben. Den Vorschuss für eine entsprechende Begutachtung habe sie nicht eingezahlt. Das AG sehe sich nicht in der Lage, aufgrund der von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen den durchschnittlichen Steuersatz zu errechnen. Die Steuerberaterin der Antragstellerin sei dazu nicht als Zeugin zu vernehmen. Der anzuwendende durchschnittliche Steuersatz sei keine dem Zeugenbeweis zugängliche Tatsache, schon gar nicht durch die dem Lager der Antragstellerin zuzuordnende Steuerberaterin. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 09.02.2011, XII ZR 40/09), sei ein Unternehmerlohn eindeutig abzuziehen. Im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO halte das Gesicht für den betroffenen Bezirk und die Art der Tätigkeit der Antragstellerin einen durchschnittlichen Bruttolohn eines angestellten Rechtsanwalts inklusive Beiträgen zum Versorgungswerk in Höhe von monatlich 3.500 EUR = 42.000 EUR pro Jahr für angemessen.

Der Antragsgegner moniert mit seiner Beschwerde zunächst, das AG hätte konsequenterweise bei der Bemessung der latenten Steuerlast von einem Wert der Kanzlei der Antragstellerin - nach Abzug des kalkulatorischen Unternehmerlohns i.H.v. 42.000 EUR - von lediglich 26.000 EUR ausgehen dürfen. Dieser Betrag liege unterhalb des Freibetrages gemäß § 16 Abs. 4 EStG i.H.v. 45.000 EUR.

Des Weiteren habe das AG sich nicht hinreichend mit der Bewertungsgrundlage auseinandergesetzt, indem es die unterschiedlichen Systeme der Unternehmensbewertung vermischt habe. Der Sachverständige habe sich mit der Frage der Bewertungsgrundlage ausgiebig auseinandergesetzt und ausgeführt, warum er nicht das Ertragswertverfahren, sondern die Umsatzmethode für sachgerecht halte. Ferner habe er darauf hingewiesen, dass bei der von ihm gewählten modifizierten Umsatzmethode ein Abzug des kalkulatorischen Unternehmerlohns nicht vorzunehmen sei. Wenn das AG das Ertragswertverfahren hätte anwenden wollen, so hätte es hierzu entsprechende Feststellungen treffen müssen. Stattdessen habe das AG willkürlich den kalkulatorischen Unternehmerlohn ohne vorheriges rechtliches Gehör für die Beteiligten in Abzug gebracht. Die Berechnung des AG sei dahingehend zu korrigieren, dass kein kalkulatorischer Unternehmerlohn in Abzug zu bringen sei. Addiere man diesen Betrag zu dem angenommenen Endvermögen i.H.v. 111.054,42 EUR, so ergebe sich ein Endvermögen i.H.v. 153.054,42 EUR, das das Anfangsve...

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