Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Verschulden. Zustellung. Mitteilung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Zustellung einer Entscheidung an den bestellten Verteidiger kann der Betroffene einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht darauf stützen, er selbst habe von der Zustellung keine (oder erst später) Kenntnis erlangt.

 

Normenkette

StPO §§ 44, 145a Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Entscheidung vom 01.02.2016; Aktenzeichen V-1 StVK 77/15)

 

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 01.02.2016 wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

 

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der Sicherungsverwahrung abgelehnt. Der Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung wurde auf Anordnung der Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer an den Pflichtverteidiger des Verurteilten am 22.02.2016 zugestellt. An den Verurteilten wurde die formlose Übersendung des Beschlusses mit der Nachricht, dass die Zustellung an den Verteidiger erfolgt ist, verfügt. Diesen Sendung erhielt der Verurteilte - nach einem in auszugsweiser Kopie dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügten Schreiben - am 24.02.2016.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten, eingelegt durch einen neuen (Wahl-) Verteidiger, ging am 01.03.2016 beim Landgericht Arnsberg ein.

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig beantragt. Nach Erhalt des Verwerfungsantrags der Generalstaatsanwaltschaft (Eingang beim Wahlverteidiger am 06.04.2016, eine Übersendung an den Verurteilten selbst erfolgte nicht), hat der Verurteilte - eingehend am 13.04.2016 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er bestreitet die Zustellung an den Pflichtverteidiger am 22.02.2016. Er sei von diesem über die Zustellung nicht in Kenntnis gesetzt worden. Er meint, es käme auf den Tag des Zugangs bei ihm - dem Verurteilten - an.

II.

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet, da der Verurteilte nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde einzuhalten (§ 44 StPO). Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Pflichtverteidiger bei gleichzeitiger formloser Übersendung an den Verurteilten mit entsprechender Benachrichtigung entsprach den Vorgaben von § 145a Abs. 3 S. 1 StPO. Für den Fristenlauf der Rechtsmittel oder ihrer Begründung sind allein die Zustellungen an den Verteidiger maßgebend (BGH NJW 1977, 640).

Bei der Zustellung an den bestellten Verteidiger kann der Betroffene einen Antrag auf Wiedereinsetzung nicht darauf stützen, er selbst habe von der Zustellung keine Kenntnis erlangt (RGSt 66, 350; Maul in: KK-StPO, 7. Aufl., § 44 Rdn. 23). Durch die Mitteilung über die Zustellung an den Verteidiger wurde der Verurteilte in Kenntnis gesetzt, dass die förmliche Beschlusszustellung nicht bei ihm selbst erfolgte, sondern bei seinem (Pflicht-) Verteidiger. Wenn er dann seinen neuen (Wahl-) Verteidiger nicht entsprechend informierte, sondern ihm am 24.02.2016 lediglich mitteilt, dass er den Beschluss "heute bekommen" habe, so handelt es sich um eine unvollständige Information des Wahlverteidigers, die letztlich zur Versäumung der Frist führte. Diese erfolgte (vor dem Hintergrund der Gerichtserfahrung des Verurteilten: mindestens) fahrlässig. Die Regelung des § 145a Abs. 3 S. 1 StPO soll den Verurteilten gerade in die Lage versetzen, sich über den genauen Zustellungszeitpunkt Kenntnis zu verschaffen, wenn die Zustellung nicht an ihn selbst erfolgt ist. Nutzt er diese Möglichkeit nicht und informiert er seinen (neuen) Verteidiger unvollständig, so liegt darin eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

III.

Damit ist die sofortige Beschwerde nicht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden und unzulässig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9399172

ZAP 2016, 621

NStZ-RR 2016, 216

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