Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung des Strafrestes. Halbzeitverbüßung. Mindestverbüßungsdauer
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Verurteilter mehrere Freiheitsstrafen von jeweils nicht mehr als sechs Monaten zu verbüßen, kommt eine Aussetzung des Strafrestes nach Halbzeitverbüßung nach § 57 Abs. 2 StGB nicht in Betracht, weil nach der vorgeschriebenen Mindestverbüßungszeit von sechs Monaten kein Strafrest mehr übrig bleibt. Für die Berechnung der Mindestverbüßungszeit nach § 57 Abs. 2 StGB können die einzelnen Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden.
Normenkette
StGB § 57 Abs. 2; StPO § 454b Abs. 2
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 91 StVK 45-47) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausgeräumt werden, auf deren Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Gründe
Zusatz:
Die Verurteilte verbüßt seit dem 07.02.2012 zur Zeit drei Freiheitsstrafen aus drei verschiedenen Urteilen (sechs Monate, sechs Monate, drei Monate). Ihr Antrag vom 24.04.2012 auf Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafen ist vom Landgericht zu Recht zurückgewiesen worden.
Hat ein Verurteilter mehrere Freiheitsstrafen von nicht mehr als sechs Monaten zu verbüßen, kommt eine Aussetzung des Strafrestes nach Halbzeitverbüßung nach
§ 57 Abs. 2 StGB nicht in Betracht, weil nach der vorgeschriebenen Mindestverbüßungszeit von sechs Monaten kein Strafrest mehr übrig bleibt. Anders als die Generalstaatsanwaltschaft meint, kommt es daher nicht darauf an, dass die Verurteilte zum Zeitpunkt des Verfassens der Antragsschrift noch keine sechs Monate der gegen sie verhängten “Freiheitsstrafe n„ (Hervorh. d. Senat) verbüßt hat.
Für die Mindestverbüßungszeit können die einzelnen Freiheitsstrafen nicht zusammen gerechnet werden (OLG Bamberg Beschl. v. 21.12.1989 - Ws 592/89 - juris). Das ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 57 Abs. 2 StGB. Danach kommt die Halbstrafenaussetzung nur “nach der Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten„ (Hervorh. d. Senat) in Betracht. Ferner ergibt sich dies auch in systematischer Auslegung aus § 454b
Abs. 2 StPO. Hier ist der Grundsatz der vollstreckungsrechtlichen Selbständigkeit jeder Freiheitsstrafe gesetzlich anerkannt worden (OLG Zweibrücken StV 1989, 23). Nach dieser Vorschrift unterbricht die Vollstreckungsbehörde bei der Vollstreckung mehrerer unmittelbar nacheinander zu vollstreckenden Freiheitsstrafen die Vollstreckung der zunächst vollstreckten Freiheitsstrafe unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB nach der Hälfte “mindestens aber nach sechs Monaten„. Auch im Rahmen des § 454b Abs. 2 StPO wird - bei der Unterbrechung - also auf die jeweils einzeln verhängten Freiheitsstrafen abgestellt. Schließlich entspricht dies auch der einhelligen Handhabung der Parallelproblematik bei der Strafobergrenze von zwei Jahren in § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB: Auch hier wird für die Möglichkeit der Halbstrafenaussetzung jede Strafe isoliert betrachtet und nicht eine Halbstrafen-
aussetzung deswegen ausgeschlossen, weil die Summe der im Anschluss aneinander zu vollstreckenden Freiheitsstrafen überstiege (vgl. OLG Bamberg Beschl. v. 03.02.2006 - 1 Ws 68, 69/06; OLG Braunschweig Beschl. v. 06.05.2005
- Ws 91-94/05 - juris; OLG Düsseldorf StV 1990, 271; OLG Jena StV 2008, 35 (LS);
OLG Karlsruhe StV 2006, 255; OLG München Beschl. v. 14.12.1987 - 2 Ws
1309/87 - juris; OLG Stuttgart NStZ 1988, 128; OLG Stuttgart NStZ 2000, 593;
OLG Zweibrücken StV 1989, 23).
Fundstellen