Leitsatz (amtlich)
Soweit der Senat in der Vergangenheit gefordert hat, dass von einem glaubhaften Geständnis hinsichtlich einer Geschwindigkeitsüberschreitung nur dann die Rede sein könne, wenn der Betroffene die gefahrene Geschwindigkeit durch einen Blick auf den Tachometer im Zeitpunkt der Messung gemessen oder die Überschreitung der Geschwindigkeit aufgrund eigener Erfahrungswerte eingeräumt habe, wird daran nicht festgehalten.
Verfahrensgang
AG Minden (Entscheidung vom 13.04.2005) |
Tenor
Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten der Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Minden hat die Betroffene mit dem angefochtenen Urteil wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße in Höhe von 100,- EUR verurteilt und gegen sie ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt. Ferner hat das Amtsgericht eine Bestimmung nach § 25 Abs. 2 a StVG getroffen.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat die Betroffene "den Inhalt des Bußgeldbescheides, der lautet:
"Der Betroffenen wird zur Last gelegt, am 11.12.2003 um 12.04 Uhr in Bad Oeynhausen, B 61, westliche Einfahrt Werrepark, FR Osten, als Führer des Audi, Kennzeichen XXXXXXX, folgende Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 24, 25 StVG begangen zu haben:
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h.
Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h;
festgestellte Geschwindigkeit (abzüglich Toleranz): 82 km/h."
letztlich eingeräumt."
Gegen das in ihrer Anwesenheit verkündete Urteil hat die Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und die Rechtsbeschwerde ebenso form- und fristgerecht mit der im Einzelnen ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben.
II.
Der Einzelrichter hat die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, da es geboten ist, das Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen, § 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG.
III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Rechtsbeschwerde hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft. Insbesondere bedarf es entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft und der Rechtsbeschwerde hier nicht der Angabe des zur Anwendung gebrachten Geschwindigkeitsmessverfahrens und des von der gemessenen Geschwindigkeit in Abzug gebrachten Toleranzwertes. Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.08.1993 (NZV 1993, 485 ff.) stellt es keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entweder auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen oder auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt. Beide Entscheidungsgrundlagen stehen nach der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alternativ nebeneinander, so dass es der Mitteilung des Messverfahrens und der Messtoleranz dann nicht bedarf, wenn ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des bzw. der Betroffenen vorliegt (BGH, a.a.O.). Die von der Generalstaatsanwaltschaft und der Betroffenen hier vertretene Ansicht, von einem glaubhaften Geständnis einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung könne nur ausgegangen werden, wenn der Betroffene die gefahrene Geschwindigkeit durch einen Blick auf den Tachometer im Zeitpunkt der Messung selbst gemessen oder die Überschreitung der Geschwindigkeit aufgrund eigener Erfahrungswerte eingeräumt habe, hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung gerade verworfen. Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass der Begriff des Geständnisses im Einzelfall unterschiedliche Bedeutung haben kann, dass ein Geständnis aber insbesondere auch dann vorliegt, wenn der Betroffene an den konkreten Vorfall überhaupt keine Erinnerung hat, aufgrund seines regelmäßigen Fahrverhaltens oder der anders gelagerten Zielrichtung seines Verteidigungsvorbringens die Zuverlässigkeit der Geräte und das Ergebnis der Messung aber nicht bezweifeln will (BGH, a.a.O., S. 487). Soweit der Senat in der Vergangenheit vereinzelt gefordert hat, dass von einem glaubhaften Geständnis nur dann die Rede sein könne, wenn der Betroffene die gefahrene Geschwindigkeit durch einen Blick auf den Tachometer im Zeitpunkt der Messung gemessen oder die Überschreitung der Geschwindigkeit aufgrund eigener Erfahrungswerte eingeräumt habe, wird daran nicht festgehalten. Die Sache ist zur Klärung dieser Frage dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern gem. § 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG übertragen worden.