Leitsatz (amtlich)
Ist dem Antragsteller gem. § 121 ZPO ein Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet worden, kann die Beiordnung nur durch einen Antrag auf deren Aufhebung gem. § 48 Abs. 2 BRAO beendet werden. Hierfür bedarf es eines wichtigen Grundes, an dessen Vorliegen strenge Anforderungen zu stellen sind.
Normenkette
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 121; BRAO § 48 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Lüdinghausen (Aktenzeichen 13 F 240/09) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Gründe
I. Dem Antragsteller war durch Beschluss des AG vom 29.1.2010 unter Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren auf Scheidung seiner Ehe bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 25.5.2010 zeigte der Verfahrensbevollmächtigte dem Gericht an, den Antragsteller nicht mehr zu vertreten. Zur Begründung war ein Kündigungsschreiben vom selben Datum beigefügt, in dem darauf hingewiesen wurde, dass sich der Antragsteller trotz mehrfacher Bitten nicht mit dem Büro des Rechtsanwalts in Verbindung gesetzt habe. Im weiteren Verlauf wurde angezeigt, dass für den Antragsteller zwischenzeitlich ein Betreuer bestellt worden war. Unter dem 23.5.2011 meldete sich der jetzige Verfahrensbevollmächtigte für den Antragsteller und beantragte, diesem unter seiner Beiordnung erneut Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG diesen Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, für die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts bestehe keine Veranlassung, weil der vormalige Verfahrensbevollmächtigte verpflichtet sei, seine Tätigkeit fortzusetzen.
II. Die gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist vorläufig begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Ob dem Antragsteller die erneute Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten verwehrt werden kann, kann nicht ohne weitere Ermittlungen festgestellt werden.
Der ursprüngliche Verfahrensbevollmächtigte ist dem Antragsteller gem. § 121 ZPO beigeordnet worden. Diese Beiordnung kann nicht einfach durch Kündigung des Mandats beendet werden. Vielmehr muss der Rechtsanwalt die Aufhebung der Beiordnung beantragen, § 48 Abs. 2 BRAO. Hierfür bedarf es eines wichtigen Grundes, an dessen Vorliegen strenge Anforderungen zu stellen sind. Es genügt nicht, dass eine Kontaktaufnahme zum Mandanten nicht möglich ist. Als wichtiger Grund kommt vor allem die unbehebbare Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Rechtsanwalt in Betracht. Der Rechtsanwalt muss in jedem Fall den Aufhebungsantrag unter Darlegung von Gründen beim Prozessgericht stellen und die Entscheidung abwarten (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 121 Rz. 33). Daran fehlt es hier bisher. Der zunächst beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte hat lediglich auf die Kündigung des Mandatsverhältnisses hingewiesen und diese damit begründet, dass sich der Antragsteller trotz mehrfacher Bitten nicht mit dem Büro in Verbindung gesetzt habe. Dies reicht zu seiner Entpflichtung jedoch nicht aus, so dass seine Beiordnung noch fortbesteht und die Beiordnung eines weiteren Anwalts auf Kosten der Staatskasse nicht in Betracht kommt.
Sofern allerdings die weiteren Ermittlungen des AG ergeben sollten, dass für die Aufhebung der Beiordnung wichtige Gründe i.S.d. § 48 Abs. 2 BRAO vorlagen, wird weiterhin zu prüfen sein, ob dem Antragsteller ein anderer Rechtsanwalt im Wege der erneuten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beigeordnet werden kann. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine eingeschränkte Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, durch die keine Mehrkosten entstehen, in Betracht kommt (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Rz. 35 m.w.N.).
Fundstellen