Verfahrensgang
AG Dortmund (Beschluss vom 21.06.2016; Aktenzeichen 115 F 2023/16) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 21.06.2016 verkündete Beschluss des AG - Familiengericht - Dortmund unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde abgeändert und festgestellt, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin ab dem Monat August 2016 keinen Ehegattenunterhalt mehr schuldet.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.160 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Am 22.11.2014 haben sie geheiratet. Bereits vorher - am ... 2012 - ist die Tochter der Antragsgegnerin X geboren. Der Antragsteller war nie der rechtliche Vater der vorehelich geborenen X. Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller aber stets gesagt, dass X von ihm abstamme. Dies war - so der Antragsteller - ein wesentlicher Grund für ihn, die Antragsgegnerin zu heiraten.
Die Beteiligten leben seit dem 22.07.2015 getrennt. Zu diesem Zeitpunkt ist die Antragsgegnerin mit X aus der Ehewohnung ausgezogen. Die Antragstellerin, die vor ihrem Umzug von K nach M im Zuge der Heirat als Krankenpflegehelferin gearbeitet hat, geht seit dem Umzug keiner Erwerbstätigkeit nach.
Das Familiengericht hat den Antragsgegner im Verfahren 115 F 4391/15 AG Dortmund im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Januar 2016 monatlichen Trennungsunterhalt i. H. von 680 EUR zu zahlen. Grundlage dieses Beschlusses war die in diesem Verfahren unstreitige Tatsache, die die hiesige Antragsgegnerin an Eides statt versichert hatte, dass der hiesige Antragsteller der leibliche Vater von X ist.
Aufgrund des von den Beteiligten eingeholten Gutachtens von Dr. B steht fest, dass der Antragsteller nicht der leibliche Vater von X ist. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller trotz Nachfrage den wahren Vater von X nicht benannt.
Der Antragsteller hat ausdrücklich eine negative Feststellungsklage erhoben und beantragt, festzustellen, dass er der Antragsgegnerin ab dem Monat März 2016 keinen Ehegattenunterhalt mehr schuldet. Er meint, die Antragsgegnerin habe ihren Trennungsunterhaltsanspruch durch verwirkt, weil diese ihm X "untergeschoben habe".
Die Antragsgegnerin behauptet, sie sei bis zu dem Gutachten von Dr. B sicher davon ausgegangen, dass X vom Antragsteller abstamme. Sie habe den Antragsteller nicht bewusst über die Vaterschaft getäuscht.
Das Familiengericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Für den negativen Feststellungsantrag fehle es an einem Feststellungsinteresse, da der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens zwingen könne. Ein negativer Feststellungsantrag biete auch im Bereich der Rückforderung von Unterhalt und des Vollstreckungsschutzes für den Unterhaltspflichtigen keine Vorteile. Wegen der Begründung im weiteren wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Mit seiner Beschwerde vertieft der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Vortrag insbesondere zu dem von ihm für zulässig gehaltenen negativen Feststellungsantrag.
Er beantragt, in Abänderung des Beschlusses des AG Dortmund, Az.: 115 F 2023/16 vom 22.06.2016 festzustellen, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin ab dem Monat März 2016 keinen Ehegattenunterhalt mehr schuldet.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Familiengericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Feststellungsantrag unzulässig sei.
II. Der Senat entscheidet im schriftlichen Verfahren gem. § 68 Abs. 3 FamFG. Erstinstanzlich hat bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Von der Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung sind keine weiter gehenden Erkenntnisse zu erwarten. Einwände gegen den Hinweisbeschluss des Senats vom 07.10.2016 hat kein Beteiligter erhoben.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.
1. Der negative Feststellungantrag ist zulässig. Sofern - wie vorliegend - der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsgläubigers im Wege der einstweiligen Anordnung tituliert wurde, kann der Unterhaltsverpflichtete zulässig einen negativen Feststellungsantrag erheben. Er muss nicht den Weg gem. § 52 Abs. 2 FamFG beschreiten und einen Antrag stellen, damit dem Unterhaltsberechtigten, zu dessen Gunsten eine einstweilige Anordnung ergangen ist, eine Frist zur Erhebung eines Haupsacheantrags bzw. auf Stellung eines Verfahrenskostenhilfeantrags für das Hauptsacheverfahren gesetzt wird.
Entgegen der Ansicht des Familiengerichts kann der Unterhaltsberechtigte durch einen Antrag gem. § 52 Abs. 1 FamFG nicht auf einfachere Art und Weise dasselbe Ziel wie mit einem negativen Feststellungsantrag erreichen. Auch für die parallele Vorschrift des § 926 ZPO, die bei der Einführung des § 52 Abs. 2 FamFG als Vorbild gedient hat, ist anerkannt, dass das Fristsetzungsverfahren die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage nicht hindert (vgl. z.B. BGH NJW 1986, 1815; Van Els, FPR 2013, 535). Der Geset...