Leitsatz (amtlich)

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann gerechtfertigt sein, wenn die Ausgleichsberechtigte dem Ausgleichspflichtigen drei während der Ehe geborene Kinder "untergeschoben" hat.

 

Verfahrensgang

AG Dorsten (Entscheidung vom 18.06.2007; Aktenzeichen 12 F 352/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dorsten vom 18.06.2007 - 12 F 352/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Parteien schlossen am 25.10.1991 miteinander die Ehe. Seit Oktober 2003 leben sie getrennt. Die Ehe ist durch Urteil vom 24.03.2005, rechtskräftig seit dem 07.05.2005, geschieden worden. Während der Ehezeit hat die Antragsgegnerin folgende Kinder geboren:

  • -

    01.04.1992 T

  • -

    18.02.1996 K

  • -

    23.12.1999 M

Der Antragsteller hat während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften in Höhe von 647,78 EUR erworben. Die Ansprüche der Antragsgegnerin sind zunächst ungeklärt geblieben. Daraufhin hat das AG das Versorgungsausgleichverfahren mit Zustimmung beider Eheleute durch Beschluss vom 24.03.2005 abgetrennt und über die Scheidung vorab entschieden. Die spätere Rentenauskunft ergab eine Anwartschaft in Höhe von 251,43 EUR für die Antragsgegnerin.

Durch Urteil vom 17.01.2006 in dem Verfahren 12 F 56/05 hat das AG Dorsten rechtskräftig festgestellt, dass der Antragsteller nicht der leibliche Vater der drei o.g. Kinder ist. Im Versorgungsausgleichverfahren streiten die Parteien darum, ob die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Kinder "untergeschoben" hat.

Unstreitig ist, dass sich der Antragsteller nach vergeblichem, vorehelichem Bemühen der Parteien um die Zeugung eines Kindes hat urologisch untersuchen lassen. Das Ergebnis war, dass die Zeugungsfähigkeit des Antragstellers stark eingeschränkt ist. Insoweit hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, es sei von "5 % Zeugungsfähigkeit" die Rede gewesen. Als die Antragsgegnerin mit dem ersten Kind schwanger war, suchten die Parteien erneut den Urologen auf. Dieser erklärte angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen Schwangerschaft, er habe die Zeugungsfähigkeit des Antragstellers nie ausgeschlossen. Daraufhin, so der Vortrag des Antragstellers, sei er von seiner Vaterschaft ausgegangen. Unstreitig heirateten die Parteien im Hinblick auf die bevorstehende Geburt des Kindes. Auch hinsichtlich der weiteren beiden Kinder, die während der Ehezeit geboren sind, ging der Antragsteller nach seinem Vortrag von seiner Vaterschaft aus. Unstreitig hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass sie während der Empfängniszeiten der drei Kinder jeweils außer mit dem Antragsteller auch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr hatte.

Der Antragsteller ist der Auffassung gewesen, die Antragsgegnerin habe ihm die drei Kinder untergeschoben.

Er hat beantragt,

den Versorgungsausgleich auszuschließen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzuweisen und den Versorgungsausgleich durchzuführen.

Sie hat behauptet, der Antragsteller habe selbst Zweifel an seiner Vaterschaft gehabt. Sie habe die Vaterschaft des Antragstellers nicht bewusst vorgetäuscht oder bestehende Zweifel wissentlich zerstreut.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht hat darauf erkannt, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Durchführung des Versorgungsausgleichs wäre unbillig im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB. Die Antragsgegnerin habe nicht nur die eheliche Treue verletzt, sondern dem Antragsteller die Kinder bedingt vorsätzlich als eigene untergeschoben. Der Antragsteller sei über 12 Jahre lang für den Unterhalt der Kinder aufgekommen. Die Möglichkeit des Antragstellers, die tatsächlichen Väter in Anspruch zu nehmen, sei gering. In dem Verfahren 21 C 399/06 habe die Antragsgegnerin angegeben, sich an die leiblichen Väter nicht erinnern zu können. Dass die Antragsgegnerin durch ihre Haushaltstätigkeit während der Ehe einen gleichwertigen Beitrag zum Familienunterhalt geleistet habe, falle nicht ins Gewicht. Sie habe bislang eine eigene Rentenanwartschaft erworben und könne diese, da das jüngste Kind bereits 8 Jahre alt sei, noch erheblich aufstocken

Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht geltend: Das AG habe außer acht gelassen, dass der Antragsteller nur sehr eingeschränkt zeugungsfähig sei und dies auch gewusst habe. Er hätte dementsprechend erhebliche Zweifel an seiner Vaterschaft haben müssen. Soweit dem Antragsteller zugestanden worden sei, er habe an seine Vaterschaft glauben dürfen, müsse dies auch für die Antragsgegnerin gelten. - Das Alter der beiden Söhne (8 und 11) lasse allenfalls eine geringfügige Erwerbstätigkeit zu, die ein Aufstocken der eigenen Rentenanwartschaften nicht ermögliche. Zudem habe sie, die Antragsgegnerin, gleichwertige Haushaltstätigkeiten erbracht. - Zu berücksichtigen sei schl...

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