Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen I-4 O 204/22) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Berufungsangriffe aus der Berufungsbegründung vom 03.11.2023 (Bl. 2 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II und für die erste Instanz eGA-I) greifen nicht durch.
Im Einzelnen:
1. Zur rechtlichen Beurteilung der Beitragsanpassungen sei Folgendes vorangestellt:
Feststellungsinteresse bei Tarifbeendigung oder Heilung. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von § 256 ZPO an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses kann dann bestehen, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ergeben können (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, VersR 2021, 240 ff., Rn. 19). Solche möglichen Rechtsfolgen müssen grundsätzlich von einer klagenden Partei dargelegt werden.
Die Zulässigkeit als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO setzt eine Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses voraus, dessen Feststellung die klagende Partei begehrt. Das für eine Zwischenfeststellungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann vor, wenn das inzidenter ohnehin zu klärende streitige Rechtsverhältnis noch über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien Bedeutung hat oder jedenfalls gewinnen kann. Diese Vorgreiflichkeit macht das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich. Wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien mit Rechtskraftwirkung erschöpfend geregelt werden, ist bzw. wird die Zwischenfeststellungsklage unzulässig. Die Vorgreiflichkeit muss im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (noch) vorliegen (BAG, Urteil vom 07.02.2019, AZR 84/18, NJW 2019, 1833 ff., Rn. 18 mwN). Folglich ist die Zwischenfeststellungsklage unter anderem dann unzulässig, wenn die Hauptklage ohne Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis abzuweisen ist (BGH, Urteil vom 02.07.2007, II ZR 111/05, NJW 2008, 69 ff., Rn. 17 mwN; Becker-Eberhard in MünchKomm-ZPO, 6. Aufl. 2020, § 256 Rn. 87; Foerste in Musielak/Voit, ZPO 19. Aufl. 2022, § 256 Rn. 41).
Anforderungen im Allgemeinen. Das in § 203 Abs. 5 VVG normierte Begründungserfordernis hat den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Dazu muss zunächst die Rechnungsgrundlage angegeben werden, welche die Prämienanpassung ausgelöst hat (BGHZ 228, 56, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19). Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat (ebd.), ergibt sich insbesondere auch aus der Gesetzgebungsgeschichte, dass das Begründungserfordernis in § 203 Abs. 5 VVG den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, ob eine Veränderung bei den kalkulierten Leistungsausgaben oder bei den Sterbewahrscheinlichkeiten zu der Anpassung geführt hat. Denn unter Geltung der Vorgängerregelung des § 178g Abs. 4 VVG a.F. war nur eine Benachrichtigung vorgesehen, weil seinerzeit nur eine Veränderung bei den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Prämienanpassung auslösen konnte. Erst das Hinzutreten der Sterbewahrscheinlichkeiten als zweite Rechnungsgrundlage war für den Gesetzgeber Veranlassung, in § 203 Abs. 5 VVG das Begründungserfordernis zu normieren.
Daneben muss sich aus der Begründung ergeben, dass es hinsichtlich der maßgeblichen Rechnungsgrundlage einen gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Schwellenwert gibt, dessen Überschreitung die Neukalkulation auslöst. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.08.2022 (IV ZR 252/20) einen Hinweis darauf gefordert, dass der Schwellenwert überschritten ist (Rn. 13). Da die Rechtsordnung in Rechtsfragen eine "einheitliche Rechtsprechung" (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) gebietet und dem Bundesgerichtshof die Letztentscheidung zugewiesen ist (ebd.), schließt der Senat sich dem an.
Nicht erforderlich ist es, dem Versicherungsnehmer etwa die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen.
Die Beurteilung der Anpassungsbegründungen im Einzelfall obliegt - auch nach der ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - dem Tatrichter.
Rechtsfolgen einer wirksamen Anpassung für f...