Leitsatz (amtlich)
Von Polizeibeamten vor Ort durchgeführten Ermittlungshandlungen i.S. des § 53 OWiG - hier Anhalten der Fahrzeugkombination und informatorische Befragung des Führers sowie Bekanntgabe der Einleitung von nicht aufschiebbare Untersuchungshandlungen gegenüber dem Fahrzeugführer ist eine verjährungsunterbrechende Wirkung i.S. des § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG gegenüber dem beifahrenden Halter nicht beizumessen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (Entscheidung des Einzelrichters).
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Arnsberg zurückverwiesen.
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zum Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Arnsberg u.a. wie folgt Stellung genommen:
"I.
Mit Bußgeldbescheid vom 26.06.2006 (Bl. 1 d.A.) hat der Landrat des Hochsauerlandkreises gegen den Betroffenen wegen Anordnens bzw. Zulassens der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeug mit Anhänger (Fahrzeugkombination), die um 26,8% des nach § 32 Abs. 4 StVZO zulässigen Gesamtgewichts überladen gewesen sei, nach §§ 31 Abs. 2, 34 Abs. 1 - 4, 69 a Abs. 5 Nr. 3 StVZO in Verbindung mit § 24 StVG und Nr. 199.1 BKatV i.V.m. Tabelle 3 Buchstabe a (Nr. 199.1.6) eine Geldbuße von 399,00 EUR festgesetzt. Gegen den - dem Betroffenen am 27.06.2006 zugestellten (Bl. 18 RS. d.A.) - Bußgeldbescheid hat dieser mit am 04.07.2006 per Telefax beim Landrat des Hochsauerlandkreises eingegangenem Schriftsatz seiner Verteidiger vom selben Tage (Bl. 19 d.A.) Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht Arnsberg hat mit Urteil vom 30.07.2007 (Bl. 86 d.A.; Leseabschrift Bl. 86 a d.A.; zu vgl. das mit Gründen ergänzte Urteil (Bl. 93 ff d.A.)) das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen wegen Verfahrenshindernisses, nämlich wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung, eingestellt. Zur Begründung hat das Amtsgericht angeführt, in Folge der (angeblichen) Anwesenheit des Betroffenen im Führerhaus der in Rede stehenden Fahrzeugkombination, und zwar zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrollmaßnahme am 28.02.2006, sei die seinerzeit an den gesondert verfolgten Fahrzeugführer gerichtete Äußerung des mit der Kontrollmaßnahme befasst gewesenen Beamten, es werde wegen des Anscheins der Überladung die Wägung angeordnet, im Hinblick auf den Betroffenen als (früheren) Verantwortlichen des Unternehmens "L. W." als konkludente Bekanntgabe der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens, also als Bekanntgabe im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, zu werten, mit der Folge, dass dadurch, und nicht etwa durch die zeitlich später, nämlich am 31.03.2006 - gerichtet an die "Firma L. W." (Bl. 6 d.A.) - bzw. am 12.05.2006 - gerichtet an den Betroffenen ("H. W.") (Bl. 11 d.A.) -, erfolgte förmliche Anhörung durch die Verwaltungsbehörde, der Lauf der Verjährung unterbrochen worden sei und dem gemäß zum Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Bekanntgabe des Bußgeldbescheides am 26. bzw. 27.06.2006 bereits Verjährung eingetreten sei. Wegen der Einzelheiten auf die Urteilsgründe (Bl. 94 ff. d.A. = Bl. 1 a ff. d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte sowie form- und fristgerecht angebrachte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, deren Zulassung (zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) beantragt wird.
II.
Dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 30.07.2007 und der Rechtsmittelbegründung trete ich bei und bemerke ergänzend:
a)
Die Verfolgung der dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit war hier entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht verjährt. Offen bleiben kann, ob die Verjährung durch die schriftliche Anhörung mit Anhörungsbogen vom 12.05.2006 (Bl. 11 d.A.) oder bereits durch das an das Einzelunternehmen L. W. gerichtete - vom 31.03.2006 datierende (Bl. 6 d.A.) - Anhörungsschreiben (Stichpunkt: Ermittlung gegen eine "Firma" bzw. "die Verantwortlichen eines Unternehmens" - zu vgl. dazu Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 33 Rdnr. 56) unterbrochen worden ist. Die Erwägungen, auf die das Amtsgericht die Verfahrenseinstellung stützt, begegnen, und zwar bezogen auf den Verfolgten nicht zuletzt auch mit Blick auf den verfassungsrechtlich fundierten Grundsatz rechtlichen Gehörs, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Jedenfalls ist - entgegen der Ansicht der Tatrichterin - den von den Polizeibeamten vor Ort durchgeführten Ermittlungshandlungen i.S. des § 53 OWiG - hier Anhalten der Fahrzeugkombination und informatorische Befragung des Führers sowie Bekanntgabe der Einleitung von nicht aufschiebbare Untersuchungshandlungen gegenüber dem gesondert verfolgten und bereits rechtskräftig verurteilten Fahrzeugführer D. L. (- 9 OWi 110 Js 821/06 (287/06); zu vgl. Bl. 43 d.A.) - eine verjährungsunterbrechende Wirkung i.S. des § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nicht beizumessen. Der Umstand, dass sich der Betroff...