Leitsatz (amtlich)
Wird mit der weiteren Beschwerde das Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen eine Eigentümereintragung verfolgt, kann die dafür erforderliche Beschwerdebefugnis nicht darauf gestützt werden, dass die mit entsprechendem Ziel eingelegte erste Beschwerde eines anderen Beteiligten zurückgewiesen worden ist.
Normenkette
GBO § 78 a.F.
Verfahrensgang
LG Hagen (Beschluss vom 18.01.2010; Aktenzeichen 3 T 356/09+35/10, 3 T 467/09+36/10) |
AG Iserlohn (Aktenzeichen HN-1155, HN-1900-32) |
Tenor
Die weitere Beschwerde vom 19.3.2010 wird nach einem Gegenstandswert von 3.000 EUR als unzulässig verworfen.
Die weitere Beschwerde vom 5.3.2010 wird nach einem Gegenstandswert von 80.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 3) ist eingetragene Eigentümerin der im Grundbuch von G1 Blatt 409 verzeichneten Grundstücke G1 9 Flurstücke 85, 86, 88, 89. An den Grundstücken bestellte sie mit notariellem Vertrag vom 5.4.1974 (UR-Nr. .../... des Notars S in E) ein Erbbaurecht für den Beteiligten zu 1), welches am 25.7.1974 in das Erbbaugrundbuch von G1 Blatt 1155 eingetragen wurde.
Mit notariellem Vertrag vom 22.1.1983 (UR-Nr. .../... des Notars S in E) übertrug der Beteiligte zu 1) seinen hälftigen Erbbaurechtsanteil an die Beteiligte zu 2), seine Ehefrau. Beide errichteten anschließend zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die "Grundstücksgemeinschaft P X-Weg 41" betreffend das Erbbaurecht an den Flurstücken 85, 86 und 89 und die "Grundstücksgemeinschaft B Q Q1" betreffend das auf ein gesondertes Grundbuchblatt zu übertragende Erbbaurecht an dem Flurstück 88. Ihre Erbbaurechtsanteile brachten die Beteiligten zu 1) und 2) sodann in die jeweilige Gesellschaft ein, deren alleinige Gesellschafter sie waren. Am 22.8.1983 wurde die Teilung des Erbbaurechts im Grundbuch vollzogen und das auf dem Flurstück 88 lastende Erbbaurecht in das Erbbaugrundbuch von G1 Blatt 1900 übertragen. Zugleich wurden die Beteiligten zu 1) und 2) als Gesellschafter bürgerlichen Rechts in beiden Erbbaugrundbüchern eingetragen.
Am 24.11.1998 wurde das im Erbbaugrundbuch von G1 Blatt 1155 verzeichnete Erbbaurecht auf das Flurstück 89 beschränkt. Das Erbbaurecht an den Flurstücken 85 und 86 wurde dem im Erbbaugrundbuch von G1 Blatt 1900 verzeichneten Erbbaurecht zugeschrieben.
Die Beteiligte zu 2) hielt nachfolgend einen Geschäftsanteil von jeweils 88 % an den vorgenannten Gesellschaften. Mit notariellen Verträgen vom 18.12.1997 (UR-Nr. .../... und .../... des Notars M in E) teilte sie ihre Geschäftsanteile an beiden Gesellschaften jeweils in einen Anteil von 40 % und zwei Anteile von je 24 %. Je einen Geschäftsanteil von 24 % an beiden Gesellschaften übertrug sie auf die gemeinsamen minderjährigen Kinder M und B Q1, die am 22.12.1998 als weitere Gesellschafter in die Erbbaugrundbücher eingetragen wurden.
Die verbleibenden Geschäftsanteile von je 40 % übertrug die Beteiligte zu 2) mit Verträgen vom 28.12.2003 an die T Immobiliare Amministrazione E e Partner in Germignaga/Italien. In notarieller Verhandlung am 16.4.2007 (UR-Nr. .../... des Notars L in O) bewilligten und beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) sowie die vorgenannte T, diese vertreten durch Rechtsanwältin Q2 in E als Vertreterin ohne Vertretungsmacht, die entsprechenden Eintragungen in die Erbbaugrundbücher. Der Notar reichte den Antrag unter dem 18.4.2007 bei dem Grundbuchamt ein. Dieses beanstandete mit Zwischenverfügung vom 3.5.2007 u.a. die fehlende Zustimmung aller Gesellschafter einschließlich familiengerichtlicher Genehmigung der Zustimmungserkärungen der minderjährigen Gesellschafter M und B Q1. Durch Beschluss vom 20.9.2007 wies das Grundbuchamt den Eintragungsantrag vom 18.4.2007 zurück.
Am 15.12.2007 erklärten die nunmehr volljährigen Gesellschafter M und B Q1 die Kündigung ihrer Zugehörigkeit zu beiden Gesellschaften. Ihr Ausscheiden und das damit verbundene Anwachsen ihrer Anteile bei den verbleibenden Gesellschaftern wurde am 11.4.2008 antragsgemäß in das Erbbaugrundbuch von G1 Blatt 1155 eingetragen. Die entsprechende Eintragung in das Erbbaugrundbuch von G1 Blatt 1900 erfolgte am 15.9.2008. Im Anschluss daran sind in beiden Erbbaugrundbüchern nunmehr als Erbbauberechtigte die Beteiligten zu 1) und 2) als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen.
Aufgrund der mit den vorgenannten Verträgen vom 28.12.2003 erfolgten Übertragung der Geschäftsanteile der Beteiligten zu 2) an die oben genannte T beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) am 19.2.2009 die Löschung der Beteiligten zu 2) in den Erbbaugrundbüchern.
Das Grundbuchamt beanstandete mit Zwischenverfügung vom 26.2.2009 fehlende Nachweise für die Eintragung eines Gesellschafterwechsels sowie mit Zwischenverfügung vom 11.3.2009 die fehlende Eigentümerzustimmung der Beteiligten zu 3). Die Beteiligten zu 1) und 2) teilten daraufhin mit, dass ihr Eintragungsantrag nicht auf einen Gesellschafterwechsel, sondern allein auf die Löschung der Beteiligten zu 2) als Gesellschafterin gerichtet sei.
Durch Beschluss vom ...