Leitsatz (amtlich)
1. Zur Wirksamkeit einer Auflassung durch den vermeintlichen Testamentsvollstrecker, der in Wahrheit alleiniger Vorerbe ist.
2. Keine Entbehrlichkeit der Voreintragung nach § 40 GBO, falls die Zustimmung der Nachnacherben fehlt.
Normenkette
BGB §§ 873, 925; GBO §§ 39-40
Verfahrensgang
AG Dortmund (Aktenzeichen D - 26292-11) |
Tenor
Die angefochtenen Zwischenverfügungen werden aufgehoben.
Gründe
I. Im Grundbuch von Dortmund Blatt ... ist als Miteigentümerin zu 1/3-Anteil die am 20. Januar 2012 in den USA verstorbene M (Erblasserin) eingetragen. Im Grundbuch von Dortmund Blatt ... ist die Erblasserin als Miteigentümerin zu 1/12-Anteil eingetragen. Mit einer in englischer Sprache verfassten letztwilligen Verfügung vom 16. Januar 2012 ordnete die Erblasserin u.a. an, dass ihr Nachlass in einen von dem Beteiligten zu 1), ihrem Ehemann, verwalteten "J M. M Trust" eingehen solle. Nach dessen Tode solle das Vermögen des Trusts auf die gemeinsamen Kinder, die Beteiligten zu 2) und 3), übergehen.
In dem Nachlassverfahren zu Aktenzeichen 14 VI .../... AG Dortmund erteilte das Nachlassgericht dem Beteiligten zu 1) zunächst ein Testamentsvollstreckerzeugnis.
In einem mit "Vertrag zur Erfüllung eines Vermächtnisses" bezeichneten notariellen Vertrag vom 22. Januar 2016 (UR-Nr. .../... des Notars Dr. N) übertrug der Beteiligte zu 1) - ausdrücklich handelnd als Testamentsvollstrecker hinsichtlich des in Deutschland belegenden Nachlasses seiner verstorbenen Ehefrau - die oben bezeichneten Miteigentumsanteile jeweils zur Hälfte auf die Beteiligten zu 2) und 3). Die Beteiligten erklärten die Auflassung und bewilligten und beantragten die Eintragung der Eigentumsänderung in beiden Grundbüchern. Zudem bevollmächtigten sie den Urkundsnotar sowie u.a. die Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte E2, sie im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu vertreten sowie alle ggf. noch für die Wirksamkeit und den Vollzug dieser Urkunde erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Auf der Grundlage dieser Urkunde beantragte der Urkundsnotar mit Antrag vom 1. März 2016 die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten zu 2) und 3). Mit Zwischenverfügungen vom 12. April 2016 und 2. Juni 2016 lehnte das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung mit Verweis auf § 2205 Satz 3 BGB mangels eines Nachweises der Entgeltlichkeit ab, weil sich aus den vorgelegten Unterlagen und den Nachlassakten ein entsprechendes Vermächtnis nicht ergebe, und auch Genehmigungen der Erben nicht nachgewiesen seien.
In der Folgezeit erteilte das Nachlassgericht in dem Nachlassverfahren 19 VI .../... AG Dortmund unter dem 10. November 2017 einen Erbschein, der den Beteiligten zu 1) hinsichtlich des in Deutschland belegenden unbeweglichen Nachlasses als alleinigen Vorerbe der Erblasserin und die Beteiligten zu 2) und 3) als Nacherben ausweist. Nach dem Inhalt des Erbscheins tritt die Nacherbfolge ein mit dem Tode des Vorerben. Die Nacherben sind gleichfalls nur Vorerben. Der Erbschein weist die Anordnung einer weiteren Nacherbfolge aus, die mit dem Tode des jeweiligen Vorerben eintritt. Nacherben sind die jeweiligen Abkömmlinge der Vorerben, ersatzweise dessen gesetzliche Erben der zweiten Ordnung.
Durch Beschluss des Nachlassgerichts vom gleichen Tage wurde zudem das Testamentsvollstreckerzeugnis wegen Unrichtigkeit eingezogen.
Unter Hinweis auf diesen Erbschein hat der Urkundsnotar mit Antrag vom 15. Januar 2018 erneut auf der Grundlage der in der Urkunde vom 1. März 2016 erklärten Auflassung die Eigentumsumschreibung beantragt.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2018 hat die Grundbuchrechtspflegerin die Auffassung vertreten, dass es an einer wirksamen Auflassung fehle, weil der Beteiligte zu 1) bei der am 22. Januar 2016 erklärten Auflassung ausdrücklich als Testamentsvollstrecker und daher als Partei kraft Amtes und nicht als Privatperson und Vorerbe gehandelt habe. Vorzulegen sei daher die Genehmigung durch den Beteiligten zu 1) in seiner "Eigenschaft als Privatperson und Vorerbe". Zur Behebung des Eintragungshindernisses nach § 18 GBO hat die Grundbuchrechtspflegerin eine Frist bis zum 30. April 2018 gesetzt.
Mit Schriftsatz vom 15. März 2018 hat der Urkundsnotar eine notarielle Genehmigungserklärung (UR-Nr. .../...) der Notariatsfachangestellten E2 vom 14. März 2018 vorgelegt. Darin beantragte diese als Vertreterin des Beteiligten zu 1) aufgrund der in der Urkunde vom 22. Januar 2016 erteilten Vollmacht, das Grundbuch dahin zu berichtigen, dass der Beteiligte zu 1) als Vorerbe nach seiner Ehefrau Miteigentümer sei. Zugleich erteilte sie die Genehmigung der von dem Beteiligten zu 1) in seiner vermeintlichen Funktion als Testamentsvollstrecker abgegebenen Erklärungen einschließlich der Auflassungserklärung.
Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2018 führte die Grundbuchrechtspflegerin aus, dass mit dieser Genehmigungserklärung das Eintragungshindernis nicht beseitigt sei, weil der Beteiligte zu 1) auch die Vollmacht in der Urkunde vom 22. Januar 2016 ausdrücklich als Testamentsvo...