Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen III StVK 1451/05 Bew.) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gründe
I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 11. Mai 2004 wurde aus den Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 2. August 2000, dem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 20. Februar 2001 und dem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 8. Mai 2001 nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten gebildet.
Die Vollstreckung der Reststrafe aus diesem Gesamtstrafenbeschluss wurde mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 1. Dezember 2005, rechtskräftig seit dem 16. Dezember 2005, zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt und lief daher ursprünglich bis zum 15. Dezember 2008.
Nachdem der Verurteilte mit Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 26. Juli 2007 wegen Sachbeschädigung und Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt worden war, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum mit Beschluss vom 25. Januar 2008 die Bewährungszeit um ein Jahr und sechs Monate verlängert; sie lief demnach nunmehr bis zum 15. Juni 2010.
Mit Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 4. Dezember 2008 ist der Verurteilte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden. Dies nahm die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zum Anlass, die Bewährungszeit mit Beschluss vom 11. März 2009 um weitere sechs Monate zu verlängern. Die Bewährungszeit endete damit nunmehr am 15. Dezember 2010 und betrug jetzt insgesamt fünf Jahre. Mit dem vorgenannten Beschluss hat die Kammer zudem den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zurückgewiesen.
Der Verurteilte wurde erneut straffällig; mit Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 8. September 2009 ist er wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft Berlin beantragte daraufhin unter dem 10. Mai 2010, die Bewährungszeit um ein Jahr zu verlängern. Mit Beschluss vom 30. Juli 2010 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum die Bewährungszeit jedoch - unter Zurückweisung des weitergehenden Verlängerungsantrags der Staatsanwaltschaft - lediglich "um weitere sechs Monate bis zum 15.12.2010" verlängert. In den Gründen dieses Beschlusses wird ausschließlich die erste Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr und sechs Monate aufgeführt; die mit Beschluss vom 11. März 2009 ausgesprochene, zweite Verlängerung ist hingegen offensichtlich übersehen worden. Die tatsächlich erfolgte, nunmehr dritte Verlängerung der Bewährungszeit um lediglich sechs Monate anstelle des von der Staatsanwaltschaft Berlin beantragten Verlängerungszeitraums von einem Jahr hat die Strafvollstreckungskammer damit begründet, dass einer Verlängerung der Bewährungszeit über sechs Monate hinaus die Höchstfrist von fünf Jahren gemäß § 56 a Abs. 1 StPO entgegenstehe.
Nachdem Staatsanwaltschaft und Strafvollstreckungskammer nachfolgend festgestellt hatten, dass bei der Beschlussfassung vom 30. Juli 2010 die vorausgegangene zweite, mit Beschluss vom 11. März 2009 angeordnete Verlängerung der Bewährungszeit um sechs Monate übersehen und damit auch das Ende der Bewährungszeit falsch berechnet worden war, übersandte die Strafvollstreckungskammer die Akten der Staatsanwaltschaft Berlin zur Stellungnahme, da ihrer Ansicht nach eine Verlängerung über den 15. Dezember 2010 hinaus nicht mehr hätte erfolgen dürfen. Die Strafvollsteckungskammer wies in der Übersendungsverfügung auf ihre Absicht hin, von weiteren Maßnahmen abzusehen, da die Höchstfrist gemäß § 56 a Abs. 1 StGB durch die ersten beiden Verlängerungen bereits erreicht sei und ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung unverhältnismäßig erscheine.
Die Staatsanwaltschaft Berlin widersprach dieser Sichtweise und beantragte unter Hinweis auf eine ihrer Auffassung nach zulässige Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus, den Beschluss vom 30. Juli 2010 hinsichtlich der Angabe des Endes der Bewährungszeit dahingehend zu berichtigen, dass die Bewährungszeit erst am 15. Juni 2011 abläuft.
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum festgestellt, dass die Bewährungszeit am 15. Dezember 2010 endet, den Beschluss der Kammer vom 30. Juli 2010 für gegenstandslos erklärt und zudem den Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 10. Mai 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Verlängerung über die Höchstfrist des § 56 a Abs. 1 StGB hinaus nur dann in Betracht komme, wenn die ursprüngliche Bewährungszeit so bemessen sei, dass bei einer Verlängerung um ihre Hälfte insgesamt fünf Jahre überschritten würden. Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung komme unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und angesichts der Art und Schwere de...