Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsanspruch in Bezug auf eine Aussteuerversicherung
Leitsatz (amtlich)
Gingen bei Abschluss eines Unterhaltsvergleichs die Beteiligten davon aus, dass die Prämienzahlungen auf eine sog. Aussteuerversicherung zu einem späteren Zeitpunkt ihren gemeinsamen Kindern zugute kommen würden, und nahmen sie deshalb eine Schmälerung des Unterhaltsanspruchs in Kauf, kann sich im Hinblick hierauf in ergänzender Vertragsauslegung - zumindest aber aus dem Grundsatz von Treu und Glauben - ein Anspruch auf (anteilige) Auskehrung des Versicherungsbetrages und damit auf Auskunftserteilung hinsichtlich dessen Höhe ergeben.
Normenkette
BGB § 242
Verfahrensgang
AG Gronau (Westfalen) (Beschluss vom 10.03.2011; Aktenzeichen 14 F 121/10) |
Tenor
Den Antragstellern wird für ihre beabsichtigte Beschwerde gegen den am 10.3.2011 verkündeten Beschluss des AG - Familiengericht - Gronau (14 F 121/10) unter Beiordnung von Rechtsanwalt M Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Der Antragstellerin zu 1) wird aufgegeben, monatliche Rückzahlungsraten über 30 EUR beginnend mit dem 10.7.2011 zu erbringen.
Gründe
Den Antragstellern war Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigtes Beschwerdeverfahren zu bewilligen, weil ihrer Beschwerde hinreichende Erfolgsaussicht zukommt, §§ 113 FamFG, 114 ZPO.
Zwar ist kein gesetzlich normierter oder aber vertraglich vereinbarter Auskunftsanspruch der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner auf Auskunfterteilung zu der Höhe der aus einem Versicherungsvertrag des Antragsgegners ausgezahlten Versicherungssumme ersichtlich und auch von den Antragstellern nicht aufgezeigt. Somit kann sich eine Auskunftsverpflichtung des Antragsgegners lediglich gem. § 242 BGB nach Treu und Glauben aufgrund einer zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehung ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass die zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Die Auskunftspflicht setzt somit eine zwischen den Parteien bestehende Sonderverbindung voraus; hingegen begründet die Tatsache, dass jemand Informationen besitzt, die für einen anderen bedeutsam sind, noch keine Auskunftsverpflichtung.
Die Antragsteller begehren Auskunft zu einem vom Antragsgegner abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag über 20.000 DM, bei dem der Antragsgegner bei Fälligkeit der Versicherungssumme selbst bezugsberechtigt ist, im Todesfall dies jedoch dessen damalige Ehefrau war. Aus dem Vertrag selbst ergeben sich somit keinerlei Rechte der antragstellenden Kinder des Antragsgegners, so dass sie auch keinen - sich hieraus ergebenden - Auskunftsanspruch hinsichtlich des Schicksals dieses Versicherungsvertrages haben. Allein aus der umgangssprachlichen Bezeichnung dieses Vertrages als " Aussteuerversicherung" ergibt sich nichts anderes, da eben eine bestimmte Zweckbestimmung in dem Vertrag selbst offensichtlich nicht verbindlich vereinbart wurde.
Zutreffend hat das AG weiterhin ausgeführt, dass eine offenbar lediglich mündlich geschlossene - Gegenteiliges ist nicht vorgetragen worden -Schenkungsvereinbarung zwischen der Mutter der Antragsteller und dem Antragsgegner zugunsten der Antragsteller - also eine Schenkungsvereinbarung zugunsten Dritter- dem erforderlichen Formerfordernis eines derartigen Vertrages gem. § 518 Abs. 1 BGB nicht genügt und damit formunwirksam ist mit der Folge, dass die Antragsteller keine Rechte hieraus herleiten können. Auch ein Vollzug gem. § 518 Abs. 2 BGB kommt mangels unwiderruflich eingeräumter Bezugsberechtigung der Kinder nicht in Betracht (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 518 Rz. 15).
Jedoch haben die Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihre Eltern sich in dem vorausgegangenen Unterhaltsverfahren darauf geeinigt haben, dass der Antragsgegner die Kosten für die von ihnen als Aussteuerversicherung bezeichnete Lebensversicherung bei der Unterhaltsberechnung für den Kindesunterhalt in Abzug bringen konnte und damit ihr Unterhaltsanspruch geschmälert worden ist. Diese dahin zielende Abrede ihrer Eltern enthält jedoch keine unentgeltliche Zuwendung zu ihren Gunsten, sondern eine Gegenleistung - die Akzeptanz des Abzuges der Beiträge für die Aussteuerversicherung im Rahmen des Unterhaltsrechtsverhältnisses -, womit eine besondere Formbedürftigkeit entfällt. Aus dem beigezogenen Verfahren 14 F 218/01 AG Gronau, in dem die drei Kinder des Antragsgegners und damit auch die beiden Antragstellerinnen, vertreten durch ihre Mutter, Unterhaltsansprüche gegenüber dem Antragsgegner verfolgt haben, wurde nämlich von ihnen vorgetragen, dass das unterhaltsrelevante Einkommen des Antragsgegners u.a. um Prämien für eine Aussteuerversicherung in monatlicher Höhe von 74 DM zu bereinigen sei und der Antragsgegner über bereinigte Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung sowie aus ...