Leitsatz (amtlich)
1. Eintragung eines Ehegattenhofvermerks, wenn die Grundbesitzung teilweise auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und teilweise des Landes Hessen liegt.
2. Für die Frage, ob eine landwirtschaftliche Besitzung als Hof im Sinne der Höfeordnung eingetragen werden kann, kommt es maßgeblich auf die Lage der Hofstelle und nicht der landwirtschaftlichen Besitzungen an. Der räumliche Mittelpunkt des Hofes, d.h. die Hofstelle, muss sich in Nordrhein-Westfalen als einem der vier Höfeordnungsländer befinden.
3. Hofstelle ist grundsätzlich eine mit Wohn-und Wirtschaftsgebäuden bebaute Fläche, von der aus die zur Besitzung gehörenden Grundstücke bewirtschaftet werden und die den Mittelpunkt der Wirtschaft bildet.
Normenkette
HöfeVfO § 3 Abs. 1 Ziff. 2
Verfahrensgang
AG Brilon (Beschluss vom 09.06.2009; Aktenzeichen 6 Lw 4/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Brilon vom 9.6.2009 aufgehoben. Das AG wird angewiesen, von den Bedenken gegen die Eintragung des Ehegattenhofvermerks im Grundbuch von Z1 Blatt ... Abstand zu nehmen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I. Die Antragsteller begehren die Eintragung eines Ehegattenhofvermerks für die landwirtschaftliche Besitzung Z1 Blatt ... im Grundbuch des AG Brilon, die ca. 21 ha groß ist. Sie sind Eigentümer dieser Grundbesitzung zu je ½. Es ist bislang kein Hofvermerk eingetragen.
Die Antragsteller sind weiter zu je ½ Eigentümer angrenzender, jedoch auf dem Gebiet des Landes Hessen gelegener Grundstücke, die im Grundbuch des AG Korbach von T2 Blatt ..1 eingetragen und ca. 9 ha groß sind. Sie beabsichtigen daher weiter zu beantragen, dass diese Grundbesitzungen nach Eintragung des Ehegattenhofvermerks der Grundbesitzung Z1 Blatt ... als hofeszugehörig zugeschrieben werden.
Von der Grundbesitzung Z1 Blatt ... wird auch die dem Sohn der Antragsteller F gehörende Grundbesitzung, eingetragen im Grundbuch des AG Brilon von Z1 Blatt ..2, ca. 6 ha groß, aus bewirtschaftet. Dieser hat den landwirtschaftlichen Betrieb der Antragsteller seit 1994 gepachtet und betreibt demnach auf einer Fläche von insgesamt ca. 36,5 ha einen landwirtschaftlichen Betrieb.
Die den Antragstellern gehörenden Grundbesitzungen sollen nach dem notariellen Übertragungsvertrag vom 22.12.2008 auf deren Sohn F übertragen werden.
In dem vom Sohn F geführten landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Haupteinnahmequelle nach den Angaben der Antragssteller sowie der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen die Milchviehhaltung ist, werden ca. 240 Stck. Rinder gehalten (90 Milchkühe, 120 Tiere weiblicher Nachzucht sowie 30 Mastbullen).
Auf nordrhein-westfälischer Seite befinden sich mehr als 2/3 der zur Grundbesitzung gehörenden Flächen. Weiter stehen hier die Miste und ein neu erbautes Güllelager mit einer Kapazität von 1.900 qm sowie ein Stallgebäude, in dem 90 Milchkühe, 60 Stck. weibliches Jungvieh und 30 Mastbullen untergebracht sind.
In einem nach einem Brandschaden unmittelbar auf der Landesgrenze zu Hessen neu zu errichtenden Stall, der teilweise auf hessischer Seite liegt, werden der Melkstand und weitere 40 trocken stehende Kühe untergebracht. Auch der Melkstand ist auf der "nordrhein-westfälischen Seite" der Stallgebäude gelegen. Auf hessischer Seite steht weiter ein Schuppen mit Garage. Zudem soll hier das neue Wohnhaus errichtet werden, wobei nach Angaben der Antragsteller Hintergrund der Errichtung auf hessischer Seite ausschließlich die geeignete Randlage ist.
Das AG hat es abgelehnt, entsprechend dem Antrag der Antragsteller an das Grundbuchamt das Ersuchen auf Eintragung eines Ehegattenhofvermerks zu richten, da es sich bei der im Grundbuch von Z1 Blatt .. eingetragenen landwirtschaftlichen Grundbesitzung nicht um eine solche handle, die i.S.v. § 1 Abs. 1 HöfeO in Nordrhein-Westfalen belegen sei. Der Betrieb werde demnächst von Hessen aus, wo die Hofeigentümer wohnen werden, geleitet. Entscheidend sei vor allem, dass der Wohnsitz der Hofeigentümer somit in Hessen und damit nicht im Geltungsbereich der HöfeO liege.
Mit ihrer (sofortigen) Beschwerde wenden die Antragsteller ein, dass die Lage des Wohnhauses allein kein Kriterium für die Frage sein könne, wo sich die Hofstelle befinde. Es sei anerkannt, dass ein Hof i.S.d. HöfeO schon nicht deshalb seine Hofeigenschaft verliere, weil er keine Hofstelle mehr habe. Es sei - insbesondere in den neuen Bundsländern - mittlerweile Gang und Gäbe, dass der Hof von einem Ort außerhalb des Hofesvermögens geleitet werde. Zudem lägen hier auf westfälischer Seite nicht nur die wichtigsten Betriebsteile, sondern auch die weitaus größten landwirtschaftlichen Nutzflächen. Eine solche Wertung werde auch durch die Regelung in § 91 Abs. IV a des Agrarstatistikgesetzes bestätigt.
Der Senat hat die Antragsteller sowie den Vertreter der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen zu den örtlichen Gegebenheiten im Termin vom 15.12.2009 umfassend angehört und sich durch Inaugenscheinnahme von La...