Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenhilfe: Heranziehung nachträglich erworbenen Vermögens zur Deckung von Verfahrenskosten. Abfindungsbeträge für nacheheliche Unterhaltsansprüche als einsatzfähiges Vermögen
Leitsatz (amtlich)
1. Auch nach Zahlung von 48 Monatsraten auf die Verfahrenskostenhilfe kann ein nachträglich erworbenes Vermögen zum Einsatz für die Verfahrenskosten herangezogen werden.
2. Beträge zur Abfindung von Unterhaltsansprüchen können einsatzfähiges Vermögen darstellen; hierüber kann aber nur unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden.
3. Diese Abwägung kann dazu führen, dass auch ein Abfindungsbetrag von 75.000 EUR für nachehelichen Unterhalt nicht für Verfahrenskosten i.H.v. rd. 8.500 EUR eingesetzt werden muss.
Normenkette
ZPO § 115
Verfahrensgang
AG Lüdinghausen (Beschluss vom 23.11.2011; Aktenzeichen 14 F 250/06) |
Tenor
Die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Lüdinghausen vom 23.11.2011 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig; insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des 6. Senates im Hause aus dem Beschl. v. 19.8.2004 - 6 WF 341/02 - an. Auf diese wird Bezug genommen.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Anordnung der Zahlung von Verfahrenskosten aus dem Vermögen nach Entrichtung von 48 Monatsraten auf die Verfahrenskosten ausscheidet. Denn während § 115 Abs. 2 ZPO sich ausschließlich mit der Zumutbarkeit des Einsatzes des laufenden Einkommens befasst, regelt § 115 Abs. 3 ZPO die Zumutbarkeit des Einsatzes von Vermögen. Es ist nicht einzusehen, warum nach Zahlung von 48 Monatsraten auf die Verfahrenskostenhilfe ein nachträglich erworbenes Vermögen nicht zum Einsatz für die Verfahrenskosten herangezogen werden soll, sondern diese vielmehr vom Steuerzahler aufgebracht werden müssen.
Auch vermag sich der Senat nicht in dieser Allgemeinheit der Auffassung anzuschließen, Beträge zur Abfindung von Unterhaltsansprüchen stellten wenn kein einsatzfähiges Vermögen im Sinne der o.g. Vorschrift dar. Vielmehr kann dies nur unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden.
Diese Abwägung führt vorliegend dazu, von der Anordnung einer Zahlung aus dem Vermögen abzusehen. Maßgeblich sind hierfür folgende Umstände:
Der Abfindungsbetrag ist nicht zur Abgeltung rückständigen Unterhaltes, sondern nahezu ausschließlich für den künftigen Unterhalt, nämlich den Nachscheidungsunterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, ausgehandelt worden. Obgleich der Betrag mit 75.000 EUR relativ hoch erscheint, ist dessen Einsatz für die restlichen Verfahrenskosten i.H.v. rd. 8.500 EUR nicht zumutbar, weil die Antragsgegnerin für ihren künftigen Lebensunterhalt auf das Geld angewiesen ist.
Die Antragsgegnerin hat gegenwärtig das 64. Lebensjahr vollendet und steht somit kurz vor ihrer Verrentung. Ihr derzeitiges Einkommen beträgt nach Abzug von monatlichen Belastungen rd. 1.500 EUR. Die künftige Rente wird nach den Ausführungen des AG in einem Scheidungsverbundurteil nicht höher ausfallen. Aus dem Versorgungsausgleich hat die Antragsgegnerin keinerlei Ansprüche erworben; vielmehr hätte dieser zu ihren Lasten durchgeführt werden müssen und ist vom AG wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen worden. Einen Zugewinnausgleichsanspruch konnte die Antragsgegnerin ebenfalls nicht durchsetzen, so dass sich die Unterhaltsabfindung als einziger Vermögenswert darstellt, der der Antragsgegnerin zur Verfügung steht und den sie angesichts der gegenwärtigen und künftigen Einnahmen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes benötigt. Dies liegt auf der Hand, wenn man von einer Lebenserwartung der Antragsgegnerin von noch weiteren 20 Jahren ausgeht. Dann würde der Abfindungsbetrag zur Aufstockung der monatlichen Einkünfte um 312 EUR auf 1.800 EUR gerade ausreichen. Auch wenn man einen gewissen Zinsertrag zurechnen würde, lebte die Antragsgegnerin auch dann keineswegs in üppigen Verhältnissen.
Fundstellen
Haufe-Index 2920044 |
FamRZ 2012, 1158 |
FuR 2012, 444 |
HRA 2012, 24 |