Leitsatz (amtlich)

1. Gegenstand eines Verfahrens nach § 56g Abs. 1 FGG können nur Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Vergütung für eine Betreuertätigkeit nach Wirksamwerden der Betreuerbestellung sein. Solche Ansprüche können deshalb für den Zeitraum einer Tätigkeit nach Ablauf der Befristung einer vorläufigen Betreuerbestellung bis zum Wirksamwerden der endgültigen Betreuerbestellung nicht festgesetzt werden.

2. Etwa an deren Stelle tretende Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 S. 1 BGB) können auch dann nicht Gegenstand einer Festsetzung nach § 56g Abs. 1 FGG sein, wenn die Fortsetzung der Betreuertätigkeit über den Ablauf der vorläufigen Betreuung hinaus durch das Gericht mit veranlasst worden ist.

 

Normenkette

FGG § 56g Abs. 1, § 69a Abs. 3 S. 1; BGB § 683 S. 1, § 1836a a.F.; BVormG § 1

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Beschluss vom 21.07.2005; Aktenzeichen 9 T 80/05)

AG Dortmund (Aktenzeichen 40-XVII 1596 D)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die erste Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Durch Beschluss vom 20.8.2003 bestellte das AG im Wege der einstweiligen Anordnung den Beteiligten zu 2) zum vorläufigen Betreuer des mittellosen Betroffenen mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten, Ämter- und Behördenangelegenheiten und der Entgegennahme und dem Öffnen der Post im Rahmen der vorbezeichneten Aufgabenkreise. Die Anordnung befristete das AG bis zum 20.2.2004.

Der Betroffene, der obdachlos war und u.a. an einem Korsakowsyndrom leidet, befand sich im Zeitraum vom 4. August bis zum 8.12.2003 in stationärer Behandlung. Nach der Entlassung wechselte er in das Haus E. in L. über. Der Beteiligte zu 2) regte bei dem AG einen Betreuerwechsel an. Ausweislich eines am 7.1.2004 durch die Amtsrichterin niedergelegten Vermerks ist diese mit dem Beteiligten zu 2) überein gekommen, dass der Beteiligte zu 2) sich wieder bei ihr melden werde. Mit Schreiben vom 6.3.2004 berichtete der Betreuer dem AG, dass der Betroffene beabsichtige, sofern die gewählte Therapie Erfolg zeige, seinen Wohnsitz in E. zu nehmen. Da Besuche bei dem Betroffenen im Februar nicht erforderlich gewesen seien, gehe er davon aus, dass die Betreuungskosten weiterhin gering gehalten werden könnten. Daher solle erst im Mai 2004 über einen Betreuerwechsel entschieden werden.

Mit Schreiben vom 29.3.2004 fragte das AG unter Hinweis darauf, dass die Betreuung am 20.2.2004 ausgelaufen sei, bei dem Beteiligten zu 2) an, wie weiter verfahren werden solle. Daraufhin regte der Beteiligte zu 2) die Verlängerung der Betreuung mit den bisherigen Aufgabenkreisen an. Mit Beschluss vom 14.4.2004 ordnete das AG die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. Q. unter dem 28.6.2004 stufte das AG zutreffend als unbrauchbar ein. Nunmehr erstattete der Sachverständige Dr. I. aufgrund Beschlusses des AG vom 9.11.2004 unter dem 22.11.2004 das erforderliche nervenärztliche Gutachten. Mit Beschluss vom 7.12.2004 bestellte das AG den Beteiligten zu 2) zum Betreuer des Betroffenen mit den bisher bereits wahrgenommen Aufgabenkreisen.

Der Beteiligte zu 2) ist auch nach Auslaufen der vorläufigen Betreuung umfassend für den Betroffenen tätig geworden und hat dessen Belange geregelt. Seit dem 1.9.2004 bewohnt der Betroffene eine Wohnung in E., die ihm der Beteiligte zu 2) eingerichtet hat.

Mit Schreiben vom 27.4. und 1.10.2004 hat der Beteiligte zu 2) beantragt, für die Zeiträume vom 1.3.2003 bis zum 26.4.2004 und vom 1.7. bis zum 30.9.2004 Vergütung und Auslagen i.H.v. 269,89 EUR bzw. 1.395,35 EUR gegen die Staatskasse festzusetzen.

Durch Beschluss vom 11.10.2005 hat das AG die Vergütungsfestsetzungsanträge des Beteiligten zu 2) zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 2) hat gegen diesen Beschluss rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat durch den angefochtenen Beschluss den Beschluss des AG aufgehoben, die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen und gegen seine Entscheidung die weitere Beschwerde zugelassen.

Eine förmliche Zustellung des Beschlusses an die Beteiligte zu 3) ist unterblieben. Diese hat mit an das LG gerichtetem Schreiben vom 9.9.2005 sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Der Senat hat eine Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 bei dem OLG eingeholt und diese den Beteiligten zugeleitet.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 56g Abs. 5 S. 2 FGG infolge Zulassung durch das LG statthaft. Das in der rechten Form eingelegte Rechtsmittel ist nicht verfristet. Die Entscheidung des LG ist der Beteiligten zu 3) lediglich formlos mitgeteilt worden mit der Folge, dass die Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde nicht in Gang gesetzt worden ist. Denn gem. § 16 Abs. 2 S. 1 FGG hat die Bekanntmachung einer Entscheidung, wenn mit ihr der Lauf einer Frist beginnt, durch Zustellung zu erfolgen (Keidel/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 16 Rz. 31).

Das Rechtsmi...

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