Leitsatz (amtlich)
Für das Verfahren über die Genehmigung eines Hofübergabevertrages (§ 17 Abs. 3 HöfeO) ist lediglich eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 nach GNotKG KV Nr. 15112 zu erheben.
Normenkette
GNotKG KV Nrn. 15110, 15112
Verfahrensgang
AG Beckum (Beschluss vom 10.11.2014; Aktenzeichen 100 Lw 53/14) |
Tenor
Das Verfahren wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.
Der Beschluss vom 10.11.2014 wird aufgehoben. Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) wird der Kostenansatz des Landwirtschaftsgerichts dahingehend abgeändert, dass die Gebühr für die Genehmigung des Hofübergabevertrags nach KV Nr. 15112 GNotKG (Geschäftswert 301.248 EUR) 1.231 EUR beträgt.
Gründe
I. Mit Hofübergabevertrag vom 11.6.2014 (UR-Nr. 169/2014 des Notars N übertrug der Landwirt H im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Hof auf den Beteiligten zu 1), seinen Sohn.
Mit am 16.6.2014 beim Landwirtschaftsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 13.6.2014 beantragten die Vertragsbeteiligten die Genehmigung des Hofübergabevertrages. Mit Beschluss vom 18.8.2014 genehmigte das Landwirtschaftsgericht die Hofübergabe und verpflichtete den Beteiligten zu 1) zur Tragung der Gerichtskosten.
Mit Beschluss vom 12.9.2014 setzte das Landwirtschaftsgericht den Gegenstandswert unter Berücksichtigung des Bewertungsprivilegs nach § 48 GNotKG auf 301.248 EUR fest.
Das AG stellte dem Beteiligten zu 1) mit Kostenansatz vom 1.10.2014 Gebühren gemäß KV Nr. 15110 Ziff. 4 GNotKG i.H.v. 4.926 EUR in Rechnung.
Gegen diese Kostenrechnung legte der Beteiligte zu 1) Erinnerung ein und führte aus, dass die Genehmigung von Hofübergabeverträgen nicht zu den in KV Nr. 15110 Ziff. 4 GNotKG aufgeführten Verfahren nach § 18 HöfeO gehöre. Die Gerichtsgebühr sei nach KV Nr. 15112 GNotKG zu bestimmen.
Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem zuständigen Landwirtschaftsrichter zur Entscheidung vor. Nach Einholung einer Stellungnahme der Beteiligten zu 2) hat der Landwirtschaftsrichter die Erinnerung mit Beschluss vom 10.11.2014 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 17.12.2014 eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1), der das AG mit Beschluss vom 18.12.2014 nicht abgeholfen hat und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II. Die Beschwerde ist nach § 81 Abs. 2 GNotKG zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht. Bei der von dem Beteiligten zu 1) angestrebten Bestimmung der Gerichtsgebühr nach KV Nr. 15112 GNotKG würde sich diese i.H.v. 1.231 EUR ergeben und damit 3.695 EUR niedriger als die bisher in Ansatz gebrachte Gebühr liegen.
In der Sache ist die Beschwerde begründet.
Da das gerichtliche Verfahren auf Genehmigung des Hofübergabevertrags nach dem In-Kraft-Treten des GNotKG am 1.8.2013 anhängig gemacht worden ist, sind die Gebühren den Bestimmungen des GNotKG zu entnehmen (§§ 134, 136 GNotKG).
Im Ausgangspunkt umfasst allerdings die Wortbedeutung der KV Nr. 15110 Ziff. 4 ("sonstiger Antrag oder Streitigkeit nach § 18 Abs. 1 HöfeO) auch das hier vorliegende Verfahren auf Genehmigung eines Hofübergabevertrages nach § 17 Abs. 3 HöfeO.
Nach § 18 Abs. 1 HöfeO sind die Landwirtschaftsgerichte zuständig für die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber. Zu den "Abmachungen" i.S.d. § 18 Abs. 1 HöfeO gehören auch Vereinbarungen über die Hoferbfolge selbst, insbesondere auch Hofübergangsverträge (vgl. Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 10. Aufl., § 18 HöfeO Rz. 13). Unter § 18 Abs. 1 HöfeO fallen nach dem eindeutigen Wortlaut auch die in den vorangegangenen Bestimmungen der Höfeordnung bereits explizit aufgezählten Verfahren, wie z.B. das Verfahren nach § 17 Abs. 3 HöfeO. Für die von dem Beteiligten zu 1) vertretene Auffassung, von § 18 Abs. 1 HöfeO seien nur solche Verfahren erfasst, die nicht bereits in den vorangegangenen Bestimmungen der Höfeordnung erwähnt seien (so auch Giers in Schneider/Volpert/Fröhlich Nomos Kommentar zum gesamten Kostenrecht, 2014, KV 15110 Rz. 4), lässt die gesetzliche Vorschrift keinen Raum. Die §§ 9 Abs. 2, 12, 13, 14 Abs. 1 und Abs. 3, 15 und 17 HöfeO weisen die dort angeführten Entscheidungen ohne nähere Bestimmung "dem Gericht" zu. Die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts auch für diese Verfahren ergibt sich erst aus § 18 HöfeO. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) begründet § 17 Abs. 3 HöfeO nicht lediglich eine Verlagerung der Entscheidungszuständigkeit von der Landwirtschaftsbehörde auf das Landwirtschaftsgericht. Denn der sachliche Prüfungsumfang des Gerichts erstreckt sich umfassend auf die Wirksamkeit der Hofübergabevertrages sowohl unter höferechtlichen Aspekten als auch in Bezug auf etwaige Versagungsgründe nach dem GrdstVG (Wöhrmann, a.a.O., § 17 Rz. 80). Dementsprechend bezieht sich die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer im Hauptsachverfahren vom 7.8.2014 auch ausdrücklich auf die dort bejaht...