Verfahrensgang
AG Coesfeld (Beschluss vom 02.05.2014; Aktenzeichen 5 F 50/14) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Coesfeld vom 2.5.2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurückverwiesen.
Gründe
Die nach den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Zu Unrecht hat das AG dem Antragsteller die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung verweigert, sein Scheidungsantrag habe keine Aussicht auf Erfolg, da das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen und ein Härtefall i.S.d. § 1565 Abs. 2 BGB nicht gegeben sei.
So haben etwa die OLG Karlsruhe (FamRZ 2000, 1417), Düsseldorf (FamRZ 1992, 319), Rostock (FamRZ 1993, 808) und Brandenburg (FamRZ 2004, 25) bei Schwangerschaft aus einem ehebrecherischen Verhältnis einen Härtegrund für eine Scheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB bejaht.
Der Senat schließt sich dem an, und zwar unabhängig davon, ob dem hintergangenen Ehegatten die Möglichkeit verbleibt, einen normalen, auf Zerrüttung gestützten Scheidungsantrag rechtzeitig einzureichen, was hier im Übrigen nicht der Fall wäre, da der Antragsteller bei einen erwarteten Geburtstermin im Juni/Juli 2014 gezwungen wäre, erneut einen verfrühten Antrag beim erkennenden AG einzureichen, den dieses aller Voraussicht nach ebenso behandeln würde wie den vorliegenden.
Abgesehen davon ist nicht zu verkennen, dass es für den Ehemann ein Risiko birgt, wenn er im Falle des § 1599 Abs. 2 S. 1 BGB darauf angewiesen ist, dass ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses die Vaterschaft anerkennt. Denn im Verweigerungsfalle müsste der - geschiedene - Ehemann zusätzlich seine Vaterschaft anfechten, während er hierauf im Falle einer rechtzeitigen Härtescheidung nicht angewiesen wäre. Allein dies scheint es dem Senat zu rechtfertigen, eine Härtescheidung zuzulassen. Im Übrigen gehen beide Ehegatten übereinstimmend vom Vorliegen eines Härtegrundes aus. Auch dies kann bei der erforderlichen Abwägung von Belang sein.
Da das AG aus seiner Sicht folgerichtig nicht über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entschieden hat, wird dies nachzuholen sein (§ 572 Abs. 3 ZPO).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 7553525 |
FuR 2015, 422 |
FF 2015, 82 |