Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Kostenentscheidung nach Rechtsmittelrücknahme

 

Leitsatz (amtlich)

1. Maßstab für die Ausübung des Ermessens dahin, ob dem Beschwerdeführer nach Rücknahme seines Rechtsmittels die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegner aufzuerlegen sind, ist die sachliche Erfolgsaussicht des Rechtsmittels.

2. Eine Erstattungsanordnung zu Lasten des Beschwerdeführers kommt nur in Betracht, wenn sein Rechtsmittel offensichtlich aussichtlos war, er insbesondere die zutreffenden Gründe der Entscheidung der Vorinstanz nicht mit tragfähigen Gesichtspunkten angegriffen hat, die zu einer anderen Sachentscheidung hätten führen können.

 

Normenkette

WEG § 47 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Zwischenurteil vom 12.05.1999; Aktenzeichen 10 T 7/99)

AG Herne (Zwischenurteil vom 29.07.1998; Aktenzeichen 23 II 16/98 WEG)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird teilweise aufgehoben.

Die Beteiligten zu 1) haben die den Beteiligten zu 2) bis 30) im Verfahren der sofortigen Erstbeschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Beteiligten zu 1) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in dieser Instanz nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 700,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Zu der vorgenannten Wohnungseigentumsanlage gehört eine Hoffläche, die teilweise mit dem Sondereigentum zugeordneten Garagen bebaut ist. Im übrigen befinden sich auf der Hoffläche Kraftfahrzeugstellplätze, an denen Sondernutzungsrechte begründet worden sind. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten ist durch Beschlußfassung der Eigentümerversammlung vom 26.04.1996 die Nutzung der Hoffläche in der Weise geregelt, daß die Eigentümer der Garagen berechtigt sind, ihr Fahrzeug auch vor der Garage abzustellen mit Ausnahme derjenigen Zeiten, in denen die Müllabfuhr den Hof befahren muß. Die Sondernutzungsberechtigten dürfen ein Fahrzeug ausschließlich auf den ihnen zugewiesenen Flächen abstellen. Im übrigen ist das Abstellen von Fahrzeugen auf der gesamten Hoffläche untersagt. Auf Antrag der übrigen Wohnungseigentümer ist den Beteiligten zu 1) durch Beschluß des Amtsgerichts Herne vom 13.03.1997 (23 II 45/96) verboten worden, ein Fahrzeug auf der Hoffläche außerhalb des ihnen zugewiesenen Stellplatzes abzustellen.

Die Beteiligten zu 1) haben in der Eigentümerversammlung vom 08.04.1998 zu Tagesordnungspunkt 9 einen Beschlußantrag dahin gestellt, unter Aufhebung des Eigentümerbeschlusses vom 26.04.1996 (Parken vor den Garagen) ein generelles Parkverbot auf der gesamten Hoffläche zu beschließen. Dieser Antrag wurde von den Wohnungseigentümern mehrheitlich abgelehnt.

Die Beteiligten zu 1) haben daraufhin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 29.04.1998 bei dem Amtsgericht beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 08.04.1998 zu Tagesordnungspunkt 9 ein generelles Parkverbot auf der gesamten Hoffläche der Wohnungseigentumsanlage anzuordnen. Zur Begründung haben sie im wesentlichen geltend gemacht, die Nutzungsbeschränkung hinsichtlich der Hoffläche (Verbot des Abstellens von Fahrzeugen außerhalb der zugewiesenen Stellplatzflächen oder Garagen) werde fortlaufend von anderen Miteigentümern oder deren Besuchern mißachtet. Aufgrund des vorerwähnten Beschlusses des Amtsgerichts Herne in Verbindung mit der Ablehnung ihres Beschlußantrages in der Eigentümerversammlung vom 08.04.1998 stelle sich die Situation derzeit so dar, daß nur ihnen, den Beteiligten zu 1), das Parken auf der Hoffläche außerhalb der zugewiesenen Stellplatzflächen untersagt sei, während den anderen Miteigentümern und ihren Besuchern dieses Recht teilweise eingeräumt werde.

Die übrigen Wohnungseigentümer sind dem Antrag unter Hinweis auf die durch den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 26.04.1996 bestehende Regelung zur Nutzung der Hoffläche entgegengetreten.

Das Amtsgericht hat mit den Beteiligten am 29.07.1998 mündlich verhandelt und durch den am Schluß der Sitzung verkündeten Beschluß den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1) mit Telefax ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 07.09.1998 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten zu 2) bis 30) haben die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.

Das Landgericht hat in öffentlicher Sitzung vom 12.05.1999 vor der vollbesetzten Zivilkammer mit den Beteiligten mündlich verhandelt. Im Rahmen der Erörterung der Sache hat die Kammer darauf hingewiesen, das Rechtsmittel werde voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Die Beteiligten zu 1) haben daraufhin ihre sofortige Beschwerde zurückgenommen. Durch den am Schluß der Sitzung verkündeten Beschluß hat das Landgericht die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens den Beteiligten zu 1) auferlegt und im übrigen angeordnet, daß eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht stattfinde.

Gegen diese Entschei...

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