Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berücksichtigung eines auf der Wiederverheiratung des Ehegatten beruhenden Mehrbetrages der Betriebsrente beim Versorgungsausgleich. Anrechnung eines öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs einer Betriebsrente beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
1. Bezieht ein Ehepartner eine dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegende Betriebsrente, für deren Berechnung der Splittingvorteil auf Grund der Wiederheirat nach der Scheidung eine Rolle spielt, so ist der Berechnung der Ausgleichsrente nur der Rentenanspruch zugrunde zu legen, der sich ohne die Wiederheirat ergeben hätte, weil der Mehrbetrag der neuen Ehe zu verbleiben hat.
2. Die Entscheidung des BGH (NJW 2005, 2775), dass nach dem öffentlich-rechtlichen Teilausgleich einer Betriebsrente unter Geltung der alten Barwertverordnung zur Vermeidung von Verzerrungen bei der Rückdynamisierung die Ausgleichsrente nur um den aktuellen Wert der dem Berechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgebrachten Anteile zu kürzen sei, gilt gemäß den Einschränkungen der Entscheidung nicht, wenn der Teilausgleich eine nicht volldynamische Rente betrifft und daher das Anrecht des Ausgleichspflichtigen um einen deutlich höheren Betrag gekürzt wird, als auf Seiten des Berechtigten anzurechnen wäre. In diesen Fällen bleibt es bei der Rückdynamisierung und Aktualisierung des bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teilbetrages (BGH v. 29.9.1999 - XII ZB 21/97, FamRZ 2000, 89 ff.), jedoch sind der Rückdynamisierung die Werte der aktuellen Barwertverordnung zugrunde zu legen.
Normenkette
BGB § 1587a II Nr. 3, § 1587a VIII, § 1587g
Verfahrensgang
AG Hamm (Beschluss vom 01.07.2005; Aktenzeichen 30 F 280/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG Hamm vom 1.7.2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin folgende Beträge zu zahlen:
a) für den Zeitraum vom 19.11.2004 bis zum 30.6.2005 insgesamt 3.512,56 EUR;
b) für die Zeit vom 01,07.2005 bis zum 30.6.2006 monatlich 481,31 EUR;
c) für die Zeit ab Juli 2006 monatlich 488,31 EUR.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin zu 2/5 und dem Antragsteller zu 3/5 auferlegt.
Die Kostenentscheidung erster Instanz bleibt bestehen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Parteien haben am 15.7.1967 geheiratet. Nach am 1.2.1997 erfolgter Trennung hat der Antragsgegner Scheidungsklage erhoben, die der Antragstellerin am 4.3.1998 zugestellt worden ist. Das AG Hamm hat die Ehe der Parteien durch das Verbundurteil vom 17.11.1998 geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es eine teilweise bereits unverfallbare Anwartschaft des Antragsgegners auf eine nicht dynamische Betriebsrente der KZVK: von monatlich 995,07 DM einbezogen und in eine dynamische Rente von 264,80 EUR umgerechnet. Alsdann hat es folgenden Ausgleichsanspruch errechnet:
Rentenanwartschaft des Antragsgegners bei der BfA 2.456,87 DM
unverfallbare dynamisierte Anwartschaft des Antragsgegners auf eine Zusatzversorgung durch die KZVK 264,80 DM
zusammen 2.721,67 DM
./. Rentenanwartschaft der Antragstellerin bei der BfA 163,20 DM
Differenz 2.558,47 DM
¼ davon als Ausgleichsanspruch 1.279,24 DM
Dieser Anspruch ist i.H.v. 1.146,84 DM durch Rentensplitting und i.H.v. 132,40 DM durch analoges Quasisplitting gem. § 1 Abs. 3 VAHRG ausgeglichen worden. Wegen der noch nicht unverfallbaren Anwartschaften auf eine Versorgung durch die kirchliche Zusatzversorgungskasse (KZVK) ist der Antragstellerin der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten worden.
Der Antragsgegner hat im Dezember 2001 zum zweiten Mal geheiratet und bezieht seit dem 1.7.2002 eine Betriebs-Altersrente der KZVK i.H.v. 2.580,64 EUR, die jährlich zum 01.07. jeweils um 1 % erhöht wird. Diese Rente wird seit dem 1.10.2004 im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Teilausgleich um einen unveränderlichen Betrag von 254,39 EUR gekürzt, was dem zugunsten der Antragstellerin ausgeglichenen nicht dynamisierten Rentenanteil von 497,54 DM (995,07 DM: 2) = 254,39 EUR) entspricht.
Auch die Antragstellerin bezieht seit dem 1.10.2004 eine Altersrente der BfA (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund). Sie verlangt dementsprechend im vorliegenden Verfahren ab Oktober 2004 die Durchführung des vorbehaltenen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen der noch nicht ausgeglichenen Zusatzversorgungsrente der KZVK.
Das AG eine Auskunft der KZVK über, den Ehezeitanteil der Betriebsrente des Antragsgegners und die auf Grund des Teilausgleichs erfolgte Kürzung eingeholt Danach hat dieser geltend gemacht, in die Ausgleichsberechnung dürfe nur der Anteil seiner Betriebsrente einbezogen werden, die er ohne die erneute Heirat im Dezember 2001 erhalten hätte. Deren Höhe sei ergänzend zu klären. Das AG hat der Antragstellerin durch Beschluss vom 1.7.2005 folgende schuldrechtliche Ausgleichsrente zugesprochen: