Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 211 C 75/90) |
AG Langenfeld (Aktenzeichen 11 C 35/88) |
LG Köln (Aktenzeichen 10 S 343/90) |
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 24 S 447/90) |
Tenor
Die Zweck- und die Mietpreisbindung gemäß § 4 der Darlehnsverträge nach dem „Muster 3 c LBWB”, durch die die Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes NW in den 60er Jahren (bis 31.07.1968) Wohnungsfürsorgedarlehn zur Förderung von Wohnungsbau für Landesbedienstete gewährte, enden, sobald sowohl die 20-jährige Besetzungsrechts-Frist gemäß § 4 Abs. 1 dieser Verträge abgelaufen als auch das Darlehn (vorzeitig) getilgt ist. Auch § 11 Abs. 2 S. 2 der Verträge gilt nicht über diesen Zeitpunkt hinaus.
Tatbestand
I.
Die Kläger beider Verfahren sind – aufgrund Rechtsnachfolge – Eigentümer und Vermieter, die Beklagten Mieter von Wohnungen, für deren Errichtung die Rechtsvorgänger der Kläger Wohnungsfürsorgemittel des Landes NW in Anspruch genommen haben. Der diesbezügliche Darlehnsvertrag mit der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes NW datiert im Fall der Kläger des Verfahrens I vom 08.10./16.11.1964 und enthält unter anderem folgende Regelungen:
§ 4 Nutzung der Wohnungen
(1) Der Schuldner verpflichtet sich, die Wohnungen, die mit dem in § 1 genannten Darlehen gefördert werden, nur entsprechend den Auflagen des Bewilligungsbescheides zu nutzen, insbesondere sie für die Dauer des Darlehnsverhältnisses nur solchen Personen zu überlassen, die zu dem in Nr. 2 LBWB bezeichneten Personenkreis gehören, mit der Maßgabe, daß sie auf die Dauer von 20 Jahren seit dem Tage der Eintragung der zur Sicherung dieses Besetzungsrechts zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen zu bestellenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ 13 Abs. 5) nur an vom Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in … als zuständige Wohnungsfürsorgebehörde, benannte Personen überlassen werden dürfen. – Er verpflichtet sich, während der Dauer des Besetzungsrechts des Landes Nordrhein-Westfalen die Benutzungsgenehmigung bei der zuständigen Wohnungsbehörde nur für solche Personen zu beantragen, die ihm von der Wohnungsfürsorgebehörde benannt worden sind. – (1))
(2) Der Schuldner verpflichtet sich, bei jeder Vermietung einer der geförderten Wohnungen die vorgeschriebenen Miet-/Nutzungsverträge abzuschließen und diese der zuständigen Wohnungsfürsorgebehörde spätestens 6 Wochen nach dem jeweiligen Bezug der Wohnung zur Kenntnis vorzulegen. Er verpflichtet sich, keine höheren Mieten als die auf seinen Vorschlag von der Wohnungsfürsorgebehörde genehmigten Einzelmieten zu vereinbaren …
§ 5 Verzinsung und Tilgung
(1) Das in § 1 genannte Darlehen ist vom 1. Januar des auf den Bezug der geförderten Wohnung(en) folgenden Kalenderjahres oder – wenn sich der Bezug der Wohnung(en) aus Gründen verzögert, die der Schuldner zu vertreten hat – vom 1. Januar des Kalenderjahres an, das auf den im Bewilligungsbescheid festgesetzten Fertigstellungstermin folgt, mit jährlich 4 v.H. zu verzinsen und mit jährlich 1 v.H. zuzüglich der durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen. Die Zinsen werden bis auf Widerruf durch Erlaß des Ministers für Wiederaufbau oder durch den Gläubiger, längstens jedoch auf die Dauer von 30 Jahren vom Beginn der Laufzeit des Darlehens gemäß Satz 1 an, nicht erhoben …
§ 11 Rückzahlungsrecht des Schuldners
(1) Der Schuldner kann das Darlehen jederzeit ganz oder in Teilbeträgen von vollen 100,00 DM zurückzahlen.
(2) Der Schuldner ist berechtigt, bei dem Gläubiger über die Wohnungsfürsorgebehörde – unbeschadet der Bestimmungen der Nrn. 83 bis 86 WFB 1957 – (1)) die Aufhebung der Zweckbindung und den Verzicht auf die Ausübung des Besetzungsrechts für die geförderten Wohnungen zu beantragen, wenn das gewährte Darlehen ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig zurückgezahlt ist. Er verpflichtet sich jedoch, vor dem Verzicht auf die Ausübung des Besetzungsrechts begründete Miet- oder Nutzungsverhältnisse nicht aus anderen Gründen als wegen erheblicher Belästigung oder wegen Mietrückstandes (vgl. §§ 2 und 3 MSchG) zu kündigen und bei solchen Mietverhältnissen auch nach der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens keine höhere Miete als die im Mietvertrag vereinbarte tatsächlich zu zahlende Miete zu erheben, solange der Mieter Bediensteter des Landes Nordrhein-Westfalen ist …
Nach § 12 des Vertrages kann die Wohnungsbauförderungsanstalt das für sie grundsätzlich unkündbare (Abs. 1) Darlehen aus bestimmten vom Schuldner gesetzten Gründen – vor allem bei Vertragsverletzungen des Schuldners – doch vorzeitig zurückverlangen (Abs. 2), in welchem Fall „der Schuldner im übrigen an die Bestimmungen dieses Vertrages bis zum Zeitpunkt der planmäßigen Tilgung des Darlehens gebunden” bleibt (Abs. 3).
Der Darlehnsvertrag der Rechtsvorgänger der Kläger des Verfahrens II datiert vom 08.714.08.1967 und enthält, bei teilweise leicht revidiertem Text, die gleichen Regelungen.
Das 20-jährige Besetzungsrecht des Landes NW gemäß § 4 Abs. 1 der Darlehensverträge hat 1985 (Verfahren I) bz...