Verfahrensgang
AG Münster (Beschluss vom 22.06.2015; Aktenzeichen 43 F 11/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der am 22.06.2015 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - Münster unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt abgeändert:
Der Verfahrenswert für die 1. Instanz wird auf insgesamt 6.357,06 EUR festgesetzt (für die Ehesache auf 5.297,55 EUR und für den Versorgungsausgleich auf 1.059,51 EUR).
Gründe
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig und im Wesentlichen begründet.
I. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin darf aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts Beschwerde einlegen, § 32 Abs. 2 S. 1 RVG. Die gem. § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG statthafte Beschwerde hat die Verfahrensbevollmächtigte fristgemäß eingelegt. Auch der Beschwerdewert nach §§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG, 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG in Höhe von mehr als 200,00 EUR wird erreicht.
II. Die Beschwerde ist im Wesentlichen begründet. Der Verfahrenswert für die 1. Instanz wird auf insgesamt 6357,06 EUR festgesetzt, für die Ehesache auf 5297,55 EUR und für den Versorgungsausgleich auf 1.059,51 EUR.
1. Der Verfahrenswert in Ehesachen bestimmt sich nach § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen. Dabei ist gemäß § 43 Abs. 2 FamGKG für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen beider Ehegatten einzusetzen.
a. Zu Recht weist die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers darauf hin, dass auch Sozialleistungen zum Einkommen i. S. von § 43 Abs. 2 FamGKG gehören.
Entscheidend ist, dass § 43 FamGKG auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten abstellt. Auch Sozialleistungen wie Leistungen nach dem SGB II beeinflussen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten. Für deren Verhältnisse ist es unerheblich, aus welchen Quellen das bezogene Einkommen kommt. Ein qualitativer Unterschied zwischen einem Erwerbseinkommen i. H. des Existenzminimums oder des Bezugs von Sozialleistungen besteht nicht (Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, kostenrechtl. Hinw. in Familiensachen (Teil 2) Rn. 47; im Ergebnis ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 13.1.2006 -11 WF 317/05-, FamRZ 2006, 632; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28.5.2008 - 8 WF 64/06 FamRZ 2009, 75; OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2008 - 12 WF 167/08 -, FamRZ 2009, 638; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.1.2011 - 9 WF 403/09 - FamRZ 2011, 1423). Die Gegenansicht (vgl. z.B. Blank in: Bahrenfuss, FamFG, § 111 Rn. 2) führt auch zu praktischen Problemen in den Aufstockungsfällen. Das Erwerbseinkommen wäre zu berücksichtigen, der ergänzende Bezug von Sozialleistungen nicht. Diese Differenzierung prägt die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht.
Allerdings kann nur auf die Sozialleistungen abgestellt werden, die auf die Antragstellerin selbst entfallen. Die Sozialleistungen, die den Kinder gewährt werden, bleiben außer Betracht, denn insoweit handelt es sich nicht um von den Eltern erzieltes Einkommen. Die Antragstellerin hat einen Anspruch von 692,85 EUR, der in die Berechnung einzustellen ist.
b. Der Senat hat bereits entschieden (Beschluss vom 08.05.2015, Az. II-13 WF 15/15, n.v.), dass Kindergeld zum Einkommen i. S. von § 43 Abs. 1, Abs. 2 FamGKG gehört (vergleiche auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.9.2013, 5 WF 66/13, FamRZ 2014, 1226, Juris, Rn. 13; OLG Hamm, Beschluss vom 10.1.2012, 5 WF 173/11, FamRB 2012, 149, Juris, Rn. 10, 12; OLG Hamm, Beschluss vom 10.2.2006, 11 WF 293/05, FamRZ 2006, 806, Juris, Rn. 7; Thiel in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 13. Auflage, Rn. 7169a). Die Gegenansicht z.B. des OLG Celle (Beschluss vom 17.12.2013, Az 12 WF 92/13 NZFam 2014, 173 mit abl. Anm. Schewe NZFam 2014, 176) überzeugt den Senat nicht. Zumindest in den Fällen, in den vom Nettoeinkommen ein pauschalierter Unterhaltsfreibetrag abzuziehen ist, ist das Kindergeld als Einkommen zu qualifizieren. Beim Nettoeinkommen ist damit Kindergeld i. H. von 773 EUR zu berücksichtigen (Kindergeld i. H. von 184 EUR für die ersten beiden Kinder, i. H. von 190 EUR für das dritte Kind und i. H. von 215 EUR für das vierte Kind). Da für die Wertberechnung gem. § 34 FamGKG die Antragstellung entscheidend ist, ist die zwischenzeitliche Kindergelderhöhung nicht zu berücksichtigen.
Der pauschalierte Unterhaltsfreibetrag für die drei gemeinsamen Kinder in Höhe von je 300,00 EUR (vergleiche Senat Beschluss vom 08.05.2015, Az. II-13 WF 15/15, n.v.; OLG Hamm, Beschluss vom 10.2.2006, 11 WF 293/05, FamRZ 2006, 806, Juris, Rn. 6; Thiel in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 13. Auflage, Rn. 7180a) ist von dem Einkommen abzuziehen.
c. Der Verfahrenswert für die Ehesache ist mithin wie folgt zu berechnen.
Soziallleistungen Antragstellerin 692,85 EUR
Netto...