Leitsatz (amtlich)
1. Verfolgt der Antragsteller in einem Abänderungsverfahren das Begehren, den Antragsgegner zur Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts zu verpflichten, nachdem dieser vor Verfahrenseinleitung bereits eine Jugendamtsurkunde in statischer Form über den aktuell geschuldeten Unterhaltsbetrag hat errichten lassen, richtet sich der Verfahrenswert nach dem Interesse des Antragstellers, anstelle eines statischen über einen dynamischen Titel zu verfügen und nicht nach dem vollen Wert des dynamischen Titels (a.A. OLG Dresden, Beschl. v. 3.1.2011 - 20 WF 1189/10, FamRZ 2011, 1407).
2. Der Verfahrenswert kann in einem solchen Fall auf 15 % der in 12 Monaten ab Antragseinreichung anfallenden Unterhaltsbeträge geschätzt werden.
Normenkette
FamGKG § 51 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Brakel (Beschluss vom 21.08.2014; Aktenzeichen 13 F 34/14) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Brakel vom 21.8.2014 unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde abgeändert.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 895 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute, aus deren Ehe die Töchter N, geb. ... 2007, und G, geb. am ... 2009, hervorgegangen sind. Auf die vorprozessuale Aufforderung, für beide Kinder Unterhaltstitel in dynamischer Form über jeweils 100 % des Mindestunterhalts nach der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle erstellen zu lassen, verpflichtete sich der Antragsgegner durch statische Jugendamtsurkunden vom 11.2.2014, für seine Tochter N monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 272 EUR und für seine Tochter G monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 225 EUR zu zahlen. Im vorliegenden Verfahren nahm die Antragstellerin den Antragsgegner daraufhin auf Zahlung von Kindesunterhalt für beide Töchter i.H.v. jeweils 100 % des Mindestunterhalts nach der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle in Anspruch. Durch am 23.7.2014 erlassenen Beschluss des AG wurde der Antragsgegner in Abänderung der Jugendamtsurkunden vom 11.2.2014 antragsgemäß zur Zahlung von Kindesunterhalt in dynamisierter Form verpflichtet.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG den Gegenstandswert des Verfahrens auf ((12 × 272 =) 3.264 + (12 × 225 =) 2.700 =) 5.964 EUR festgesetzt. Bei der Umwandlung eines statischen in einen dynamischen Unterhaltstitel handele es sich um ein komplettes aliud, weshalb der Gegenstandswert wie bei einem erstmaligen Antrag auf Schaffung eines Titels über den Mindestunterhalt anzusetzen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, mit der er begehrt, den Verfahrenswert auf allenfalls 10 % des vom AG festgesetzten Betrages, mithin 596,40 EUR, festzusetzen. Die vorprozessual erstellten Jugendamtsurkunden hätten sich bereits über exakt die Beträge verhalten, zu deren Zahlung er nunmehr in Abänderung der Urkunden durch das AG verpflichtet worden sei. Maßgeblich für die Wertfestsetzung sei daher lediglich das Interesse an der Dynamisierung der Titel, das mit 10 % des zu zahlenden Unterhalts zu bewerten sei.
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Dresden vom 3.1.2011 (Az. 20 WF 1189/10).
II. Die zulässige Beschwerde ist im Wesentlichen begründet.
Bereits vor Einleitung des Verfahrens hatte der Antragsgegner statische Unterhaltstitel errichten lassen, die sich über die Beträge verhielten, die von der Antragstellerin begehrt wurden und zu deren Zahlung er sodann in Abänderung der Jugendamtsurkunden durch den Beschluss des AG verpflichtet worden ist. Der Unterschied zwischen den Titeln besteht aktuell lediglich darin, dass es sich bei den Jugendamtsurkunden um statische Titel handelte, während der Beschluss des AG ein dynamischer Unterhaltstitel ist. Maßgeblich für die Bemessung des Verfahrenswertes ist daher, welches Interesse die Antragstellerin daran hatte, statt über statische über dynamische Titel zu verfügen. Der dynamische Titel bietet den Vorteil, dass sich die Antragstellerin bei Änderungen in der Düsseldorfer Tabelle und bei einem Altersstufenwechsel der Kinder nicht um die Anpassung des Titels bemühen muss. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält der Senat es für angemessen, den Wert des Verfahrens auf 15 % der in 12 Monaten nach Antragseinreichung (vgl. § 51 Abs. 1 FamGKG) anfallenden Unterhaltsbeträge, mithin auf (gerundet) 895 EUR zu bemessen. Die vom AG vertretene Ansicht, es sei der volle Wert der Leistungen zugrundezulegen, verkennt, dass die Antragstellerin mit den Jugendamtsurkunden vom 11.2.2014 bei Verfahrenseinleitung bereits Titel in Händen hielt, aus denen sie die Vollstreckung hätte betreiben können. Soweit der von der Antragstellerin angeführte Beschluss des OLG Dresden vom 3.1.2011 (Az. 20 WF 1189/10) in seinen Ausführungen zum Verfahrenswert eine abweichende Ansicht vertritt, folgt der Senat dem aus den vorgenannten Gründen nicht.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 59 Abs. 3 FamGKG.
Fundstellen