Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 4 O 15/15) |
Tenor
In dem Rechtsstreit
weist der Senat die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 14.04.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine streitige Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, liegen die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO insgesamt vor.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem zwischen ihnen im Jahr 2011 zustande gekommenen Architektenvertrag. Der Beklagte wurde von der Klägerin, die in M eine offene psychiatrische Pflege- und Betreuungseinrichtung betreibt, mit der Planung eines neuen Gebäudes (Haus D) beauftragt (Leistungsphasen 1-8 HOAI). Es wurden 20 Patientenzimmer, verteilt auf zwei Geschosse, geschaffen. Für das Gebäude plante der Beklagte eine Aufzugsanlage mit Kabineninnenmaßen von 1,10 × 2,10 × 2,20m (B × T × H) und einer Durchgangsbreite von 1m, die so auch realisiert wurde.
Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Planungsleistung des Beklagten sei mangelhaft, da die Aufzugsanlage hinsichtlich der Dimensionierung der Kabine weder ihren Erfordernissen beim Betrieb der Pflegeeinrichtung noch den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bzw. anerkannten Regeln der Technik entspreche. Der Aufzug könne die im Haus zum Einsatz kommenden Pflegebetten mit einer Größe von 2,08m × 1,03m - verlängerbar auf 2,20m - nicht aufnehmen. Zum Konzept des Hauses gehöre es, dass psychisch erkrankte Patienten auch dauerhaft in der Einrichtung verbleiben könnten. Alters- oder gesundheitsbedingte Einschränkungen von Patienten (z.B. Glasknochenkrankheit) machten es erforderlich, diese Bewohner in ihren Pflegebetten im Aufzug transportieren zu können. Dies habe der Beklagte erkennen können und bei der Planung entsprechend berücksichtigen müssen. Die Kosten der fachgerechten Mängelbeseitigung unter Berücksichtigung der Sowiesokosten beliefen sich auf EUR 60.000,00. Zahlung dieser Kosten sowie etwaiger höherer Kosten (Feststellungsantrag) begehrt sie von dem Beklagten.
Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, bei dem von ihm geplanten Objekt handele es sich weder um ein Pflegeheim für bettlägerige Patienten noch um ein Seniorenheim. Der Neubau sei vielmehr für die Unterbringung psychisch erkrankter Personen geplant worden und diene auch als solcher. Aufgrund der Gespräche mit Vertretern der Klägerin im Zusammenhang mit der Planung sei er davon ausgegangen, dass lediglich ein rollstuhlgerechter Aufzug habe geschaffen werden müssen. Im Übrigen sei der Aufzug tatsächlich für einen Liegendtransport mittels Krankentrage geeignet. Seitens der einbezogenen öffentlichen Stellen seien zudem keine Beanstandungen hinsichtlich der Planung und Ausführung des Aufzugs erhoben worden.
Das Landgericht hat die Klage - ohne Beweisaufnahme - abgewiesen. Zur Begründung hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Architektenleistung des Beklagten im Hinblick auf die Aufzugsanlage nicht mangelhaft sei und dass ihm auch keine sonstige Pflichtverletzung zur Last falle. Eine konkrete Beschaffenheit der Aufzugsanlage sei nicht vereinbart worden. Ein Verstoß gegen einschlägige öffentlich-rechtliche Normen liege nicht vor. Aus der Nutzung des Hauses als Pflegeeinrichtung für psychisch erkrankte Personen folge zudem nicht, dass der Aufzug für den Bettentransport geeignet sein müsse. Derartiges lasse sich auch nicht aus den Gesprächen der Parteien im Rahmen der Vertragsverhandlungen herleiten. Der Beklagte habe auch nicht im Rahmen der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1 HOAI) etwaige besondere Erfordernisse der Klägerin an die Größe der Aufzugskabine erforschen müssen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Klägerin rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und die Verletzung materiellen Rechts. Dem Beklagten seien ihre Anforderungen an die Aufzugsanlage bekannt gewesen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Beklagte selber von der Notwendigkeit des Bettentransports innerhalb des Hauses ausgegangen sei, da die Türöffnungen zu den Patientenzimmern vom Beklagten mit 113cm entsprechend groß geplant und vom Bauunternehmer so auch ausgeführt worden seien. Darüber hinaus habe der Beklagte durch ein von ihm verfasstes Schreiben an öffentliche Stellen vom 04.07.2012, in dem es heißt "Derzeit ist in jedem Haus ein Aufzug vorhanden, wobei alle Aufzüge für den Liegendtransport geeignet sind [...]" zu erkennen gegeben, dass ihm di...