Verfahrensgang
AG Recklinghausen (Aktenzeichen 35 OWi - 41 Js 67/12 - 303/12) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Betroffene wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Aufzeichnungspflicht gemäß §§ 60 Abs. 1 Ziffer 4, § 27 Abs. 1 Ziffer 2, Abs. 3 Saatgutverkehrsgesetz i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziffer 6 Saatgutaufzeichnungsverordnung zu einer Geldbuße von 300 EUR verurteilt wird.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Betroffene.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Recklinghausen hatte gegen die Betroffene mit Urteil vom 5. September 2012 wegen "fahrlässiger Aufbereitung von Getreidegut, ohne die erforderlichen Aufzeichnungen zur aufbereiteten Sorte zu führen", eine Geldbuße i.H.v. 300 EUR festgesetzt. Auf die gegen jenes Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 17. Dezember 2012 (Aktenzeichen III-2 RBs 109/12) das angefochtene Urteil mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.
Nach erneuter Verhandlung hat das Amtsgericht Recklinghausen nunmehr mit Urteil vom 21. März 2014 gegen die Betroffene wegen "fahrlässiger Nichtführung der erforderlichen Aufzeichnungen beim Saatgut" eine Geldbuße in Höhe von 300,- € festgesetzt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Betroffene mit ihrer in zulässiger Weise eingelegten Rechtsbeschwerde, die sie mit der Verletzung materiellen Rechts näher begründet hat. Im Einzelnen macht die Betroffene geltend, das Amtsgericht habe die Funktion des Saatgutverkehrsgesetzes verkannt. Dieses Gesetz diene nicht dem Schutz der Interessen der Sortenschutzinhaber, sondern der "Volksgesundheit". Im Fall von Nachbausaatgut ergebe sich eine Aufzeichnungspflicht für Sorten nicht aus § 27 Saatgutverkehrsgesetz i.V.m. § 1 Saatgutaufzeichnungsverordnung. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14. Oktober 2004, Rechtssache C-336/02) sei der Aufbereiter durch die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 nicht dazu verpflichtet, sich über die Sorte zu informieren, zu der das Saatgut gehört, das aufzubereiten sei; dieser Rechtsprechung habe sich der Bundesgerichtshof vollumfänglich angeschlossen. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken sei darüber hinaus im Urteil vom 19. Januar 2006 (Az. 4 U 35/03) von einer Nichtanwendbarkeit der Vorschriften der Saatgutaufzeichnungsverordnung für die Aufbereitung von Nachbausaatgut ausgegangen. Von diesen Entscheidungen sei das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung abgewichen, so dass eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG erforderlich sei, falls der Senat ebenfalls von den zitierten Entscheidungen abzuweichen gedenke.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil nebst den zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Recklinghausen zurückzuverweisen. Zur Begründung hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt, dass das angefochtene Urteil den Anforderungen des § 267 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG an die Urteilsfeststellungen und an die Beweiswürdigung nicht entspreche. Das Amtsgericht habe im angefochtenen Urteil nicht mitgeteilt, um welche Teile welcher Pflanzen es sich bei den von der Betroffenen entgegengenommenen und verarbeiteten Materialien gehandelt habe, so dass nicht erkennbar sei, ob von der Betroffenen Material bearbeitet worden sei, das in den Anwendungsbereich des Saatgutverkehrsgesetz fällt.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist in der Sache nicht begründet.
1. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft genügt das angefochtene Urteil den Anforderungen an die Urteilsfeststellungen und an die Beweiswürdigung. Wie die Generalstaatsanwaltschaft insofern zutreffend ausgeführt hat, sind im Bußgeldverfahren an die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen. Sie müssen so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht ist. Dies setzt voraus, dass die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit gefunden werden, sowie die Beweiswürdigung dargelegt wird, weil das Rechtsbeschwerdegericht nur so in die Lage versetzt wird, die Beweiswürdigung des Tatrichters auf Widersprüche, Unklarheiten, Lücken oder Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherter Erfahrungssätze zu überprüfen. Diesen Erfordernissen genügt die angefochtene Entscheidung.
a. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht die Betroffene wegen Verstoßes gegen die ihr obliegende Aufzeichnungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 Ziffer 4 Saatgutverkehrsgesetz in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Ziffer 2, Abs. 3 Saatgutverkehrsgesetz sowie § 1 Abs. 1 Ziffer 6 Saatgutaufzeichnungsverordnung verurteilt. Die Formulierung des Tenors "Nichtführung der erforderlichen Aufzeichnung...