Verfahrensgang
LG Dortmund (Beschluss vom 18.09.1986; Aktenzeichen 9 T 659/86) |
AG Unna (Entscheidung vom 01.07.1986) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit das Landgericht die Erstbeschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Unna – Grundbuchamt – vom 1. Juli 1986 zurückgewiesen hat.
Auf die Erstbeschwerde wird die Zwischenverfügung auch in diesem Umfange aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, von seinen Bedenken Abstand zu nehmen.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte ist Eigentümer des im Grundbuch von … eingetragenen Grundstücks lfd. Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses sowie Inhaber des dieses Grundstück belastenden, im Erbbaugrundbuch von … eingetragenen Erbbaurechts. Er hat das Grundstück und das Erbbaurecht aufgrund eines „Überlassungsvertrages nebst Altenteilsbestellung” vom 22. Oktober 1967 (… der Urkundenrolle des Notars Dr. …) von seinen Eltern, Rentner … und … geb. …, erworben. Nach § 2 des Vertrages hat er seinen Eitern „lebenslänglich und unentgeltlich” folgende Altenteilsrechte zu gewähren:
1)
Ein Wohnungsrecht …
2)
„Wartung und Pflege im angemessenen Umfang in kranken und alten Tagen, im Todesfalle freie ortsübliche Beerdigung, Setzung eines angemessenen Grabdenkmals soweit nicht schon vorhanden und Pflege der Grabstätte auf die Dauer von mindestens 20 Jahren nach dem Tode des längstlebenden der Berechtigten.”
3)
Freien Umgang im Hause unter Ausschluß der Eigentümerwohnung und im Garten.
§ 3 lautet wie folgt:
„Die den Erschienenen zu 1) in § 2 eingeräumten Rechte stehen ihnen als Gesamtgläubigern nach § 428 BGB zu. Nach dem Tode des Erstversterbenen der Berechtigten stehen die Rechte dem Überlebenden bis zu dessem Tod allein uneingeschränkt zu.
Die Erschienenen bewilligen und beantragen die Eintragung eines Altenteilsrechts im vorstehenden Rahmen in das Grundbuch von … und in das Erbbaugrundbuch von ….
Zur Löschung soll der Nachweis des Todes der Berechtigten genügen.”
Am 8. Januar 1968 wurde in den beiden genannten Grundbüchern folgendes eingetragen:
„Altenteil für die Eheleute Rentner … und … geb. … beide in …. Zur Löschung des Rechts genügt der Nachweis des Todes der Berechtigten. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 22. Oktober 1967 eingetragen am 8. Januar 1968.”
Der Vater des Beteiligten, Herr …, ist am … gestorben; die Mutter lebt noch.
Am 9. Juni 1986 hat der Urkundsnotar Dr. … die Unterschrift des Beteiligten unter einem Löschungsantrag beglaubigt, in dem es heißt:
„Der Berechtigte, Herr … ist verstorben. Der unterfertigte Eigentümer/Erbbauberechtigte beantragt daher die Löschung des vorbezeichneten Rechts (nämlich des Altenteilsrechts) im Grundbuch.”
Mit Schriftsatz vom 19. Juni 1986 hat der Notar Dr. … beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Unna den vorbezeichneten Löschungsantrag sowie eine beglaubigte Abschrift der Sterbeurkunde bezüglich des Herrn … eingereicht und unter Bezugnahme auf § 15 GBO den Vollzug beantragt.
Das Grundbuchamt – Rechtspfleger – hat daraufhin durch Zwischenverfügung vom 1. Juli 1986 die Löschung des Altenteils des Verstorbenen von der Vorlage einer formgerechten Löschungsbewilligung seiner Erben, verbunden mit dem Nachweis des Erbrechts, abhängig gemacht und zur Behebung des Eintragungshindernisses gem. § 18 GBO eine Frist von 3 Wochen gesetzt. In der Zwischenverfügung ist – unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in DNotZ 1985, 41 ff – ausgeführt, dinglicher Bestandteil des Altenteils sei ein Grabpflege – und Beerdigungsrecht, das erst mit dem Tode der Berechtigten entstehe und daher nicht aufgrund Todesnachweises gelöscht werden könne. Ersatzweise könne auch der Antrag auf vollständige Löschung des Altenteils des … formgerecht zurückgenommen oder erklärt werden, daß die Rechte Grabpflege und Beerdigung von dem Löschungsantrag ausgenommen würden.
Gegen die Zwischenverfügung hat der Beteiligte durch den Notar Dr. … mit Schriftsatz vom 22. Juli 1986 Erinnerung eingelegt. Er hat mit näheren Ausführungen geltend gemacht, die vom Grundbuchamt angeführte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts sei nicht unbestritten, und er – der Beschwerdeführer – schließe sich der abweichenden Auffassung im Kommentar zur Grundbuchordnung von Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann (3. Aufl., § 23 GBO Rn. 33) an. Er hat außerdem im Hinblick auf die Auslegung des hier in Rede stehenden Vertrages vom 22.10.1967 ausgeführt, bei Übergabeverträgen der hier vorliegenden Art gehe der tatsächliche Wille der Vertragsbeteiligten praktisch nie dahin, den Erben der Altenteilsberechtigten eine vererbliche Reallast auf Pflege des Grabes der Altenteiler zu verschaffen und zu vererben. Dann sei insoweit innerhalb der Altenteilsleistung keine vererbliche Reallast gegeben, die der Annahme eines auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkten Rechtes (§ 23 Abs. 1 GBO) entgegenstehe.
Nachdem der Rechtspfleger und der Richter des Amtsgerichts der Erinnerung nicht abgeholfen hatten, ist das Rechtsmittel als Beschwerde durch Beschluß des Land...