Leitsatz (amtlich)
1. Die Rspr. des BGH (FGPrax 2002, 166 = NJW 2002, 2171) über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde bei einer in einer WEG-Sache ergangenen Entscheidung, die nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung verbunden worden ist, ist sinngemäß für alle anderen Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, die nur mit der sofortigen Beschwerde (hier: § 139 Abs. 1 FGG) angefochten werden können.
2. Zum Verhältnis zwischen der Rechtsmittelanfechtung einer Einspruchsverwerfung mit Zwangsgeldfestsetzung und einer nachträglichen Aufhebung des festgesetzten Zwangsgeldes.
Normenkette
FGG § 22 Abs. 2, §§ 136, 139 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hagen (Beschluss vom 05.12.2002; Aktenzeichen 23 T 10/02) |
AG Plettenberg (Aktenzeichen HRA 521) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben,
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, und zwar vorrangig über die als sofortige Erstbeschwerde zu behandelnde Eingabe des Beteiligten vom 22.2.2000 gegen den Beschluss des AG vom 18.1.2000, an das LG zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 511,29 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte ist der Inhaber der oben genannten, seit dem 6.9.1991 im Handelsregister A 521 des AG P. eingetragenen Einzelfirma. Mit Schreiben vom 15.9.1998 setzte die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen das AG davon in Kenntnis, dass die Firma zum 31.3.1998 gewerberechtlich abgemeldet worden sei. Daraufhin forderte das AG den Beteiligten mit Verfügung vom 3.9.1999 unter Androhung eines Zwangsgeldes von 1.000 DM auf, innerhalb von vier Wochen das Erlöschen der Firma oder ggf. die Fortführung des Handelsgeschäftes durch einen anderen Rechtsträger zum Handelsregister anzumelden oder die Unterlassung mittels Einspruch gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Gegen diese Verfügung legte der Beteiligte mit Schreiben vom 8.9.1999 Einspruch ein. Den am 14.10.1999 erlassenen Zwangsgeldbeschluss des AG hob das LG auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten durch Beschluss vom 25.11. 1999 auf und verwies die Sache an das Registergericht zur Durchführung des Einspruchsverfahrens gem. § 134 f. FGG zurück.
In dem daraufhin von dem AG anberaumten Erörterungstermin vom 18.1.2000 erschien der Beteiligte nicht. Durch Beschluss vom selben Tage wies das AG den Einspruch des Beteiligten zurück und setzte erneut das angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 1.000 DM fest. In einer gesonderten Verfügung ebenfalls vom selben Tage forderte das AG den Beteiligten unter Androhung eines weiteren Zwangsgeldes i.H.v. 1.500 DM erneut auf, innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der Verfügung das Erlöschen der Firma bzw. die Fortführung des Handelsgeschäfts durch einen anderen Rechtsträger zum Handelsregister anzumelden. Sowohl der Beschluss als auch die Verfügung vom 18.1.2000 wurden dem Beteiligten am 22.1.2000 förmlich zugestellt. Mit weiterer Verfügung vom 7.2.2000 wurde der Beteiligte zur Zahlung des festgesetzten Zwangsgeldes nebst den berechneten Gebühren und Auslagen (i.H.v. insgesamt 1.093 DM) aufgefordert, welche der Beteiligte am 22.2.2000 zahlte. Am selben Tag ging ein undatiertes Schreiben des Beteiligten bei dem AG ein, in dem er nach Mitteilung der erfolgten Zahlung erklärte, er „erhebe gegen alle mir zugegangenen Anschreiben Widerspruch, da in keinem Anschreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten war und diese sowohl rechtlich als auch sachlich unbegründet sind”.
Durch Beschluss vom 29.6.2000 setzte das AG gegen den Beteiligten ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 1.500 DM fest. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten wies das LG durch Beschluss vom 21.6.2001 zurück. Auf die sofortige weitere Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 20.12.2001 (15 W 257/01) die Sache unter Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen an das AG zur erneuten Behandlung und Entscheidung im Einspruchsverfahren zurückverwiesen.
Der Beteiligte hat mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 10.1.2002 die Erstattung des von ihm gezahlten Zwangsgeldes nebst Zinsen verlangt. Das Registergericht hat nach Durchführung weiterer Ermittlungen durch Beschluss vom 6.9.2002 die in der Verfügung vom 18.1.2000 erfolgte Aufforderung zur Vornahme einer Anmeldung zum Handelsregister aufgehoben, jedoch die Aufhebung des Zwangsgeldbeschlusses vom selben Tage abgelehnt.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 20.9.2002 Beschwerde eingelegt, die er dahin begründet hat, der Zwangsgeldbeschluss des AG vom 18.1.2000 sei nicht in formeller Rechtskraft erwachsen, weil in der Eingabe vom 22.2.2000 die Einlegung eines Rechtsmittels auch gegen diesen Beschluss zu sehen sei. Das LG hat die Beschwerde durch Beschluss vom 5.12.2002 zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten, die er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten...