Verfahrensgang

AG Recklinghausen (Aktenzeichen 29 OWi 58 Js 1264/05 (297/05))

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die §§ 4, 49 StVO, 24, 25 StVG zu einer Geldbuße von 100 EUR sowie wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 21 c Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 40 EUR verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

II.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Dem Betroffenen ist durch Verfügung des Oberkreisdirektors in S vom 09.09.98 gemäß § 4 Abs. 1 StVG die Fahrerlaubnis der Klasse III entzogen worden. Diese Entscheidung ist seit dem 13.10.1998 rechtskräftig gewesen. Am 09.12.2004 wurde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis der Klasse B wieder erteilt.

Der Betroffene ist Marketingleiter. Er befuhr am 09.04.05 gegen 14.05 Uhr mit dem Pkw Daimler Chrysler ##-## #1 die A ## in S, um anschließend über die A ## nach E zu fahren, wo er einen Termin wahrzunehmen hatte und bemüht war, diesen Termin pünktlich einzuhalten.

Zum genannten Zeitpunkt befuhren die Zeugen M als Fahrer und der Zeuge I als Beifahrer mit dem Streifenwagen ## - ## #2 die A ## in S. Die Polizeibeamten benutzten den rechten Fahrstreifen. Sie bemerkten, dass der Betroffene auf dem linken Fahrstreifen fahrend mit einem Abstand von ca. 6 m einem vorausfahrenden Fahrzeug folgte. Das nahmen die Beamten zum Anlass, ebenfalls vom rechten auf den linken Fahrstreifen überzuwechseln und eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren einzuleiten. Diese Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren erfolgte zwischen den Autobahnkilometern 34,5 und 33,5. Die Beamten hatten nach dem Aufschließen während der erwähnten Strecke einen gleich bleibenden Abstand von 50 m zum Pkw des Betroffenen eingehalten. Leicht versetzt fahrend konnten die Beamten sich davon überzeugen, dass auch auf dieser Messstrecke der von ihnen geschätzte Abstand von etwa 6 m zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem vorausfahrenden Pkw eingehalten wurde. Den gleichbleibenden Abstand stellten die Beamten dabei anhand der Seitenpfosten fest.

Nachdem der vorausfahrende, unbekannt gebliebene Pkw-Fahrer auf den rechten Fahrstreifen übergewechselt war und der Betroffene offensichtlich den Streifenwagen erkannt hatte, wechselte dieser gleichfalls auf den rechten Fahrstreifen über. Die Polizeibeamten überholten nunmehr den Pkw des Betroffenen und bedeuteten diesem durch Anhaltezeichen, dem Wagen zu folgen. Der Betroffene folgte zunächst dem Streifenwagen, hielt aber dann auf dem Seitenstreifen des Autobahnkreuzes I2 in Höhe Kilometer 31,0 an, weil er beabsichtigte, über die A ## nach E zu fahren. Die Beamten veranlassten jedoch dann aus Sicherheitsgründen den Betroffenen, ihnen weiterhin über die A ## bis zur Anschlussstelle I2 bei Kilometer 29,8 zu folgen und hielten ihn dort auf dem Seitenstreifen der Ausfahrt an.

Zum Tatzeitpunkt herrschte auf der A ## mittlerer bis dichter Verkehr. Der Tachometer des Streifenwagen war justiert. Die Fa. W - hatte am 03.02.05 den Tachometer überprüft und bei 120 km Übereinstimmung von bis - und Sollanzeige festgestellt.

Der Betroffene, der nicht angeschnallt war, zeigte sich bei der Überprüfung und der Anhörung durch die Polizeibeamten äußerst aggressiv. Nach Beendigung der Maßnahme soll er versucht haben, über eine doppelte durchgezogene Linie zu wenden und einen anderen Verkehrsteilnehmer zumindest behindert zu haben.

Vorstehende Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, soweit das Gericht dieser folgen kann, dem Auszug aus dem Verkehrszentralregister, den uneidlichen Bekundungen der beiden Polizeibeamten M und I sowie der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Justierbescheinigung BI. 17 d. A..

Der Betroffene hat eingeräumt, den Sicherheitsgurt nicht angelegt zu haben.

Er bestreitet allerdings die Feststellungen bezüglich des eingehaltenen Abstandes. Nach seiner Einlassung hat er einen Abstand von 15 bis 20 m zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten. Dieser Abstand sei wesentlich größer gewesen als der von anderen Verkehrsteilnehmern zu ihren vorausfahrenden Fahrzeugen gewesen. Zudem sei er nicht aggressiv gegenüber den Polizeibeamten aufgetreten. Vielmehr seien diese - insbesondere der Zeuge M - äußerst unfreundlich ihm gegenüber aufgetreten.

Das Gericht hält diese Einlassung des Angeklagten für eine Schutzbehauptung. Es widerspricht bereits jeglicher Lebenserfahrung, dass Polizeibeamte ausrechnet den Verkehrsteilnehmer zur Ordnung rufen wollen, der einen wesentlich größeren Abstand als andere Verk...

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