Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschwindigkeitsüberschreitung. Identifizierung. Libi. Foto. Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens. anthropologisches Gutachten. Ablehnung. Vorsatz. Identifizierung durch das Gericht. Geeignetheit des Fotos
Leitsatz (amtlich)
Zur Ablehnung eines Beweisantrages nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG.
Normenkette
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1; StPO § 267 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
AG Lippstadt (Entscheidung vom 04.12.2008) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe
I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 400,00 Euro verurteilt und zugleich - unter Anwendung von § 25 Abs. 2 a StVG - ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 15. Dezember 2007 um 0.23 Uhr in Geseke außerhalb geschlossener Ortschaft die L 549 von der Autobahnabfahrt Büren-Steinhausen kommend in Richtung Geseke außerhalb geschlossener Ortschaft mit einem Pkw (amtl. Kennzeichen: xxxxxx) mit einer Geschwindigkeit von 154 km/h. Die Geschwindigkeitsbegrenzung betrug100 km/h.
Der Betroffene hat sich zur Sache nicht eingelassen.
Das Gericht hat die Beweise wie folgt gewürdigt:
"Die vergleichende Inaugenscheinnahme des Betroffenen mit den Beweisfotos in den unterschiedlichen Ausdrucksformen hat die Identität des Betroffenen mit dem verantwortlichen Fahrer zur Vorfallszeit nachgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 4 StPO Bezug genommen auf das Beweisfoto namentlich in den Ausdrucksformen Blatt 30 Mitte, und Blatt 50 und die vier dunkleren Abzüge in Hülle, Blatt 63.
Den von der Verteidigung wiederholten Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom 23.10.2008 (Blatt 68 bis 71 d.A.) war nicht mehr nachzugehen. Das Begehren auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zieht auf die Frage der Verwertbarkeit der vorliegenden Beweisfotos ab. Die Entscheidung über die Brauchbarkeit des vorliegenden Beweismittels ist indessen der Beurteilung durch einen externen Sachverständigen entzogen, sie ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht zu entscheiden. Konkrete Umstände, dass eine verwechselungsgeeignete Person auf den Beweisfotos abgebildet ist, sind weder von dem Betroffenen, noch seinem Verteidiger vorgetragen worden.
Ausweislich des Messfotos in der Ausdrucksform, Blatt 30 d.A., wurde das von dem Betroffenen gesteuerte Fahrzeug am 15.12.2007 um 00.23 Uhr mit der Messeinrichtung Multanova 6 F gemessen. Nach dem Messprotokoll (Bl. 11 d.A.) wurde das Gerät Multanova 6 F, Nr. 09-01-2005 eingesetzt, dessen Eichung vom 13.08.2007 nach dem Eichschein Nr. 5-1.3.856/07 vom 14.08.2007 bis zum 31.12.2008 gültig ist.
Messender Beamter war ausweislich des Messprotokolls der Polizeibeamte Ro.. Seine Einweisung in das Gerät ist durch das Bedienerzeugnis (Bl. 8) erneut belegt worden. Fehler der Messung sind nicht ersichtlich. Auch ergeben sich keine Besonderheiten aus der Auswerteliste zum Messprotokoll (Bl. 12 d.A.). Die Messung von 159 km/h ist daher ordnungsgemäß. Nach Abzug der Toleranz von 5 km/h verbleibt einer verwertbare Geschwindigkeit von 154 km/h. Gem. § 3 StVO ist in der Örtlichkeit der L 549 die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt. Der Betroffene hat seinen Pkw mithin 54 km/h über der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gelenkt."
Die vorsätzliche Begehung der Ordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht folgendermaßen begründet:
"Hier war erschwerend zu berücksichtigen, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt hat. Die Messstelle befindet sich an einer Landstraße, die in Fahrtrichtung rechts des Betroffenen von dem zugewachsenen Bahndamm eines aufgegebenen Teils der früheren Westfälischen Landeseisenbahn begleitet wird. Da der Bahndamm mit seinem aufstehenden Gehölz bis direkt an den Straßengraben der L 549 reicht, ist auch bei Dunkelheit anhand der hohen Winkelgeschwindigkeit der vorbei gleitenden Bäume des Bewuchses unverkennbar, mit welcher Geschwindigkeit das Fahrzeug tatsächlich gelenkt wird. Umstände, dass der Betroffene an dieser natürlichen Wahrnehmung gehindert gewesen wäre, sind nicht erkennbar geworden. Der Betroffene wäre daher in Kenntnis der wahrgenommenen Winkelgeschwindigkeiten in der Lage gewesen, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges so unter Kontrolle zu halten, dass die Winkelgeschwindigkeit der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit entsprach."
Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die formelle und materielle Rüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Die formelle Rüge führt nicht zum Erfolg.
Der Betroffene hat in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger die Einholung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens beantragt. Das Gericht hat den Beweisantrag zurückgewiesen, "da nach der Inaugenschein genommen...