Verfahrensgang

LG Hagen (Entscheidung vom 28.11.2017; Aktenzeichen 71 KLs 7/17)

 

Tenor

  • I.

    Der Besetzungseinwand des Angeklagten zu I. ist gegenstandslos.

  • II.

    Der Besetzungseinwand des Angeklagten zu II. wird auf seine Kosten verworfen.

 

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Hagen hat am 28.11.2017 vor dem Landgericht - große Strafkammer - Hagen Anklage gegen die Angeklagten zu I. und zu II. wegen gemeinschaftlichen Betruges in 94 Fällen in Tateinheit mit Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und gegen den Angeklagten zu III. wegen Beihilfe zu den Betrugstaten tateinheitlich mit Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr erhoben.

Mit Eröffnungsbeschluss vom 27.01.2020 hat das Landgericht - 1. große Wirtschaftsstrafkammer - Hagen die Anklageschrift zur Hauptverhandlung zugelassen. Zugleich hat sie gemäß § 76 GVG die Besetzung des Gerichts mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen mitgeteilt.

Mit Verfügung vom selben Tage hat der Kammervorsitzende Termin zur Hauptverhandlung für den 03.03.2020 bestimmt mit Fortsetzung am 10.03.2020, 11.03.2020, 17.03.2020, 20.03.2020, 23.03.2020, 06.04.2020, 07.04.2020 und 08.04.2020.

Mit Schreiben vom 05.02.2020 hat der Schöffe M um seine Entbindung gebeten und zur Begründung der Kammer mitgeteilt, er sei am 23.03.2020 verhindert, weil er zu einer Krisenstabsübung durch das Institut der Feuerwehr in N einberufen sei und in seiner Eigenschaft als Leiter des städtischen Ordnungsamtes ständiges Mitglied des Krisenstabes der Stadt I und zur Teilnahme an regelmäßigen Übungen verpflichtet sei.

Auf fernmündliche Nachfrage des Strafkammervorsitzenden vom 07.02.2020 hat der Schöffe ergänzend dargelegt, die dreitägige Übung dauere vom 23.03.2020 bis zum 25.03.2020, sie sei sehr kostspielig, aber auch sehr gut und wichtig und werde in dieser Form nur alle zwei bis drei Jahre angeboten, wobei es schwierig sei, dann einen Platz zu erhalten.

Mit Verfügung vom 07.02.2020 hat der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer den Schöffen aufgrund seines Antrages für die Sitzung der Strafkammer am 03.03.2020 als Schöffe entbunden. Zugleich hat er verfügt, dass der nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste an nächster Stelle stehende Hilfsschöffe zu laden sei, was letztlich auch so geschehen ist.

Mit Faxschreiben vom 25.02.2020 ist den Verfahrensbeteiligten die Kammerbesetzung mitgeteilt worden.

Zu Beginn der Hauptverhandlung am 03.03.2020 - vor Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache - hat der Angeklagte zu I. die Besetzung der Kammer im Hinblick auf die Ersetzung des Schöffen M gerügt. Zur Begründung hat der Angeklagte zu I. durch seinen Verteidiger im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem Verhandlungstag am 23.03.2020 um einen kurzen Termin mit Beginn um 13:00 Uhr handele, für den es kein eigenes Programm gebe. Auf die Verhinderung des eigentlich gesetzlich zuständigen Schöffen hätte auch durch einen Verzicht auf die Durchführung des Fortsetzungstermins vom 23.03.2020 reagiert werden können, ohne dass die Einhaltung der Dreiwochenfrist gemäß § 229 Abs. 1 StPO gefährdet gewesen wäre.

Diesem Besetzungseinwand hat sich der Angeklagte zu II. durch Erklärung seines Verteidigers zu Protokoll am 03.03.2020 angeschlossen.

Mit Beschluss vom 03.03.2020 hat das Landgericht Hagen - 1. große Wirtschaftsstrafkammer - in Besetzung mit drei Berufsrichtern den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung der Kammer zurückgewiesen und die Sache dem Senat gem. § 222b Abs. 3 S. 1 StPO zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Zuschrift vom 06.03.2020 hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm zu dem jeweiligen Besetzungseinwand Stellung genommen und beantragt, den Besetzungseinwand zu verwerfen.

Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 09.03.2020, den Verteidigern per Fax mitgeteilt am 10.03.2020, haben die Angeklagten bzw. deren Verteidiger Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft binnen drei Tagen erhalten.

Der Angeklagte zu I. hat mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 19.03.2020 Stellung genommen und nochmals unterstrichen, dass es nach seinem Dafürhalten auch möglich gewesen wäre, einen Ersatztermin abzustimmen.

Auf diese Argumentation stützt sich auch die Stellungnahme des Angeklagten zu II. in dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 11.03.2020.

Zwischenzeitlich hat der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer dem Senatsvorsitzenden fernmündlich mitgeteilt, dass das Verfahren gegen den Angeklagten zu I. durch Beschluss der Kammer vom 10.03.2019 abgetrennt und wegen der derzeitigen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten zu I. nach § 205 StPO vorläufig eingestellt worden ist.

II.

Mit der Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten zu I. nach § 205 StPO ist dessen Besetzungseinwand gegenstandslos geworden. Gegen den Angeklagten zu I. wird derzeit nicht mehr verhandelt; die Besetzung des Spruchkörpers im Falle einer Genesung des Angeklagten zu I. ist noch unbekannt.

Eine Kostenentscheidung des Senats ist wegen der prozessualen Überholung des Besetzungseinwandes des An...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge