Leitsatz (amtlich)
Zur Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes.
Verfahrensgang
AG Ibbenbüren (Entscheidung vom 01.12.2007) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Das vorliegende Urteil gibt Veranlassung, auf die grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1995 (4 StR 170/95) hinzuweisen. Hat der Tatrichter im Bußgeldverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit anhand eines bei einer Verkehrsüberwachungsmaßnahme gefertigten Beweisfotos die Überzeugung erlangt, daß der Betroffene und die abgebildete Person identisch sind, so gilt für die Darstellung in den Urteilsgründen danach folgendes:
Wird im Urteil gemäß § 267 Absatz 1 Satz 3 StPO auf ein zur Identifizierung generell geeignetes Foto verwiesen, bedarf es im Regelfall keiner näheren Ausführungen.
Bestehen allerdings nach Inhalt oder Qualität des Fotos Zweifel an seiner Eignung als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers, so muß der Tatrichter angeben, aufgrund welcher - auf dem Foto erkennbaren - Identifizierungsmerkmale er die Überzeugung von der Identität des Betroffenen mit dem abgebildeten Fahrzeugführer gewonnen hat.
Unterbleibt eine prozeßordnungsgemäße Verweisung auf das Beweisfoto, so muß das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, daß dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur Identifizierung generell geeignet ist (DAR 1996, 98 = NJW 1996, 1420 = BGHSt 41, 376 = NZV 1996, 157 = NStZ 1996, 150 (Ls.) = MDR 1996, 512 = StV 1996, 413).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil noch gerecht. Das Amtsgericht hat zwar von der - in jedem Falle wünschenswerten - prozeßordnungsgemäßen Verweisung auf die bei der Akten befindlichen Lichtbilder abgesehen, so daß sich dadurch der erforderliche Begründungsaufwand für das Urteil erheblich erweitert hat. Die vom Amtsgericht vorgenommene Beschreibung des Lichtbildes läßt jedoch in seiner Gesamtheit keinen vernünftigen Zweifel daran aufkommen, daß das bei dem Meßvorgang gefertigte Lichtbild zur Identifizierung des Betroffenen generell geeignet war.
Fundstellen