Verfahrensgang

AG Recklinghausen (Aktenzeichen 42 F 100/14)

 

Tenor

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 24.3.2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Absatz 2 des Tenors wie folgt gefasst wird.

Umgänge des Vaters mit dem Kind werden für die Dauer von einem Jahr ab Erlass des Senatsbeschlusses ausgeschlossen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vater.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Hinsichtlich der Entscheidung über den Umgangsausschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. Im Übrigen findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

 

Gründe

I. Aus einer circa 2 1/2 jährigen nicht ehelichen Beziehung zwischen der beteiligten Mutter und dem Vater ist das Kind, B2-T2 F, geb. am ........2013, hervorgegangen. B2-T2 wurde circa 3 Monate vor dem errechneten Geburtstermin geboren, war insbesondere in der ersten Zeit nach der Geburt auf regelmäßige Untersuchungen bei diversen Fachärzten angewiesen und muss nach wie vor regelmäßige Kontrolluntersuchungen wahrnehmen.

Der Vater erkannte mit Jugendamtsurkunden vom 25.9.2013 die Vaterschaft an. Die Eltern beurkundeten die gemeinsame Sorge. In der zweiten Dezemberhälfte 2013 trennten sie sich nach einem Vorfall häuslicher Gewalt, bei dem der Vater die Mutter zumindest getreten und gekniffen hatte. B2-T2 lebt seitdem bei der Mutter.

Mit Beschluss vom am 17.3.2014 (42 F 10/14) übertrug das Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen im Wege einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit Zustimmung des Vaters auf die Mutter.

Im Folgenden kam es zunehmend zu tiefgreifenden Konflikten zwischen den Eltern über das Sorgerecht und den Umgang des Vaters mit dem Kind. Bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses haben die Eltern insgesamt 123 familiengerichtliche Verfahren vor dem Amtsgericht Recklinghausen anhängig gemacht. Beide Eltern nehmen - getrennt voneinander - Beratungsgespräche bei der EFL in Anspruch.

Im vorliegenden Verfahren streiten sich die Beteiligten in mehreren zueinander verbundenen Verfahren über Regelungen zur elterlichen Sorge und zum Umgang.

Zum Sorgerecht hat die Mutter beantragt,

ihr das alleinige Sorgerecht für das Kind B2-T2 zu übertragen.

Der Vater hat beantragt,

die gemeinsame Sorge aufrechtzuerhalten, hilfsweise ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen;

ihm die alleinige Berechtigung zur Antragstellung für Anträge nach §§ 16-18 SGB VIII zu übertragen;

eine Ergänzungspflegschaft für den Bereich "Gesundheitsfürsorge" einzurichten und

der Mutter eine psychologische Beratung aufzuerlegen.

Zum Umgangsrecht hat die Mutter beantragt,

den Umgang des Vaters mit dem Kind für die Dauer von 2 Jahren auszuschließen.

Der Vater hat beantragt,

Umgang einzurichten,

der Mutter eine Beratung aufzuerlegen,

die Durchführung einer Mediation gemäß § 36a FamFG i.V.m. §§ 1684, 1646 Abs. 3 BGB.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe (I.) des angefochtenen Beschlusses vom 24.3.2017 (GA Bl. 6661-6703) Bezug genommen, mit dem das Amtsgericht - Familiengericht - Recklinghausen u.a. der Mutter die alleinige Sorge für B2-T2 übertragen und den Umgang des Vaters für ein Jahr ab Rechtskraft ausgeschlossen hat. Hierzu hat es ausgeführt, die Sorge sei der Mutter zu übertragen, da der Konflikt der Eltern so nachhaltig und so tiefgreifend sei, dass gemeinsame, dem Kindeswohl dienliche Entscheidungen der Eltern in den wesentlichen Belangen der elterlichen Sorge aktuell - und auch für die absehbare Zukunft - nicht gewährleistet seien. Die Eltern hätten ein hochkonflikthaftes Verhältnis, wobei das Verhalten des Vaters - nach den überzeugenden Feststellungen der psychologischen Sachverständigen G - als Stalking im psychologischen Sinne einzustufen sei. Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter entspreche wegen des Kontinuitätsgrundsatzes und der guten Erziehungskompetenz der Mutter dem Wohl des Kindes am besten. Ein Ergänzungspfleger sei nicht zu bestellen, da keine Kindeswohlgefährdung vorliege. Der Ausschluss des Umgangs sei erforderlich, da bei Wiederaufnahme des Umgangskontakts zwischen Vater und Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Kindeswohlgefährdung eintrete. Einerseits werde die Mutter aufgrund der Fortführung des extrem hohen Konfliktniveaus einem andauernden erheblichen Belastungspotential ausgesetzt. Der Dauerstress binde nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen erhebliche Kraft-Ressourcen der Mutter, die dann nicht mehr für die Kindererziehung und - betreuung zur Verfügung stünden. Ferner bestehe die Gefahr, dass das Kind die Mutter als hoch belastet, verängstigt, verunsichert und gestresst im Rahmen der Mutter-Kind-Interaktion erlebe, was negativen Einfluss auf den gesamten kindlichen Entwicklungsverlauf in psychosozialer, emotionaler und kognitiver Hinsicht habe. Schließlich werde das Kind im Rahmen der Umgangskontakte zwangsläufig in den Konflikt hineingezogen, weil die Eltern nicht ...

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