Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Änderung des Versorgungsausgleichs wegen Todes des Ausgleichsberechtigten vor Eintritt des Leistungsfalls
Verfahrensgang
AG Bielefeld (Beschluss vom 16.08.2010; Aktenzeichen 34 F 701/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bielefeld vom 16.8.2010 - 34 F 701/10 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller war mit Frau I verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des AG Bielefeld vom 1.6.1989 (Az.: 34 F 1139/87) geschieden. Dabei wurde der Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 343,20 DM, bezogen den 31.7.1987, auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers bei der Antragsgegnerin Anwartschaften i.H.v. monatlich 13,91 DM auf dem Versicherungskonto der Ehefrau begründet wurden.
Der Antragsteller bezieht seit September 2007 Altersrente. Seine geschiedene Ehefrau bezog seit Mai 2008 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Sie verstarb am 22.9.2009. Aus dem zu Lasten der Antragsgegnerin durchgeführten Versorgungsausgleich hat sie bis zu ihrem Tod keine Leistungen erhalten.
Mit Schreiben vom 25.9.2009 hat der Antragsteller die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Antragsgegnerin vom Tod seiner geschiedenen Ehefrau unterrichtet und beantragt, ihm seine Renten wieder ungekürzt auszuzahlen.
Dem ist die Deutsche Rentenversicherung Bund nachgekommen. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin den Antrag unter Hinweis auf das seit dem 1.9.2009 geltende Recht und dessen Maßgeblichkeit infolge der danach erfolgten Antragstellung zurückgewiesen. Eine Anpassung wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person sehe das neue Recht für betriebliche und private Versorgungen nicht mehr vor. Diese seien in § 32 VersAusglG nicht genannt.
Daraufhin hat der Antragsteller das vorliegende Verfahren eingeleitet mit dem Antrag, festzustellen, dass die Kürzung seiner Betriebsrente ab dem 1.10.2009 nicht mehr erfolgt. Er vertritt die Auffassung, dass die Regelung in § 32 VersAusglG mit den Vorgaben des BVerfG in dessen Entscheidung vom 28.2.1980 (NJW 1980, 692) nicht vereinbar sei.
Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie hat keine Möglichkeit gesehen, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen.
Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsteller im Gegensatz zu der vormals geltenden Regelung nach der Neuregelung in § 32 VersAusglG keinen Anspruch auf eine Anpassung habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag unter Aufrechterhaltung seiner Auffassung weiter verfolgt.
Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit zur Äußerung. Beide Beteiligte haben gegen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren keine Einwände erhoben.
II.1. Die gem. § 58 Abs. 1, 61 Abs. 1 FamFG statthafte und gem. §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig.
Zwar war das Familiengericht zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers funktional unzuständig, weil Entscheidungen der Antragsgegnerin gem. § 46 VBL-Satzung mit der Klage zum ordentlichen Gericht überprüfbar sind. Auch kann Gegenstand einer Gerichtsstandvereinbarung, die die Beteiligten nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers getroffen haben, nur die örtliche, sachliche und die internationale Zuständigkeit sein, nicht aber die funktionelle (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 38 ZPO Rz. 3). Gleichwohl ist die Entscheidung dem Senat angefallen, weil ein Rechtsmittel nicht darauf gestützt werden könnte, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (§ 513 Abs. 2 ZPO, § 65 Abs. 2 FamFG).
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Dem Antragsteller steht gegen die Antragstellerin kein Anspruch auf Befreiung von der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung zu.
Der geltend gemachte Anspruch könnte sich nur aus § 37 VersAusglG ergeben. Nach dieser Vorschrift wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist.
Die Vorschrift des § 37 VersAusglG ist jedoch auf die Versorgungsanteile des Antragstellers nach den zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts nicht anwendbar, denn gem. § 32 VersAusglG gelten die Vorschriften der §§ 33 bis 38 VersAusglG nur für die in § 32 unter Nr. 1 bis 5 VersAusglG aufgeführten Anrechte und dazu zählt die Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes u...