Leitsatz (amtlich)
Zur örtlichen Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bei einer Erinnerung gegen eine Vorpfändung gem. § 845 ZPO.
Normenkette
ZPO §§ 828, 845
Verfahrensgang
AG Herne-Wanne (Aktenzeichen 7 M 3945/10) |
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das AG Eberswalde - Vollstreckungsgericht - bestimmt.
Gründe
A. Die Gläubigerin hat der Drittschuldnerin und dem Schuldner durch einen Gerichtsvollzieher eine Vorpfändung gem. § 845 ZPO zustellen lassen. Die Benachrichtigung ist dem AG Herne-Wanne, Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge, vorab zur Zustellung übermittelt worden.
Gegen die Vorpfändung wendet sich der Schuldner mit seiner beim AG Herne-Wanne eingelegten Erinnerung gem. § 766 ZPO vom 2.12.2010, mit der er rügt, dass kein vollstreckbarer Schuldtitel vorliege.
Durch Beschluss vom 25.2.2011 hat sich das AG Herne-Wanne auf Antrag des Schuldners für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das AG Eberswalde abgegeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, das AG Eberswalde sei gem. § 764 Abs. 2 ZPO zuständig, da das Vollstreckungsverfahren in dessen Bezirk stattfinden solle. Der Schuldner wohne in ...1 D, das zum Bezirk des AG Eberswalde gehöre. Im dortigen Bezirk sei der Titel zu vollstrecken.
Das AG Eberswalde hat durch Beschluss vom 4.3.2011 die Übernahme der Sache abgelehnt und dem OLG zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das AG Herne-Wanne habe ein vorläufiges Zahlungsverbot gem. § 845 ZPO gegen den Schuldner erlassen. Dabei habe es die ausschließliche Zuständigkeit des AG Eberswalde als Vollstreckungsgericht gemäß der §§ 828, 802 ZPO nicht beachtet. Das vorläufige Zahlungsverbot sei daher von einem unzuständigen Gericht erlassen worden und somit fehlerhaft. Die von dem Schuldner eingelegte Erinnerung gegen das vorläufige Zahlungsverbot sei gem. § 766 ZPO begründet. Das AG Eberswalde sei jedoch nicht berufen, über Erinnerungen gegen Beschlüsse des AG Herne-Wanne zu befinden. Das Erinnerungsverfahren sei vielmehr bei dem AG Herne-Wanne durchzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses des AG Eberswalde vom 4.3.2011 Bezug genommen.
B. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.
I. Verschiedene Gerichte, die AG in Herne-Wanne und Eberswalde, haben sich rechtskräftig im Sinne der Vorschrift für örtlich unzuständig erklärt.
II. Das OLG Hamm ist gem. § 36 Abs. 2 ZPO zu der Bestimmung berufen. Die für eine Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommenden AG liegen in den Bezirken verschiedener OLG, so dass das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der BGH wäre, und zu dem Bezirk des OLG Hamm gehört das zuerst mit der Sache befasste AG in Herne-Wanne.
C. Als zuständiges Gericht ist das AG Eberswalde zu bestimmen. Dessen örtliche Zuständigkeit folgt aus § 828 Abs. 2 ZPO.
Dem Schuldner steht gegen eine Vorpfändung gem. § 845 ZPO die Erinnerung nach § 766 ZPO zu, wenn - wie vorliegend - ein Mangel der Voraussetzungen der Vorpfändung beanstandet werden soll. Die Zuständigkeit für das Erinnerungsverfahren richtet sich nach § 828 ZPO (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 845 ZPO Rz. 8). Nach dieser Norm hat das Vollstreckungsgericht zu entscheiden, mithin gem. § 828 Abs. 2 ZPO das AG, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Dies ist vorliegend das AG Eberswalde.
Entgegen der Auffassung des AG Eberswalde in seinem Beschluss vom 4.3.2011 richtet sich die Erinnerung auch nicht gegen eine Entscheidung des AG Herne-Wanne, welches die Vorpfändung nicht ausgebracht hat. Vielmehr stellt die Vorpfändung nach § 845 ZPO eine vorläufige, private Zwangsvollstreckungsmaßnahme dar, bei der lediglich die Zustellung der Benachrichtigung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt.
Vor diesem Hintergrund hat das AG Herne-Wanne das Verfahren zu Recht nach § 828 Abs. 3 ZPO an das AG Eberswalde abgegeben.
Fundstellen