Verfahrensgang
AG Bochum (Aktenzeichen 58 F 249/18) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 24.6.2022 teilweise abgeändert: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Juli 2022 mtl. 697,67 EUR, ab Januar 2023 mtl. 696,23 EUR und ab Juli 2023 mtl. 651,54 EUR Ausgleichsrente zu zahlen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin, geb. am 00.00.1953, und der Antragsgegner, geb. am 00.00.1948, hatten am 00.00.1981 geheiratet. Während der Ehe hat der Antragsgegner bei der R. gearbeitet und wurde entsprechend der Besoldungsgruppe B2/B3 bezahlt. Aus der Ehe ist ein 1986 geborener Sohn hervorgegangen. Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Marl vom 5.3.2003 (15 F 403/02) sind die Beteiligten rechtskräftig geschieden.
Mit weiterem Beschluss vom 7.1.2004 regelte das Familiengericht den Versorgungsausgleich: Dabei hatte es - unter Zugrundelegung einer Ehezeit vom 1.3.1981 bis zum 30.11.2002 - Rentenanwartschaften im Wege des Quasisplittings zulasten der Versorgungsanwartschaften bei der R. B. in monatlicher und auf den 30.11.2002 bezogener Höhe von 947,88 EUR auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der damaligen Bundesanstalt für Angestellte begründet. Im Übrigen blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Der Versorgungsausgleich erfolgte auf der Grundlage des §§ 1587a Abs. 1 BGB, 1587b Abs. 2, Abs. 5 BGB a.F. Die Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners errechnete das Familiengericht nach der Auskunft der R. vom 25.4.2003 (Bl. 52ff. BA 15 F 403/02 VA) bei einem Ruhegehaltssatz von 72,16 % mit 2.928,71 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 4.3.2004 (Bl. 85 ff. BA) Bezug genommen.
Der Antragsgegner befindet sich aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber vom 12.9.2011 (Bl. 50 GA) seit dem 1.1.2012 im Ruhestand. Als Ausgleich für den frühen Ausstieg erhielt er eine Prämie von 22.100 EUR. Er erhält Ruhestandsbezüge in Höhe von 75 % der Dienstbezüge. Diese betrugen 2018 7.539,66 EUR bzw. unter Anrechnung der gesetzlichen Rente gemäß § 55 BeamtVG 7.157,34 EUR (vgl. Berechnung Bl. 44ff. GA). Wegen des Versorgungsausgleichs erfolgte mit dem Bezug der Altersrente durch die Antragstellerin seit Oktober 2018 eine Kürzung um 1.145,86 EUR (Bl. 49, 51 GA).
Mit dem am 31.8.2018 eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bzgl. der Anwartschaften bei der R. und der BfA.
Der Antragsgegner hat vorgetragen, der Ruhegehaltssatz von 75 % sei bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs nicht zu berücksichtigen. Bereits im Scheidungsfolgeverfahren sei offenbar gewesen, dass bei normalem Verlauf der Ruhegehaltssatz maximal 69,03 % betrage. Der höhere Ruhegehaltssatz beruhe ausschließlich auf seinem Verhandlungsgeschick. Zudem sei gemäß dem LBeamtG ein Abzug von 4,8 % (16 Monate à 0,3%) wegen des vorzeitigen Ruhestandes vorzunehmen. Schließich dürfe die Antragstellerin durch den späteren Ausgleich nicht bessergestellt werden. Hätte sie den kompletten Ausgleich bereits 2002 erreicht, wäre ihre Rente nur um 517,35 EUR höher.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Bochum hat mit dem am 24.6.2022 verkündeten Beschluss den Antragsgegner verpflichtet, für den Zeitraum Oktober 2018 bis Juni 2022 31.175,85 EUR und ab Juli 2022 mtl. 725,36 EUR an die Antragstellerin zu zahlen.
Es hat ausgeführt, der Berechnung der Ausgleichsrente sei die im Beschluss des Amtsgerichts Marl berechnete Versorgungsanwartschaft von 2.928,71 EUR monatlich zugrunde zu legen, da das Amtsgericht seinerzeit einen Ruhegehaltssatz von 69,03 % angenommen habe. Bei Hochrechnung dieser Versorgung und des bereits erfolgten Teilausgleichs entsprechend den allgemein bekannten Rentenanpassungen und den Auskünften des Versorgungsträgers R. vom 31.7.2020, 29.3.2021 und 7.3.2022 betrage der Ausgleichswert zwischen 705, 69 EUR (2018) und 760,95 EUR (2021). Hiervon seien die mitgeteilten Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung anteilig abzuziehen, soweit diese auf den Ehezeitanteil entfielen. Wegen der Einzelheiten - insbesondere der Berechnung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen (Bl. 252ff. GA).
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde. Er trägt vor, das Familiengericht habe fehlerhaft den Ruhegehaltssatz von 72,16 % des Amtsgerichts Marl übernommen und die gesetzlich beschlossene Absenkung nicht berücksichtigt. Zudem habe es außer Acht gelassen, dass der Antragsgegner vorzeitig in Ruhestand gegangen sei und daher eine Kürzung der Pension von 4,8 % (0,3 mtl.) vorgenommen werden müsse. Zudem rechne das Familiengericht alle Werte mit Prozentsteigerungen hoch. Der Teilausgleich sei mithilfe der heutigen Rentenwerte zu aktualisieren.
II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, hat in der Sache jedoch n...