Tenor

Die Sache wird gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagten neben zwei weiteren Beklagten mit einer beim Landgericht Dortmund erhobenen Klage wegen einer aus ihrer Sicht fehlgeschlagenen Beteiligung am J GmbH & Co. VI. G KG als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 1. fungierte bei den Fonds als Treuhandkommanditistin. Die Klägerin stützt ihr gegen diese gerichtetes Klagebegehren auf die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Dem Beklagten zu 2. wirft die Klägerin Untreue vor, da dieser die Anlegergelder auf ein dubaianisches Privatkonto eines weiteren Beklagten gezahlt habe, ohne dass gewährleistet gewesen sei, dass die Gelder zweckentsprechend verwendet werden.

Mit Schriftsatz vom 22.03.2012 haben die Beklagten durch ihre Prozessbevollmächtigten erklären lassen, dass sie eine etwaige Rüge der Zuständigkeit der Kammer des Landgerichts Dortmund nicht weiter aufrecht erhielten.

Das Landgericht Dortmund hat sich mit Beschluss vom 11.05.2012 hinsichtlich des Verfahrens gegen die Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits für örtlich unzuständig erklärt, das Verfahren von dem gegen die übrigen Beklagten abgetrennt und auf Antrag der Klägerin nach Anhörung der Beklagten an das Landgericht Traunstein verwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit sei hinsichtlich der Beklagten nicht gegeben. Sie ergebe sich insbesondere nicht aus § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Gegenüber der Beklagten zu 1. stütze die Klägerin ihre Klage lediglich auf die Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten, was den Gerichtsstand des § 32 b ZPO nicht begründe. Hinsichtlich des Beklagten zu 2. mache die Klägerin auch keine Prospektverantwortlichkeit geltend, sondern trage vor, eine Mittelverwendungskontrolle habe bei der streitigen Anlage nie stattgefunden und auch nicht stattfinden sollen, was dem Beklagten zu 2. auch bekannt gewesen sei. Diese Vorspiegelung einer faktisch nicht durchgeführten Mittelverwendungskontrolle könne keine Haftung als Prospektverantwortlicher nach sich ziehen. Dem Verweisungsantrag der Klägerin sei zu folgen, weil die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Traunstein als Gericht am Wohnort der Klägerin begründet sei. Hinsichtlich der Beklagten zu 1. folge dies aus § 29 ZPO, weil Erfüllungsort für die vorvertraglich begründeten Aufklärungspflichten der Wohnsitz der Klägerin sei, an dem der Anlagevertrag geschlossen worden sei. Bezüglich des Beklagten zu 2. ergebe sich die Zuständigkeit des Landgerichts Traunstein aus § 32 ZPO, denn der Erfolg der behaupteten unerlaubten Handlung wäre in dem Abschluss des Anlagevertrags am Wohnsitz der Klägerin zu sehen. Der Verweisung stehe nicht entgegen, dass in Parallelverfahren eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt sei, durch die die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund auch für die Beklagten begründet worden sei. Es liege im Ermessen der Klägerin, ob sie eine nachträgliche Zuständigkeitsbestimmung herbeiführe oder die Verweisung für einzelne Streitgenossen beantrage. Wenn ein Verweisungsantrag gestellt werde, sei diesem zu entsprechen, sofern das genannte Gericht zuständig sei. Von der Verweisung könne folglich auch nicht mit der Begründung abgesehen werden, dass die Beklagten die örtliche Unzuständigkeit nicht rügen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gründe des Beschlusses des Landgerichts Dortmund vom 11.05.2012.

Das Landgericht Traunstein hat mit Beschluss vom 10.07.2012 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es halte den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Dortmund für fehlerhaft und wegen Willkür nicht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO für bindend. Die Beklagten hätten ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt, ohne die Unzuständigkeit des Landgerichts Dortmund geltend zu machen. Vielmehr hätten sie mit Schriftsatz vom 22.03.2012 sich ausdrücklich gegen eine Abtrennung des Verfahrens gegen die Beklagten ausgesprochen und erklärt, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht zu rügen. Zwar sei allein dadurch nicht die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund begründet worden, sondern dies sei nach § 39 ZPO erst der Fall, sobald die Beklagten, ohne die Unzuständigkeit des Landgerichts Dortmund geltend zu machen, zur Sache mündlich verhandelten. Die den Beklagten durch § 39 ZPO eröffnete Möglichkeit, die auch von ihnen gewünschte örtliche Zuständigkeit des von der Klagepartei angerufenen Landgerichts Dortmund durch rügelose Einlassung zu begründen, habe den Beklagten jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - die rügelose Einlassung bereits angekündigt haben, nicht durch Verweisung vor der mündlichen Verhandlung abgeschnitten werden dürfen. Dass dies dennoch geschehen sei, mache den Verweisungsbeschluss vom 11.05.2012 willkürlich (ebenso OLG Stuttgart NJW-RR 2010, 792).

Wege...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge