Leitsatz (amtlich)
Für Akteneinsichtsanträge des Beschuldigten ist nach der Neufassung des § 147 StPO mich nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG nicht mehr eröffnet.
Verfahrensgang
LG Bonn (Entscheidung vom 12.07.2002) |
Tenor
Der Antrag des Betroffenen vom 25. Juli 2002 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Bonn vom 12. 07. 2002 wird an die zuständige Strafkammer des Landgerichts Bonn verwiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren nach § 23 EGGVG wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Betroffene ist durch rechtskräftige Urteile des Amtsgerichts Bonn vom 26. 04. 2000 und 09. 08. 2000 in den Verfahren 17 Js 2130/99 und 10 Js 154/00 wegen gefährlicher Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt worden. Diese Geldstrafen sind durch Beschluss des Landgerichts Bonn vom 21. 01. 2002 auf eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 8, 69 Euro zurückgeführt worden.
Mit einem an den Präsidenten des Landgerichts Bonn gerichteten Antrag vom 04. 07. 2002 beantragte der Beschwerdeführer "gemäß dem Datenschutzgesetz" Akteneinsicht in die Vollstreckungsverfahren 17 VRs 56/01 und 10 VRs 305/01 StA Bonn. Mit Schreiben vom 12. 07. 2002 teilte die zuständige Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft in Bonn dem Beschwerdeführer mit, dass eine Akteneinsicht nur durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt erfolgen könne.
Gegen diesen Bescheid wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG vom 25. Juli 2002. Gleichzeitig beantragt er Prozesskostenhilfe, hilfsweise die Beiordnung eines Verteidigers analog §§ 140 ff. StPO.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist im Verfahren nach §§ 23 EGGVG unzulässig. Er ist daher an die zuständige Strafkammer des Landgerichts Bonn zu verweisen.
Der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG ist nicht eröffnet. Er besteht nur dann, wenn keine andere Möglichkeit gegeben ist, eine gerichtliche Entscheidung zu erlangen (§ 23 Abs. 3 EGGVG). Ziel der Regelung dieser Vorschriften ist es, in Erfüllung der Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Abs. 4 GG die Entscheidungskompetenz der ordentlichen Gerichte aus Gründen der Sachnähe zu erweitern. Demzufolge ist die Nachprüfung von Maßnahmen der Justizbehörden nach diesen Bestimmungen verwehrt, wenn die Kompetenz hierfür den ordentlichen Gerichten bereits aufgrund anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen zugewiesen ist; die §§ 23 ff. EGGVG sind also subsidiär.
Eine solche Zuweisung ist im vorliegenden Fall gegeben. Der Gesetzgeber hat in der am 1. November 2000 in Kraft getretenen Neufassung des § 147 StPO die Zuständigkeit für die Gewährung von Akteneinsicht neu geregelt und gegen die Versagung der Akteneinsicht bzw. die Ablehnung der Erteilung von Auskünften oder Abschriften durch die Staatsanwaltschaft, soweit sie Anträge des Beschuldigten betreffen, in § 147 Abs. 5 S. 2 und Abs. 7 StPO den Rechtsbehelf des Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach Maßgabe des § 161 a Abs. 3 S. 2 bis 4 StPO vorgesehen. Über diesen hat von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen, das Landgericht zu entscheiden, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, § 161 a Abs. 3 S. 2 StPO. Diese gesetzliche Neuregelung bezieht sich nach dem Sinngehalt des § 147 Abs. 5 S. 1 und 2 StPO hinsichtlich der Anfechtbarkeit der Entscheidungen der Staatsanwaltschaft auch auf solche nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. , § 147 Rdn. 39; KG, Beschluss vom 17. September 2001 - 4 VAs 24/01 -). " Durch diese Regelung sollte für alle Fälle, auch solche, in denen die Anfechtung entsprechender Entscheidungen der Staatsanwaltschaft schon nach bisherigem Recht möglich war, einheitlich der Rechtsweg nach § 161 a Abs. 3 S. 2 bis 4 StPO eröffnet werden (vgl. BT-Drucks. 13/9718, S. 37, 38). Mit dieser Regelung ist die frühere Rechtsprechung der Obergerichte zur Zulässigkeit des Rechtswegs nach §§ 23 ff. EGGVG gegen Akteneinsichtsanträge des Beschuldigten ablehnende Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Abschluss des Verfahrens überholt.
Der Senat verweist die Sache daher nach Anhörung des Antragstellers entsprechend § 17 a Abs. 2 GVG an das Landgericht Bonn, dem auch die Kostenentscheidung sowie die Entscheidung über die weiteren Anträge des Betroffenen (Beiordnung eines Verteidigers, Prozesskostenhilfe) vorbehalten bleibt.
Soweit der Betroffene jedoch um Prozesskostenhilfe bereits für das Verfahren gemäß den §§ 23 ff. EGGVG nachsucht, war sein Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Denn in diesem Verfahren bietet sein Begehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2576150 |
NJW 2003, 768 |